Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1809. (4)

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kleinere,  aber  haͤufigere  Reparationen  nachhelfen,  und  vorzuͤglich  durch  Anlegung  von  gepflasterten
  Kandeln  den  Abfluß  des  Wassers,  dessen  Stillstand  in  den  Ortschaften  eben  sowohl
der  Chaussee,  als  der  Reinlichkeit  und  Gesundheit  nachtheilig  ist,  befoͤrdern.

Es  sind  die  Oberweg=  und  Weg-Inspektoren,  auch  Wegmeister  angewiesen,  hierauf
ein  wachsames  Auge  zu  haben,  und  wenn  auf  ihre  Erinnerung  nicht  sogleich  Abhülfe  geschehen
  sollte,  darüber  zu  berichten,  damit  die  betreffenden  Orts-Vorsteher  mit  der  verdienten
  Strafe  belegt  werden  können.

§.  6.  Die  Ausschlagung  der  Chausseegräben  muß  unfehlbar  alle  Jahr  zweimal  (im
Früh=  und  Spätjahr  nemlich)  vor  sich  gehen,  und  zwar  dermaßen,  daß  die  Gräben  sters
eine  solche  Tiefe  haben,  wobel  das  Wasser  wenigstens  einen  Schuh  unter  dem  Fundamene
der  Chaussee  steht.  «

SolltenübkigensindekZwischenzeitdurchGewitterregenoderSchnee-Abgangdie
Graͤben  ausserordentlicher  Weise  verschleimt  werden,  so  verstehet  sich  von  selbst,  daß  alsdann
augenblicklich  nachgeholfen  werden  muß.  Und  da

7.  das  Ausschlagen  der  Gräben  durch  die  angrenzenden  Güterbesizer  gemeintglich
schlecht,  und  zum  Nachtheil  der  Chausseen  und  des  Königl.  Aerarü  verrichtet  wird,  indem
aus  Eigennuz  die  Grabenwand  häusig  abgegraben,  und  dadurch  der  Chanssee  die  gehörige
Brelte  entzogen  wird,  der  Eine  ferner  den  Graben  rief,  der  Andere  weniger  tief  ausschlägt,
wodurch  der  gehörige  Wasser-Abzug  gehemmt  wird;  so  werden  die  Orts-Vorsteher  angewiesen,
  diese  Acbeit  durch  Leute  verrichten  zu  lassen,  welche  damit  umzugehen  wissen,  und  an
welche  man  sich,  wenn  sie  die  Arbeit  nicht  ordnungsmäßig  verrichten,  halten  kann.  Die
Oberweg  und  Weg=  Inspektoren  sind  berechtiger,  fehlerhafte  und  nachtheilige  Arbeit  auf  Kosten
  der  Communen  verbessern,  und  besonders  auch,  wann  die  ausgeschlagene  Graben-Erde
ohne  specielle  Erlaubniv  des  Wegmeisters  oder  Wegknechts  auf  die  Rebenwege  geworfen
worden  ist,  diese  auf  Kosten  der  Communen  wieder  hinwegführen  zu  lassen.

I.  8.  Wegen  Vernachlässigung  in  Erhaltung  der  Commun-Brücken  und  Dohlen  werden
  die  Orts-WVorsteher  sich  unausbleibliche  Verantwortung  und  Serafe  zuzlehen,  wenn  durch
Mangel  an  Aufsicht  ein  Fehler  darauf  entsteht,  welcher  Unglük  zur  Folge  hätte.

Sie  haben  daher  die  nöthigen  Reparationen  stets  sogleich  vornehmen  zu  lassen,  und
da  die  Oberweg=  und  Weg-Inspektoren,  auch  Wegmeister  auch  diese  Brücken  fleißig  besichtigen
  werden,  so  sind  die  Commun-Vorsteher  noch  besonders  gehalten,  auf  deren  Anzeigen
und  Bemerkungen  von  vorgefundenen  Fehlern  unverzüglich  das  Nöthige  zu  veranstalten.

".  Da  ferner  von  der  Reinigung  der  Abzugs-Dohlen  sehr  viel  abhängt,  daß  die
Chaussee  von  dem  Wasser  nicht  beschädiget  werde,  so  soll  diese  Reinigung  ordentlicher  Weise
  alle  Jahr  zweimal,  im  Früh=  und  Spätjahr,  ausserordentlicher  Weise  aber  so  oft  geschehen,
  als  sich  Verstopfungen  an  denselben  ergeben,  und  der  Wegknecht  oder  W  gmeister  den
Orts-Vorstehern  die  Anzeige  davon  macht.

G.  10.  Weil  durchaus  nicht  gestattet  werden  kann,  daß  ein  Chausseegraben  ausgefällt
oder  unterbrochen,  und  dadurch  dem  Wasser  der  freie  Abzug  benommen  werde,  so  darf  auchkeine
  Passage  über  einen  unbedekten  Chausseegraben  Statt  sinden.  Es  müssen  daher  an  allen
solchen  Stellen,  wo  die  Besizer  auf  ihre  Güter  fahren,  oder  wo  Seitenwege  auf  die  Chaussee
  creffen,  über  die  Gräben  solche  Dohlen  angelegt  werden,  welche  hoch  genug  find,  daß
sich  das  Wazser  nicht  stossen  kann.  Auch  sollen,  wo  es  die  Umstände  nur  immer  zulassen,