Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1809. (4)

Königl. Württembergische Weg-Ordnung. 
Friderich, von Gottes Gnaden, König von Württemberg rc. kc. 2c. 
Da Wir Uns bewogen gefunden haben, die Vorschriften, welche sowohl Communen 
als einzelne Personen in Hinsicht auf die öffenrlichen Wege zu beobachten haben, in Eine 
Ordnung zusammen fassen zu lassen: so verordnen Wir mit Aufhebung der äalteren We)- 
Ordnung vom 13. Jenner 1772. Folgendes: 
I.) Verbindlichkeiten der Commnunen in Hinsicht auf die sffentlichen Wege. 
O. 1. Jede Commun ist verbunden, die Wege auf ihrer Markung, in so ferne ste# 
keine Post= und Commercial-Straßen sind, 355 in so ferne nicht einzelne Göter-Besizer 
oder Corporationen vermäge eines speciellen Rechts-Tirels hiezu die Verbindlichkeit ha- 
ben, stets in brauchbarem und fahrbarem Stand zu erhalten. 
5. 2. Den Königl Kreis-Ober und Souverainetärs-Aemtern liegt es ob, darüber :u 
wachen, daß die Communen diese Verbindlichkeit nach Anleltung der unlängst bekannt ge- 
machten Instruction für die Wegmeister siets erfüllen. 
3. Die Königl Straßen Casse giebt weder zu Anlegung noch zu Unterhaltung der 
gewöhnlichen Commun-Straßen, wenn sle auch gleich förmlich chausürt s#nd, einige Biiträg. 
Seltlbst aber auch auf den in Königl. Administratien übernommenen Post= urd 
Commercial: Straßen haben die Communen, über deren Markung sie gehen, ausser den 
Ertra-Beiträgen, welche sie dafür, daß ihnen die Erhaltung dieser Straßen abgenommnen 
worden ist, zu leisten haben, und welche für jede einzelne Commun von Unserem Koönigl. 
Stoaßen:Departement besonders regulirt werden, 
a) die Erhaltung der Chausseen innerhalb Erters, 
b) die Unterhaltung derjenigen Brücken, welche sie vor Anlezung der Chaussee zu 
ihrem eigenen Ruzen unterhalten mußten, und deren Unterhaltung die Königliche 
Chaussee-Casse nicht übernommen hat, 6 
T) die Ausschlagung der Gräben auf ihrer Markung mit Ausnahme derjenigen Stre- 
ken, welche sich über herrschaftliche Güter und Waldungen ziehen, 
d) die Reinigung der Dohlen, . 
e)dieAntegungderGüter-BrückenundderkleineanückenüberdieChausseegrO 
ben an solchen Stellen, wo Seiten-Wege auf die Chaussee stossen, 
k) die Anlegung von Sicherheits-Schranken, 
8g) die Sezung von Weg. Zeigern, 
5 die Sezung der Chaussee:= Bäume auf Allmanden, 
i) die Erhaltung der Numero-Stozen, und 
k) den Transport der Stein-Wage zu besorgen. Wir verordnen in dieser Hinsicht: 
I. S. Was die Unterhaltung der Straßen durch die Etter anbelangr, daß solche sters 
unklagbar versehen werden muß, und daß sie sehr erleichtert werden wird, wenn, wie his- 
mit befohlen wird, die schlimme Gewohnheit unrerbleibt, daß nur zu gewissen Zeiten Haupr- 
Reparationen vorgenommen, und dann die Orts-Distrikte zum Nachtheil der Passage der 
ganzen Länge und Breite nach überschlagen werden. 
Wir machen vielmehr die Orts-Worsteher dafür verantwortlich, daß ste auf den Stras- 
sen innerhalb Erters nie einen großen Fehler entstehen lassen, sondern diesem stets durch
	        
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