Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1809. (4)

Nro. 4. 1809. 25 
Koͤniglich Wuͤrttembergisches 
Staats-und Regierungs-Blatt. 
Samstag ar. Jan. 
  
  
Die Aufhebung der bisherigen auf die Bewaffnung des Landvolks Bezug habenden Anftalten betr. 
Friderich, von Gottes Gnaden, König von Württemberg 2c. #. 2c. 
Bei der gegenwärtigen Einrichtung Unsers regulirten Militairs, und der damit ver- 
bundenen Landbaraillons ist die in früheren Zeiten angeordnete und für die gegenwärtigen 
Scaars-Bedürfnisse ohnehin nicht mehr brauchbare Bewaffuung des Landvoiks ganz über- 
flüssig geworden. , 
Wir sehen Uns daher veranlaßt, diese Anstalt ausdrüklich aufzuheben, und zu dem 
Ende felgendes zu verordnen: 
1.) Die Vorschristen Unsers Landreches und Unserer Landes" Ordnung., daß jedem 
neuen Ehemann und neu angenommenen Bürger, Gewehr und Harnisch zu tragen, aufer- 
legt, und keinem dasselbe zu verkaufen, oder zu verpfänden gestatter werden solle, haben für 
die Zukunft keine gesezliche Krafe. 
II.) Die Schüzen-Gesellschaften, welche an mehreren Orten bieher Statt gefunden ha- 
ben, sollen nicht mehr als öffentliche Anstalten angesehen werden, und die Beiträge, wel- 
che bisher von den Gemeinden oder andern öffentlichen Kassen für dieselbe geleistet worden 
sind, sollen künftig aufhören. 
Insbesondere findet die Commun-Ordnung Cap. IV. Abschu. 1. J. 6. wieder ihre volle 
Anwenduag, nach welcher sowohl die Mbordnungen eines oder mehrerer Depuirten, auf 
einzelner Cemmunen Kosten, zu auswärtigen Freischiessen, als auch die von Commun we- 
gen abgereichten Schuzen-Vortheils-Gelder als unnsthig abgestelle sind. 
III.) Das Tragen eines Feuergewehrs über Feld soll niemand gestattet werden, wem 
es nicht vermöge seiner Dienstverhältnisse oder wegen auszunbender Jagdgerecheigkeit zusteht 
Doch ist es Königl. Dienern, Patrimontal-Beamten, Magistrars-Personen, und mit 
Waaren oder bedeutenden Geldsummen reisenden Kauf= und Gewerbsleuten erlaube, sch auf 
ihren Reisen mit Distolen oder Terzerols zur Sicherheit zu versehen. 
IV.) In Ansehung der durchreisenden Fremden hat es bei der Berschrift der Landes- 
Ordnung l. u. XI. F. 3. fein Verbleiben, daß dieselbe bei Confiscations Strase keine Feuer- 
büchse anders als mit abgeschraubtem Schloß und ungeladen bei sich führen solleu; weßwe- 
gen denselben gleich bei dem Eintritt in das Königreich das Näthize zu eröffnen ist.
	        
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