Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1809. (4)

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r7) von Uslm auf Erbach, Kamnierhett, vdrinals in Kaiserl. Oestreich. Diensten- 
13) von Gemmingen, vormaliger Königl. Oberforstmeister; welche sich ungesäum# 
an Ludwigsburg einzufinden und wegen ihrer Anstellung das weitere zu gewärtigen haben. 
Ernde: General-Reseript auf 1809. vom 1##. Jun. 1800. 
Wir besehlen hiemit den Cameral-Beamten des Reichs, daß sie auch in biesem Jahr 
wieder, alle Frucht": Heu: und andere Zehenden, welche Uns zugehören, so wie die Theil- 
und Land-Garben-Gefälle, wenn nicht besondere Umstände die Selbst= Einheimsung unver- 
meidlich norhwendig machen, unter Vorbehalt der Rarifkkation an die Meistbietenden öffent- 
lich verlrihen sollen. —.. , , . - 
Wie erwarten fernev, daß alle Cameral= Verwalter diesem wichtigen Geschäfe mit pflichte 
schuldiger Aufmerksamkeit für Unser allerhöchstes Interesse zu rechter Zeit sich widmen, auch- 
alles dasjenige pünktlich befolgen, und zwekgemäs in Anwendung bringen werden, was durch- 
ältere und neuere Vorschristen, insbesondere aber durch die Erndte= General-Rescripten vom- 
29. Mat 1306. 2:7. Mai 1807. und 17. Jun. 1808. wegen Behandlung der Zehendgeschäf 
te, verordnet worden ist. . ..« . spsp 
Da · hingegen bisher mehrere Cameral-Beamte die Flur--oder Felder-Beschreibungen: 
selbst gefertiget, und dardurch der thnen anvertrauten Amts-Kasse beveutende Kosten’ verur- 
facht haben /da serner viele Beamte keine Duplicate von ihren Zehend-Berichten — auch' 
ehen diese Zehend-Berichte sehr ofe mangelhaft, und nicht in gehöriger Ordnung verfaßt, an 
die Königl. Ober-Fii#ranzl Kammer einsenden: so werden in dieser Beziehung folgende spes 
clelle Vorschriften ertheile »l, . 
1) Wie schon in der dem Ernde-Rescript von 1806. beiliegenden Instruction verotdnet 
ist, sollen die Hlur-Beschreibungen durch die Orts= Vorsteher geferziger, und ihnen hiezut 
von den Cameral Bramten die nöthige Anleitungen gegeben, besonders aber zu vollständiger: 
Erreichung des Jiks, Abschriften von dem im Jahr 180. vorgeschriebenen Formular, und' 
die Felder-B schreibungen der vorgehenden Jahre mitgetheilt, sofort die auf solche Art von: 
den Orts= Vorstehern verfaßte Flur-Beschreibungen, vor Anfang des Zehend= Verlelhungs- 
Geschäfis genau geprüfe, die etwa sich ergebende Anstände mit den Orts-Vorstehern und- 
Guͤterbesizern· ereͤrtert, die Taggelder der Ortsvorstehdr von Fertigung der Flur-Beschrei- 
bungen aber, den Zehend-Beständern mit den übrigen Verleihungs-Kosten einbedingt werden.“ 
Sollten jedoch die zehendbare Felder bei einzelnen Orten ibrem Meßgehale nach, nicht 
bekannt, die anzeblümte Mergeuzahl wegen vieler Wechselfelder schwer zu untersuchen und 
zu liguidiren, oder unter dem zehendbaren Feld elner Orts-Markung viele zehendfreie, mit- 
Zehend-Surregat Geldern beleste, oder zu Partikular= Zeherd-Distrirten gehörige Güter be- 
griffen, und gerade die Vorsteher solcher Orte nicht in dem Grad unterrichtet, oder Instrucs- 
tiensfähig seyn, daß ihnen die Fertigung der Flur-Beschreibungen ohne Gefahr für das ale- 
hechste Zehend= Interesse anvertraut werden kann: so haben die Cameral-Beamte von dem 
eintretenden besondern Verhälinissen und Anständen eine Anzeige zu machen, und sich zu- 
Verfassung der Felder-Beschreibungen ausdrükliche Legitimation zu erbitten: , 
2) Wird sämtlichen Cameral-Beamten hiermit aufgegeben, daß sie von den großen und- 
kleinen Frucht und von den Deu-und Oehmd= Zehend-Verleihungs-Berichten, in Zukunst-
	        
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