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kleinere, aber haͤufigere Reparationen nachhelfen, und vorzuͤglich durch Anlegung von gepflasterten
Kandeln den Abfluß des Wassers, dessen Stillstand in den Ortschaften eben sowohl
der Chaussee, als der Reinlichkeit und Gesundheit nachtheilig ist, befoͤrdern.
Es sind die Oberweg= und Weg-Inspektoren, auch Wegmeister angewiesen, hierauf
ein wachsames Auge zu haben, und wenn auf ihre Erinnerung nicht sogleich Abhülfe geschehen
sollte, darüber zu berichten, damit die betreffenden Orts-Vorsteher mit der verdienten
Strafe belegt werden können.
§. 6. Die Ausschlagung der Chausseegräben muß unfehlbar alle Jahr zweimal (im
Früh= und Spätjahr nemlich) vor sich gehen, und zwar dermaßen, daß die Gräben sters
eine solche Tiefe haben, wobel das Wasser wenigstens einen Schuh unter dem Fundamene
der Chaussee steht. «
SolltenübkigensindekZwischenzeitdurchGewitterregenoderSchnee-Abgangdie
Graͤben ausserordentlicher Weise verschleimt werden, so verstehet sich von selbst, daß alsdann
augenblicklich nachgeholfen werden muß. Und da
7. das Ausschlagen der Gräben durch die angrenzenden Güterbesizer gemeintglich
schlecht, und zum Nachtheil der Chausseen und des Königl. Aerarü verrichtet wird, indem
aus Eigennuz die Grabenwand häusig abgegraben, und dadurch der Chanssee die gehörige
Brelte entzogen wird, der Eine ferner den Graben rief, der Andere weniger tief ausschlägt,
wodurch der gehörige Wasser-Abzug gehemmt wird; so werden die Orts-Vorsteher angewiesen,
diese Acbeit durch Leute verrichten zu lassen, welche damit umzugehen wissen, und an
welche man sich, wenn sie die Arbeit nicht ordnungsmäßig verrichten, halten kann. Die
Oberweg und Weg= Inspektoren sind berechtiger, fehlerhafte und nachtheilige Arbeit auf Kosten
der Communen verbessern, und besonders auch, wann die ausgeschlagene Graben-Erde
ohne specielle Erlaubniv des Wegmeisters oder Wegknechts auf die Rebenwege geworfen
worden ist, diese auf Kosten der Communen wieder hinwegführen zu lassen.
I. 8. Wegen Vernachlässigung in Erhaltung der Commun-Brücken und Dohlen werden
die Orts-WVorsteher sich unausbleibliche Verantwortung und Serafe zuzlehen, wenn durch
Mangel an Aufsicht ein Fehler darauf entsteht, welcher Unglük zur Folge hätte.
Sie haben daher die nöthigen Reparationen stets sogleich vornehmen zu lassen, und
da die Oberweg= und Weg-Inspektoren, auch Wegmeister auch diese Brücken fleißig besichtigen
werden, so sind die Commun-Vorsteher noch besonders gehalten, auf deren Anzeigen
und Bemerkungen von vorgefundenen Fehlern unverzüglich das Nöthige zu veranstalten.
". Da ferner von der Reinigung der Abzugs-Dohlen sehr viel abhängt, daß die
Chaussee von dem Wasser nicht beschädiget werde, so soll diese Reinigung ordentlicher Weise
alle Jahr zweimal, im Früh= und Spätjahr, ausserordentlicher Weise aber so oft geschehen,
als sich Verstopfungen an denselben ergeben, und der Wegknecht oder W gmeister den
Orts-Vorstehern die Anzeige davon macht.
G. 10. Weil durchaus nicht gestattet werden kann, daß ein Chausseegraben ausgefällt
oder unterbrochen, und dadurch dem Wasser der freie Abzug benommen werde, so darf auchkeine
Passage über einen unbedekten Chausseegraben Statt sinden. Es müssen daher an allen
solchen Stellen, wo die Besizer auf ihre Güter fahren, oder wo Seitenwege auf die Chaussee
creffen, über die Gräben solche Dohlen angelegt werden, welche hoch genug find, daß
sich das Wazser nicht stossen kann. Auch sollen, wo es die Umstände nur immer zulassen,