Nro. 22. 1809. ’ser
Königlich= Württembergisches
Staats-und Regierungs-Blakk.
Samstkag, 6. Maß
General-Rescript, die Beerdigungsart der Selbstmörder vetr.
Friderich, von Gottes Gnaden, König von Württemberg 2c. 4c..
Da wier in Hinsicht auf die Beerdigungsart der Selbstmörder die bisher in bestimm-
ten Fällen bestandene Absonderung des Begväbniß= Plazes auf den Kirchhöfen für die Zu-
kunft abgestellt wissen und verordnet haben wollen, daß nur allein die Leichname hingerich-
teter Verbrecher durch den Nachrichter unter dem nächstgelegenen Hochgericht begraben wer-
den sollen, so wird solches Unsern Ober= und Patrimonial-Beamten zu ihrer Nachricht und-
DNachachtung bekammt gemacht. Daran 2: Stuttg, im Königl. Senars-Ministerio, den r5.
Merz, 1809. Ad Mand. Sacræ Regiæ Maj.
Die Verleihung des Rechts nach Salpeter zu graben betr.
Se. Königl. Mas. haben allergnddigst zu verordnen geri#t, daß das Recht nack-
Salpeter zu graben in den gesammten Kénigl. Staaten an die Meistbietende gegen ein jähr-
kiches. Locarium verliehen werden solll.
Von Setten des Landwirchschaftlichem Departemente Königl. Ober-Finanz= Kamm'er
wird diese Verleihung für die Cameral-Distrikte in den 6. Kreißen Stuttgart, Ludwiss.
burg, Heilbronn, Schorndorf, Oehringen und Ellwangen am 24. dieses Monats und dem
nächstfolgenden Tägen, sofört für die Cameral= Distrikte in den 6= Kreißen Rothenbura,
Urach, Calw., Ehingen, Nottweil und Alrdorf am zom dieses Monats, und folgenden Tä-
gen in der Königl. Kanzlei dergestulten vorgenommen werdem, daß jedesmal den ersten Tag
mit den näher liegenden. Cameral-Distrikten der Anfang, gemacht, und dem zweiten Tag,
mit entfernteren Camerak-Distrikten fortgefahren wird.
Es wird dieses hiemit zur allgemeinen Wissenschaft gebracht, damir sich diejenige; wel-
che Akkorde abschließen wollen, an ermeldren Tägem Morgens um 7 Uhr in der Königl.,
Kanzlet einfinden, und dem Verhandlungem anwohnem können; wobei noch folgendes vor-
(dufig bemerkt wird:
1) jeder Licltane hat eim oberamrlich gestegeltes Zeugnis seiner Ores-Hbrigkeit sowohl
übeer sein Prädicat als auch darüber beilubringen, daß er hinlärgliche Caution, zun leister-