Nro. 22. 1809. ’ser
Königlich= Württembergisches
Staats-und Regierungs-Blakk.
Samstkag, 6. Maß
General-Rescript, die Beerdigungsart der Selbstmörder vetr.
Friderich, von Gottes Gnaden, König von Württemberg 2c. 4c..
Da wier in Hinsicht auf die Beerdigungsart der Selbstmörder die bisher in bestimmten
Fällen bestandene Absonderung des Begväbniß= Plazes auf den Kirchhöfen für die Zukunft
abgestellt wissen und verordnet haben wollen, daß nur allein die Leichname hingerichteter
Verbrecher durch den Nachrichter unter dem nächstgelegenen Hochgericht begraben werden
sollen, so wird solches Unsern Ober= und Patrimonial-Beamten zu ihrer Nachricht und-DNachachtung
bekammt gemacht. Daran 2: Stuttg, im Königl. Senars-Ministerio, den r5.
Merz, 1809. Ad Mand. Sacræ Regiæ Maj.
Die Verleihung des Rechts nach Salpeter zu graben betr.
Se. Königl. Mas. haben allergnddigst zu verordnen geri#t, daß das Recht nack-Salpeter
zu graben in den gesammten Kénigl. Staaten an die Meistbietende gegen ein jährkiches.
Locarium verliehen werden solll.
Von Setten des Landwirchschaftlichem Departemente Königl. Ober-Finanz= Kamm'er
wird diese Verleihung für die Cameral-Distrikte in den 6. Kreißen Stuttgart, Ludwiss.
burg, Heilbronn, Schorndorf, Oehringen und Ellwangen am 24. dieses Monats und dem
nächstfolgenden Tägen, sofört für die Cameral= Distrikte in den 6= Kreißen Rothenbura,
Urach, Calw., Ehingen, Nottweil und Alrdorf am zom dieses Monats, und folgenden Tägen
in der Königl. Kanzlei dergestulten vorgenommen werdem, daß jedesmal den ersten Tag
mit den näher liegenden. Cameral-Distrikten der Anfang, gemacht, und dem zweiten Tag,
mit entfernteren Camerak-Distrikten fortgefahren wird.
Es wird dieses hiemit zur allgemeinen Wissenschaft gebracht, damir sich diejenige; welche
Akkorde abschließen wollen, an ermeldren Tägem Morgens um 7 Uhr in der Königl.,
Kanzlet einfinden, und dem Verhandlungem anwohnem können; wobei noch folgendes vor-(dufig
bemerkt wird:
1) jeder Licltane hat eim oberamrlich gestegeltes Zeugnis seiner Ores-Hbrigkeit sowohl
übeer sein Prädicat als auch darüber beilubringen, daß er hinlärgliche Caution, zun leister-