Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

—  138  —

Die  Anlagen  werden  in  der  Regel  in  Tagelohn  ausgeführt  unter  Leitung
  eines  Wiesenbaumeisters;  wo  es  indessen  zweckmaßig  ist,  sollen  die  Arbeiten
nach  Bestimmung  des  Vorstandes  an  den  Mindestfordernden  verdungen  werden.

Ausnahmsweise  kann  der  Vorstand  auch  die  Anlagen  durch  Naturalleistungen
  der  Eigenthümer  ausführen  lassen.  In  solchen  Fällen  ist  der  Wiesenvorsieher
  befugt,  die  nicht  rechtzeitig  oder  nicht  gehbrig  ausgeführten  Arbeiten
  nach  einmaliger  vergeblicher  Erinnerung  auf  Kosten  des  Saumigen  machen
und  die  Kosten  von  demselben  durch  Exekution  beitreiben  zu  lassen.  Eben  dazu
ist  der  Wiesenvorsteher  befugt  bei  Arbeiten,  welche  den  einzelnen  Genossen  für
ihre  Grundstücke  obliegen  und  im  Interesse  der  ganzen  Anlage  nicht  unterbleiben
  dürfen.

g.  4.

Die  Anlegung  der  nöthigen  Gräben,  Wehre  rc.  muß  jeder  Wiesengenosse
ohne  Weiteres  gestatten  und  den  dazu  erforderlichen  Grund  und  Boden  in  der
Regel  unentgeltlich  hergeben.  Soweit  ihm  der  Werth  nicht  durch  das  an  den
Dammdosstrungen  und  Uferrändern  wachsende  Gras  oder  andere  zufüällige
Vortheile  ersetzt  werden  sollte,  ist  Entschädigung  zu  gewähren.  Streiligkeiten
E  werden,  mit  Ausschluß  des  Rechtsweges,  schiedsrichterlich  entschieden
(cfr.  K.  9.).

Die  Erwerbung  von  Terrain,  welches  nicht  Mitgliedern  des  Wiesenverbandes
  gehört,  erfolgt  nach  den  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  28.  Februar
  1843.

g.  5.

Die  Angelegenheiten  des  Wiesenverbandes  werden  geleitet  von  einem
Wiesenvorsteher  und  zwei  Wiesenschôffen,  welche  zusammen  den  Vorstand
bilden.

Dieselben  bekleiden  ein  Ehrenamt.  Als  Ersatz  für  baare  Auslagen  und
Versäumnisse  erhält  jedoch  der  Wiesenvorsteher  jährlich  pro  Morgen  fünf
Silbergroschen,  resp.  eine  mäßigere  von  der  Generalversammlung  näher  zu  bestimmende
  Enrschädigung.

K.  6.

Die  Mitglieder  des  Vorstandes  werden  von  den  Wiesengenossen  aus  ihrer,
  Mitee  auf  drei  Jahre  gewählt,  nebst  zwei  Stellvertretern  für  die  Wiesenchöffen.


ß  Bei  der  Wahl  hat  jeder  Wiesengenosse  Eine  Stimme;  wer  mehr  als
zwei  Morgen  im  Verbande  besitzt,  hat  zwei  Stimmen,  wer  vier  Morgen  besitzt,
  drei  Stimmen,  und  so  fort  für  je  zwei  Morgen  mehr  Eine  Stimme  mehr.

Der  Bürgermeister  beruft  die  Wahlversammlung  und  führt  den  Vorsttz
in  derselben.  Er  verpflichtet  die  Gewählten  durch  Handschlag  an  Eidesstatt.

Minderjährige  und  moralische  Personen  können  durch  ihre  gesetzlichen
Vertreter,  Ehefrauen  durch  ihre  Ehemänner  mitslimmen.

Waählbar  ist  derseuf  e,  welcher  mindestens  Einen  Morgen  Wiese  im  Verbande
  besitzt  und  den  Vollbesitz  der  bürgerlichen  Rechte  nicht  durch  rechtskräftiges
  Erkenntniß  verloren  hat.

Im