Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1809. (4)

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verordnen  Wir  gnaͤdigst,  daß  alle  Cameral-Beamte,  die  mit  den  Zehend-Verleihungen  versäumte
  Zeit,  am  Ende  der  Zehend-Berichte,  samt  der  Kosten=  Berechnung  in  chronologischer
  Ordnusg  specifickren,  und  zugleich  das  Blatt  des  Zehend-Berichts,  auf  welchem  bei
jeder  Zehend  Verpachtungs=  Handlung,  der  Kosten  summarisch  angezeigt  steher,  allegiren
sollen,  um  auf  diese  Art  Zeit=  und  Kosten-Aufwand  in  zusammenhängendem  Ueberblik  desto
zuverläsiger  prüfen  zu.  können.  Endlich  bestimmen  Wir

)  daß  die  Kosten  von  urkundlicher  Abschäzung  des  in  den  zehendbaren  Feldern  durch
Hagel  verursachten  Schadens,  künftig  nicht  mehr  auf  die  Amts-Kasse  allein,  ohne  Concurrenz
  der  Zehend-Pächter  übernommen,  sondern,  wenn  solche  von  der  Behörde  moderirt  und
dekretirt  sind,  zwischen  der  Zehend  Herrschaft  und  dem  Pächter  getheilc  werden  sollen.

Diesem  gemäs  haben  die  Cameral=  Beamte  das  Erforderliche  unter  die  Bedingungen
in  das  Zehend-Verleihungs-Protokoll  aufzunehmen,  und  sich  selbst  hienach  zu  achten.
Daran  2c.  Stuttg.  in  Kön.  Ob.  Fin.  Kammer,  Landwirthschafrl.  Dep.  den  19.  Jun.  1309.

Erneuerte  Polizei-Verordnung,  das  verbotene  Ausschutten  aus  den  Fenstern  auf  die  Straßen  betr.

Ungeachtet  man  has  hiesige  Publikum  unterm  20.  Sept.  v.  J.  auf  die  schon  längst
bestehende  Verordnung  aufmerksam  gemacht  hat,  daß  kein  Wasser  aus  den  Fenstern  auf  die
Straßen  bei  Serafe  von  s  fl  geschütret  werden  darf;  so  kommen  doch  #äglich  wieder  Klagen
  vor,  daß  dieser  Verordnung  nicht  nachgelebt  werde.  »
Man  sieht  sich  daher  veranlaßt,  diese  Policei:  Verordnung  nochmals  in  Erinnerung  zu
bringen,  und  dabet  ausdrüklich  zu  bemerken,  daß  ein  Jeder,  der  sich  solchen  Unfug  erlaubt,
ohne  Rüksicht  ob  es  wenig  oder  visl  Wasser,  reines  oder  unreines  gewesen  seie,  unnachsichtlich
  mit  der  darauf  gesezten  begal:  Strase  von  §  fl.  belegt  werde,  und  im  Fall  einer  dadurch
verschuldeten  Beschädigung  der  Kleider  zu  dem  Ersaz  des  Schadens  angehalten  werden
wird.  Stuteg.  den  18.  Jun.  1309.  Königl.  Ober-Polizei-Direktion.

Erkenntnisse  des  Kèn.  Oder  Just.  Collegil  Iltem  Senats.

In  der  Reches-Sache  zwlschen  der  Frau  G.äáfin  Maria  Anna  von  Wolfegg-Kiclegg
cum  curatore,  Vorklägerin  Rachbeklagtin,  und  dem  Herrn  Fürsten  Joseph  von  Waloburg
Wolfegg  Waldsee,  Vorbeklagten  Nachkläger,  wuro#e  in  der  Vorklage  der  Beklagte  zur  conventionsmässigen
  Uncerhaltung  des  Kißlegger  Schloßgartens  schuldin  erkannt,  in  der  Wiederklage
  aber  wegen  Bestimmung  des  von  dem  Nüchkliger  an  die  Nachbeklagte  sährlich  abzugebenden
  Brennholz-Quanti  eine  richterliche  Verfügung  gemacht,  comp.  expenl.  Seutegart,
  den  14.  Jun.  1809.

Stuttgart,  den  15  Jun.  1309.  wurden  geschieden:

1)  Simon  Friedrich  Roller  von  Calw  Kl.,  von  Eva  Catharina,  geb.  Rauser,  Bekl.
ex  cap.  adulterii,  unter  Verurtheilung  der  Bekl  in  die  Kosten.

2)  Jakob  Moll  von  Kiechheim  unrer  Tek,  Kl.,  von  Catharina,  geb.  Zimmermann,
Bekl.  cx  cap.  quall  delert.  unter  Verurtheilung  der  lezkern  in  die  Kosten

3)  Johann  Christoph  Hutten,  Kronenwicth  zu  Eningen  Böblinger  Oberamts,  Kl.  von
Catharina,  geb.  Streheker,  Bekl.  unter  Vergleichung  der  Kosten.