Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1809. (4)

Nro. 26. 1809. 217 
Koͤniglich-Wuͤrttembergisches 
Staats-und Regierongs-Blakt. 
Samstag, 3. Jun. 
  
  
  
Königl. Verordnung, die Aufnahme des Fürstenthums Mergentheim in den Königl. Titel betr. 
Friderlch, von Gottes Gnaden, König von Württemberg 2c. 2c. 2. 
Da Wir das Fürstenthum Mergentheim samt dessen Zugehörden mit der Krone Wiür- 
temberg vereinigt haben; so verordnen Wir hiedurch, daß desselben künftig in Unserem aus- 
führlichen Königlichen Titel gedacht, und demnach in solchem Fürst von Mergentheim, 
Ellwangen u. s. w. geseßzt werden soll. Hieran geschiehet Unser Königl. Wille. Sturt- 
gart, im Köônigl. Staats: Ministertum, deu 31. Mai 1800. 
Ad Mand. Sacrz Regis Maj. propr. 
Die Besiznahme des Fürstenthums Mergentheim betreffend. 
Seine Königliche Majestät haben mittelst allerhöchsten Decrets vom 209. Mai 
zu befehlen geruht, daß durch den Ober-Landes-Commissaire, Kammerherrn von Maucler 
in Allerhöchstdero Namen von dem Fürstenehum Mergentheim mittelst Affigirung des 
Königl. Wappens und Abnahme des Huldigungs-Eids Besiz genommen werden foll. 
Auch haben Se. Königl. Maj. den Ober-Justizrath Heuchelin zum Landes-Com- 
missatre nach Mergentheim abzuordnen, und den Advocat Kuhn zum Oberamtmann zu 
Mergentheim, womtt Weikersheim verbunden wird, zu ernennen geruht. 
  
Decret der Königl. Ober-Finanz-Kammer, Depart. der indirekten Steuern, 
Verordnung in Bekreff des Zolls von den Gaishaaren und Glasscherben; d. d. 24. Mai 1809. 
Durch eine allerhöchste Resolution vom 16. Mai 1709. ist der Zoll von den Gais- 
haaren bei der Aus= und Einfuhr auf 8 kr. per Centner, und von den Glasscherben kraft 
allerhöchsten Decrets vom 14. Mat der Ausfuhrzoll auf # fl. J kr. und der Einfuhrzoll auf 
kr per Centner festgesezt worden; den Cameral: und Oberzoll-Aemtern des Reichs wird 
solches zu ihrer Nachachtung erèffnet. Stiuttgarr, den 24. Mai 1800. 
Das Kirchen-und Schulwesen der reformirten Gemeinden im Känigreich betr. 
Se. Königl. Mas. haben vermöge allerhöchsten Deerets vom Zo. Mat zu vererd- 
nen geruht, daß zur genauern Kenntniß des Kirchen; und Schulwesens der reformirte
	        
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