Nro. 32. 1809. 273
Königlich= Württembergisches
Staats-und Regierungs-Blakt.
Samstag, 8. Jul.
Erneuerte und geschirste Königl. Berordnung, gegen das Medikastriren, d. d. r. Jul. r800.
Wir haben mißfällig vernommen, daß das für das Leben und die Gesundheit Unferer
Unterthanen so nachthellige und gefährliche Medikastriren der zur medicinischen Praris nicht
berechtigten Apotheker, Barbierer, Hebammen und anderer Personen, ungeachtet der gegen
dlesen Unfug mehrfältig und erst neuerlich unterm 3. Jun. v. J. ergangenen Verordnungen,
noch immer häufig gerrieben wird, und finden Uns daher bewogen, das dagegen bestehende
Verbor, wovon, ausser den gesezlich bestimmten Nothfällen, keine Ausnahme statt fündet,
nicht nur auf das ernstlichste zu wiederholen, und Unsere Beamten zur genauesten Aufmerk-
samkeit darüber anzuweisen, sondern auch für die Uebertreter felgende geschärftere Strafen
festzusezen:
Jedes Medikastriren soll schon an und für sich, wenn es gleich im einzelnen Fall kei-
ne schädliche Folgen veranlaht hat, oder wenn gleich die verordneten und abgegebenen Arz-
neien nicht gefährlich werden konnten, im ersten Betretungsfall mit 8 tägigem Gefängniß
abwechselnd bei Wasser und Brod, im Fall der Wiederholung aber mit einer 3 bis 4 wö-
chigen Festungsstrafe belegt werden. Zum dritten oder öfternmal hingegen, oder wenn ein
wirklicher Schaden dadurch angerichter, oder durch die Beschaffenheit und Dosis der Acznei
der Kranke in Gefahr gesezt worden ist, wird der Uebertreter bei mehr oder minder gravi-
renden Umständen zu einer Festungs oder Zuchthaus= Strase vom längerer Dauer verur-
theilt, ein Apotheker oder Barbierer aber verliert zugleich sein Privilegium oder die Aus-
übung seiner Profession, je nach Umständen,, auf eine beskimmte Zeit oder auf immer.
Den Königl. Oberbeamten wird aufgegeben, über jedes ihnen zur Kenntniß kommende
Vergehen dieser Art unverzüglich die Untersuchung anzustellen, und hievon an Unser Kö-
nigl. Medicinal-Departement Bericht zu erstatten, welches bis auf eine 4. wöchige Festungs-
strase zu erkennen, in schwereren Fällen aber die Bestrafung dem l. Senat des Känigl.
Ober-Justiz-Collegit zu überlassen hat. Daran 2c: Stuteg. im Königl. Medieinal-Depar=
nment, den 1. Jul. 1809.
Ad Mand. Sacr. Reg. Maj.