Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1809. (4)

Nro.  22.  1809.  ’ser
Königlich=  Württembergisches

Staats-und  Regierungs-Blakk.

Samstkag,  6.  Maß

 

 

General-Rescript,  die  Beerdigungsart  der  Selbstmörder  vetr.
Friderich,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Württemberg  2c.  4c..

Da  wier  in  Hinsicht  auf  die  Beerdigungsart  der  Selbstmörder  die  bisher  in  bestimmten
  Fällen  bestandene  Absonderung  des  Begväbniß=  Plazes  auf  den  Kirchhöfen  für  die  Zukunft
  abgestellt  wissen  und  verordnet  haben  wollen,  daß  nur  allein  die  Leichname  hingerichteter
  Verbrecher  durch  den  Nachrichter  unter  dem  nächstgelegenen  Hochgericht  begraben  werden
  sollen,  so  wird  solches  Unsern  Ober=  und  Patrimonial-Beamten  zu  ihrer  Nachricht  und-DNachachtung
  bekammt  gemacht.  Daran  2:  Stuttg,  im  Königl.  Senars-Ministerio,  den  r5.
Merz,  1809.  Ad  Mand.  Sacræ  Regiæ  Maj.

Die  Verleihung  des  Rechts  nach  Salpeter  zu  graben  betr.

Se.  Königl.  Mas.  haben  allergnddigst  zu  verordnen  geri#t,  daß  das  Recht  nack-Salpeter
  zu  graben  in  den  gesammten  Kénigl.  Staaten  an  die  Meistbietende  gegen  ein  jährkiches.
  Locarium  verliehen  werden  solll.

Von  Setten  des  Landwirchschaftlichem  Departemente  Königl.  Ober-Finanz=  Kamm'er
wird  diese  Verleihung  für  die  Cameral-Distrikte  in  den  6.  Kreißen  Stuttgart,  Ludwiss.
burg,  Heilbronn,  Schorndorf,  Oehringen  und  Ellwangen  am  24.  dieses  Monats  und  dem
nächstfolgenden  Tägen,  sofört  für  die  Cameral=  Distrikte  in  den  6=  Kreißen  Rothenbura,
Urach,  Calw.,  Ehingen,  Nottweil  und  Alrdorf  am  zom  dieses  Monats,  und  folgenden  Tägen
  in  der  Königl.  Kanzlei  dergestulten  vorgenommen  werdem,  daß  jedesmal  den  ersten  Tag
mit  den  näher  liegenden.  Cameral-Distrikten  der  Anfang,  gemacht,  und  dem  zweiten  Tag,
mit  entfernteren  Camerak-Distrikten  fortgefahren  wird.

Es  wird  dieses  hiemit  zur  allgemeinen  Wissenschaft  gebracht,  damir  sich  diejenige;  welche
  Akkorde  abschließen  wollen,  an  ermeldren  Tägem  Morgens  um  7  Uhr  in  der  Königl.,
Kanzlet  einfinden,  und  dem  Verhandlungem  anwohnem  können;  wobei  noch  folgendes  vor-(dufig
  bemerkt  wird:

1)  jeder  Licltane  hat  eim  oberamrlich  gestegeltes  Zeugnis  seiner  Ores-Hbrigkeit  sowohl
übeer  sein  Prädicat  als  auch  darüber  beilubringen,  daß  er  hinlärgliche  Caution,  zun  leister-