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den Hof Oberforstmeister v. Buͤl ow zum karakterisirten Hauptmann in der Armee zu
ernennen allergnaͤdigst geruht.
Marbach. Se. Königl. Maj. haben dem Andreas Strieter von Benningen,
disseltigen Oberamts, angestellt bei der nächst hiesiger Seadte befindlichen Rekkarfähre, durch
dessen Behendigkeit und Anstrengung ein § jähriges Kind von dem ganz nahen Tod des Er-
trinkens gerettert worden ist, als Belohnung eine Königl. Civil-Verdienst-Medaille zum
Tragen allergnädigst zu ertheilen geruhr. Den 28. Mat. Königl. Oberamt.
Stuttgart. Der Rechts= Kandidat Johann Baptist Deisler von Stödtlin bei Ell-
wangen ist nach erstandener Prufung als Königl. Advokat aufgenommen, und in diefer El-
genschaft heute bei dem Königl. Ober-Justiz= Collegio II. Senats verpflichtet und immatri-
kulirt worden. Den 2. Jun. 1800.
Stuttgart. Von dem Königl Medieinal= Departement wurde den Medieind Docto=
ren Ernst Uhland von Brakenheim und Christoph Mariwilian Zeller von Hohenek,
Ludwigsburger Oberamts, nach erstandener gesezlicher Prüfung und geschehener Verpflichtung
die Erlaubniß zur medicinischen Praris, so wie dem leztern auch zur Ausübung der Ge-
burtshülfe in den Königl. Staaten ertheilt. Den 7. Jun. 1809.
Freiherrn Gotefried v. Holz zu Alfdorf mehrere Schuldforderungen eingeklags,
von demselben aber die Einrede des Concurses sämtlicher Glaubiger seines Vaters und Gost
vaters entgegengeseze worden, und somit dieses bei dem vormaligen Kaiserl. Reichshofrath
verhandelte Debitwesen einer Erledigung im Allgemeinen bedarf; so werden hiermit alle die-
jenigen, welche an gedachten Freiherrn v. Holz zu Alfdorf oder dessen Vater und Grosva=
ter eine rechtmässige Forderung zu haben vermeinen, und nicht durch das im Jahr 1703.
publicirte Präclusiv-Erkeuntniß der vormaligen von Hotzischen Debit-Commission ausge-
schlossen sind, noch ihre Ansprüche vor dem vormals Königl. Preussischen Gerichtshof zu
Anspach in dem über das von Holzische Rittergut Amlishagen verhängten besondern Liqui-
dations= Prozeß geltend gemache haben, öffentlich aufgefordert, a dato innerhalb drei Mo-
naten, so hiermit pro termino anberaumt werden, und zwar längstens den 4 August dieses
Jahrs sich vor unterzeichneter Behörde über ihre Forderungen gehörig auszuweisen, auch
elnen gemeinschaftlichen Sachwalter aus der Zahl der hiesigen Köntgl. Ober-Justiz= Proku-
ratoren gehörig aufzustellen und zu benennen, damit demselben eine neuere Erklärung des
Freiherrn v. Holz zur Vernehmlassung mitgetheilt, und sodann das Weitere rechtlicher Ord-
nung gemäs verfügt werden kann, wobei noch angefügt wird, daß auf die Ansprüche eines
jeden, der in gedachtem Termin nicht erscheint, nach Verfluß desselben keine weitere Räksiche
werde genommen werden. Stuttgart, den 4. Mal 1809.
Königl. Württemb. Ober-Justiz-Collegium II. Senats.
Da bei dem Königl. Württembergischen Ober-Justiz-Collegium II. Senats gegen den
Bekanntmachung. Da mit dem laufenden Monat Junius die erste Hilfte des ge-
genwaͤrtigen Jahrgangs des Regierungs-Blatts sich schließt: so sieht man sich reranlaßt,
saͤmtliche Abonenten, sie seien öffentliche Behörden oder Privatpersonen, zu Berichtihung