Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1809. (4)

Nro. 22. 1809. ’ser 
Königlich= Württembergisches 
Staats-und Regierungs-Blakk. 
Samstkag, 6. Maß 
  
  
General-Rescript, die Beerdigungsart der Selbstmörder vetr. 
Friderich, von Gottes Gnaden, König von Württemberg 2c. 4c.. 
Da wier in Hinsicht auf die Beerdigungsart der Selbstmörder die bisher in bestimm- 
ten Fällen bestandene Absonderung des Begväbniß= Plazes auf den Kirchhöfen für die Zu- 
kunft abgestellt wissen und verordnet haben wollen, daß nur allein die Leichname hingerich- 
teter Verbrecher durch den Nachrichter unter dem nächstgelegenen Hochgericht begraben wer- 
den sollen, so wird solches Unsern Ober= und Patrimonial-Beamten zu ihrer Nachricht und- 
DNachachtung bekammt gemacht. Daran 2: Stuttg, im Königl. Senars-Ministerio, den r5. 
Merz, 1809. Ad Mand. Sacræ Regiæ Maj. 
Die Verleihung des Rechts nach Salpeter zu graben betr. 
Se. Königl. Mas. haben allergnddigst zu verordnen geri#t, daß das Recht nack- 
Salpeter zu graben in den gesammten Kénigl. Staaten an die Meistbietende gegen ein jähr- 
kiches. Locarium verliehen werden solll. 
Von Setten des Landwirchschaftlichem Departemente Königl. Ober-Finanz= Kamm'er 
wird diese Verleihung für die Cameral-Distrikte in den 6. Kreißen Stuttgart, Ludwiss. 
burg, Heilbronn, Schorndorf, Oehringen und Ellwangen am 24. dieses Monats und dem 
nächstfolgenden Tägen, sofört für die Cameral= Distrikte in den 6= Kreißen Rothenbura, 
Urach, Calw., Ehingen, Nottweil und Alrdorf am zom dieses Monats, und folgenden Tä- 
gen in der Königl. Kanzlei dergestulten vorgenommen werdem, daß jedesmal den ersten Tag 
mit den näher liegenden. Cameral-Distrikten der Anfang, gemacht, und dem zweiten Tag, 
mit entfernteren Camerak-Distrikten fortgefahren wird. 
Es wird dieses hiemit zur allgemeinen Wissenschaft gebracht, damir sich diejenige; wel- 
che Akkorde abschließen wollen, an ermeldren Tägem Morgens um 7 Uhr in der Königl., 
Kanzlet einfinden, und dem Verhandlungem anwohnem können; wobei noch folgendes vor- 
(dufig bemerkt wird: 
1) jeder Licltane hat eim oberamrlich gestegeltes Zeugnis seiner Ores-Hbrigkeit sowohl 
übeer sein Prädicat als auch darüber beilubringen, daß er hinlärgliche Caution, zun leister-
	        
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