Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1809. (4)

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bezahlen, und den baaren Ueberschuß an Geld alle Quartal an die Koͤnigl. Regie- 
Casse einzusenden. 
2) Dieses Geschäft liegt in der Regel den Zollbeamten ob, welche schon durch die Gene- 
ral-Verordnung O. 17. wegen Verrechnung des eingegangenen Tabaks-Imposts die 
nöthige Anweisung erhalten haben. Nur im Innern des Reichs, wo keine Oberzoll- 
Aemker bestehen, besorgen die Oberaccise-Aemrer die zur Königl. Tabaks-Negie gehö- 
rigen Einnahmen und Ausgaben 
3) Zufolge dieser General-Verordnung haben die Jollämter den Tabaks-Impost mit ge- 
wöhnlichen Zollzeichen zu qutttiren, und solchen in den Zoll-Rechnungen unter der ge- 
eigneten Rubrik einnähmlich, die kteferung des Geldbetrags aber an die Regie: Casse 
unter Anschluß der Quittung von der leztern ausgäblich zu verrechnen, und am Ende 
jeden Quartals einen Auszug aus der Zoll-Rechnung zu fertigen, und an die Regie- 
Casse einzusenden. 
4) Was sodann die übrigen Einnahmen und Ausgaben, nemlich den constseirten Tabak, 
Strafen, Plombir= Gebühren und die zu bezahlenden Delationsgebühren betrife, so wer- 
den zwar diese in die Zoll-Rechnung nicht aufgenommen, hingegen sind solche dem 
so eben (G. 3.) erwähnten Auszug pecifice beizufügen. 
5) wird noch angefügt, daß, wenn eln Zoll= oder Accise-Beamter in einem Quartal für 
die Regie mehr ausgegeben, als eingenommen haben sollte, ihm der Betrag, sobald 
er sich hierüber ausgewiesen hat, am Schluß des Quartals von der Regie-Casse ver- 
gütet werden wird. 
Die vorbenannten Register und Verzeichnisse müssen übrigens bei einer kleinen Frevel 
Serafe inner 14 Tagen nach jedem Quartal zuverlässig bei der Controle der Königl. Tabaks- 
Regie eingekommen seyn- 
  
Vermög allerhöchster Resolution vom 11. des vorigen Monats haben Se. Königl. 
Mas. dem in Diensten der Königin von Westphalen Majestät als Hofprediger gestande- 
nen M. Denzel die durch die Entlassung des XI. Zeller erledigte Stelle eines Schul- 
Inspektors in Heilbronn zu übertragen, und ihn dabei mit Beibehaltung seines bisherigen 
Titels als Hofprediger zugletch zum Prediger in Heilbronn zu ernennen; und 
vermäg allerhöchsten Decrets vom 22. April den Bau-Aufseher Bertrand als Con- 
troleur bei den herrschaftlichen Steinbrüchen in Stuttgart anzustellen allergnädigst geruht. 
Se. Königl. Maj. haben durch ein Decret vom 10 Mai zu Bezeugung Ihrer aller- 
höchsten Zufciedenheic über die Gefechte am Zo. April und §. Mai als Gnadenbezeugung 
dem Commandeur des zweiten Fußsäger-Bataillon Oberst v. Neufer das Comman= 
deur-Kreuz, ç 
den beiden Lieutenants, welche bei der Compagnie v. Scheidemantel stehen, auch 
dem Lieutenant Hayd und v. Weiler beede beim Jäger-Reg. zu Pferd König, und 
dem Lieutenant Miller vom Lin. Jnfant. Regiment von DPhull das kleine Kreuz des 
Militair-Verdienst Ordens, 
dem Hauptmann v. Scheidemantel den Charakrer als Major,
	        
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