Nro. 23. 1809. 139
Koͤniglich-Wuͤrttembergisches
Staats-und Regierungs-Blatt.
Samstag, 13. Mas.
Königl. General-Rescript, die Aufhebung aller Patrinwntal -Gerichtsbarkeit im Köntg-
„reich betreffend.
Friderich, von Gottes Gnaden, Koͤnig von Württemberg ꝛc. ꝛc. ic.
Da Wir zu Vereinfachung der Justiz-Pflege und gleichförmigen stracken Handhabung.
derselben in allen vorkommenden Fäüllen verordunet haben wollen, daß die von Unsern Fürsten,
Grafen und adelichen Gutsbesizern bisher ausgeübte Hatrimonial-Gerichtsbarkeit in ihrem
hanzen Umfange, mithin sewohl die Criminal-Ciotl= und Forst-Gerichrsbarkeir, ale auch
alle auf Polizei: Gegenstände sich beziehende Inrisdiction von nun an gänzlich aufgehoben
Pon soll; so erklären Wir hiedurch die sämrliche Justiz= Kanzleien und Patrimonial-Gerich-
te Unseres Reichs für aufgelöße.
Wir untersagen daher sowohl allen Fürstlichen, Gräflschen und adelichen Gutebesizern,
welchen bisher die Patrimonial: Gerichtsbarkeit und Orts-Pelizei zustand, als auch ihren
bisherigen Behörden und Beamten, bei schwerer Ahndung auf keine Art und Weise tegend
einen i r er sel gerichtlich oder aussergerichtlich, vorzunehmen, sondern dißfails al-
les Unsern Königl. Cellegien, Gerichten und Beamten zu überlassen. »
In dieser Gemaͤsheit haben die betreffenden Koͤn. Oberbeamten alle ber den ehemaligen
Justiz-Kanzleien und Patrimonial-Gerichten verhandelten Akten zur Hand zu nehmen, und
in den noch anhängigen Cioil Criminal: und Forst. Sachen nach Vorschrift Unserer Geseze.
und Verordnungen eneweder selbst das Erforderliche einzuleiten, oder die Akren an die ge-
eigneten Behöeden einzusenden, welche zur Annahme und Erledigung derfelben hierdurch an-
gewiesen seyn sollen. «
Indem also von nun an uͤnsern Fürsten, Grasen und adeltchen Gursbestzerm nur noch-
das Recht, die zur Administration threr Güter und Nevenüen erforderlichen Rent-Beamten
zu bestellen, bevorbleibt, so verordnen Wir, daß von allen Vacaturen bei Stadt= und Ge-
richteschreibereien und Schuleheißen, Aemtern, den bestehenden Königl. Verordnungen gemäß,
die Anzeige wegen Wieder-Besetzung derselben an die Kömgl. Ober-Regierung g.#7 uchr,
und die in den ehemaligen Fürstl. uud Gräfl. Herrschaften befindlichen Kanzlei-Gebäude zu
Unserer weitern Dispesstion von Unsern K. Cameral= Verwaltern in Besitz genommen wer-