Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1809. (4)

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Dettet der Koͤnigl. Ober--Finanz-Kammer, Depart. der indirekten Steuern, die 
Einsendung der Accite Zoll-Tar= und Umgelds-Rechnungen betr. d. d. 28. Ju. 1800. 
Ee ist die Anzeige gemacht werden, daß die meisten Accise-Rechnunzgen auf das Quar- 
tal Geergit noch nicht eingesendet worden sind. Den betreffenden Ober:Acisern wird da- 
her autgegeben, diese Rechnungen bis zum 15. Jul unfehlbar und bei Serase einzusenden, 
auch für die Zukunft sich nach der Vorschrift vom 7. Jun. d. J. (Staacs= und. Reg. Blatt 
Nro 27.) zu achten. " 
ZuzletchwerdenauchdkeZoll-·Ta,r-unbUmgeld.s-Beasnteaufgefordert-mitEinfem 
dungihrerGeorgii-Rech·nungebenfallsuqdbeigleichersAhndungeistznhaltem 
ZsudestogrößererSicherheit-OWNERVorschriftgenaubeobachtetwckde,habendie 
CamekalsteamcedenZoll-Umgel):s-uudAufs-BeamtenihresDjstrictshievonbesondere 
Eroͤffnung zu machen. 
Die Aufstellung beionderer Lehens-Vormünder in einzelnen bei Fürstl. Eräfl. und Adelichen unter 
" vormundfchaftlichekVerwaltungstehmdenLchcneintretendenBelehnungsfållenbetk 
Da nach der allerhöchsten Intention Sr. Königl. Majest t in jedem einzelnen, 
bei fürstlich gräflich und adelichen unter vormundschaftlicher Verwaltung stehenden Lehen ein- 
tertenden Belehnungs-Fall, quoad hunc altum, ein besonderer dazu geeigenschafteter Lehens- 
Vormünder als tutor honorarins zu constituiren ist; se wird solches hiemir allen betreffen- 
den jezt und künftigen Vormündern bekannt gemacht und zugleich aufgegeben, bei jedem vor- 
kemmenden, die Lehenbarkeit betreffenden Fall die erforderliche Anzeige zum Königl. Tutelar- 
Rath zu machen, um sodann von dieser Behörde das Erforderliche verfügen zu können. 
Deccet. Stuirg. im Königl. Tutelar, Rathe, den 26. Jun. 1809. " 
Ex spec. Decreto. Koͤnigl. Tutelar: Rath. 
Die im Koͤnigreich gedrukten Schriften betrefsend. 
Um uͤber die Eingaben der im Reiche befindlichen Buchdruker, welche Schriften ihre 
Preßen verlassen haben, eine sichere Controlle tuͤhren zu koͤnnen, wird saͤmtlichen gnaͤdigst 
aulgestellten Koͤnigl. Buͤcher: Censoren hierdurch der Auftrag ertheilt, 
) uͤber die von ihnen censirte Schriften ein eigenes Tagbuch zu halten, in welchem 
der Titel der censirten Schrift, der Name des Buchdrukers, welcher ihnen diese zur Censur 
übergeben hat und das Datum, wann sie die Erlaubnis zum Druk ertheilt haben, pünktlich 
aufzuzeichnen siud, und 
2.) alle. 6 Monate ein diesfallsiges aus ihrem Tagebuch getreu ausgezogenes Verzeich- 
niß zum Königl. Ober-Censur= Collegium einzuschiken. Decret. Stuttg. im Koönigl. Ober- 
Cenfur. Collegium, den o Jun. 1300. 
Rechts-Erkenntnisse des Kön. Ober-Tribunals. 
1) In der Relchshofräthlichen, an das Käönigl. Ober, Tribunal übergegangen Appella- 
tions Sache von Sekach, zwischen dem Jakob Hillenbrand'schen Handlungshause in Aug- 
spurg, Verkläner, Wiederbeklagten, Avpellanren an einem, und dem Schuzsuden Michael 
Levi zu Randegg, Vorbeklagren, Wiederkläger, Appellaten am andern Theil, eine Schuld-
	        
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