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verordnen Wir gnaͤdigst, daß alle Cameral-Beamte, die mit den Zehend-Verleihungen ver-
säumte Zeit, am Ende der Zehend-Berichte, samt der Kosten= Berechnung in chronologi-
scher Ordnusg specifickren, und zugleich das Blatt des Zehend-Berichts, auf welchem bei
jeder Zehend Verpachtungs= Handlung, der Kosten summarisch angezeigt steher, allegiren
sollen, um auf diese Art Zeit= und Kosten-Aufwand in zusammenhängendem Ueberblik desto
zuverläsiger prüfen zu. können. Endlich bestimmen Wir
) daß die Kosten von urkundlicher Abschäzung des in den zehendbaren Feldern durch
Hagel verursachten Schadens, künftig nicht mehr auf die Amts-Kasse allein, ohne Concur=
renz der Zehend-Pächter übernommen, sondern, wenn solche von der Behörde moderirt und
dekretirt sind, zwischen der Zehend Herrschaft und dem Pächter getheilc werden sollen.
Diesem gemäs haben die Cameral= Beamte das Erforderliche unter die Bedingungen
in das Zehend-Verleihungs-Protokoll aufzunehmen, und sich selbst hienach zu achten.
Daran 2c. Stuttg. in Kön. Ob. Fin. Kammer, Landwirthschafrl. Dep. den 19. Jun. 1309.
Erneuerte Polizei-Verordnung, das verbotene Ausschutten aus den Fenstern auf die Straßen betr.
Ungeachtet man has hiesige Publikum unterm 20. Sept. v. J. auf die schon längst
bestehende Verordnung aufmerksam gemacht hat, daß kein Wasser aus den Fenstern auf die
Straßen bei Serafe von s fl geschütret werden darf; so kommen doch #äglich wieder Kla-
gen vor, daß dieser Verordnung nicht nachgelebt werde. »
Man sieht sich daher veranlaßt, diese Policei: Verordnung nochmals in Erinnerung zu
bringen, und dabet ausdrüklich zu bemerken, daß ein Jeder, der sich solchen Unfug erlaubt,
ohne Rüksicht ob es wenig oder visl Wasser, reines oder unreines gewesen seie, unnachsicht-
lich mit der darauf gesezten begal: Strase von § fl. belegt werde, und im Fall einer dadurch
verschuldeten Beschädigung der Kleider zu dem Ersaz des Schadens angehalten werden
wird. Stuteg. den 18. Jun. 1309. Königl. Ober-Polizei-Direktion.
Erkenntnisse des Kèn. Oder Just. Collegil Iltem Senats.
In der Reches-Sache zwlschen der Frau G.äáfin Maria Anna von Wolfegg-Kiclegg
cum curatore, Vorklägerin Rachbeklagtin, und dem Herrn Fürsten Joseph von Waloburg
Wolfegg Waldsee, Vorbeklagten Nachkläger, wuro#e in der Vorklage der Beklagte zur con-
ventionsmässigen Uncerhaltung des Kißlegger Schloßgartens schuldin erkannt, in der Wie-
derklage aber wegen Bestimmung des von dem Nüchkliger an die Nachbeklagte sährlich ab-
zugebenden Brennholz-Quanti eine richterliche Verfügung gemacht, comp. expenl. Seute-
gart, den 14. Jun. 1809.
Stuttgart, den 15 Jun. 1309. wurden geschieden:
1) Simon Friedrich Roller von Calw Kl., von Eva Catharina, geb. Rauser, Bekl.
ex cap. adulterii, unter Verurtheilung der Bekl in die Kosten.
2) Jakob Moll von Kiechheim unrer Tek, Kl., von Catharina, geb. Zimmermann,
Bekl. cx cap. quall delert. unter Verurtheilung der lezkern in die Kosten
3) Johann Christoph Hutten, Kronenwicth zu Eningen Böblinger Oberamts, Kl. von
Catharina, geb. Streheker, Bekl. unter Vergleichung der Kosten.