Nro. 37. 1809. ao5
Koͤniglich-Wuͤrttembergisches
Staats= und Regierungs-Blakt.
Samstag, 29. Jul.
General-Reseript, eine ausserordentliche Brandschadens-Umlage wegen des Balinger Brand-
Unglüks betreffend.
Das bedeutende Brand-Unglük in Balingen macht bei dem allgemeinen Branddverfi-
cherungs-Institut eine ausserordentliche Brandschadens-Umlage nöthig, und Wir finden Uns
bewogen, solche auf Sechszehn Kreuzer je von too fl. Gebdude-Anschlag in dem gan-
zen Umfang des Königreichs zu bestimmen. Wir eröffnen solches andurch Unsern Königl.
Beamten, und befehlen allergnädigst, daß die Umlage alsbald vorgenommen, und der vierte
Theil der Beiträge sogleich, das übrige aber in dret Terminen, jeder zu einem Viertel-
Jahr, eingezogen, und zur Brandschadens= Versicherungs= Casse eingeliefert werden
soll. Mitr der ersten Lieferung sind auch die summarischen Urkunden über die Umlage ein-
zuschiken, und wollen Wir zugleich wegen der Art und Weise der Umlage, des Einzugs
und der bieferung Unsere Beamte auf die Vorschriften des in Betreff der Umlage für das
Jahr 180 FF ergangenen General-Reseripts vom 6. Jun. d. J. (Staats= u. R. Bl. Ne. 27.)
verwiesen haben. Da##n geschiehet Unser Königlicher Wille 2c. Stuttg. in Königl. Ober-
Reg. Ob. Pol. Dep. den ag8. Jul. 1300. Ad Mand. Sacr. Reg. Maj. propr.
In verschiedenen Gegenden des Königreichs sind seit kurzer Zeit ansehnliche Distrikte
durch Hagelschlag schwer betroffen worden. Obgleich anzunehmen ist, daß man nirgends ver-
säumt haben werde, die noch übrige Jahrszeit unverzüglich durch Einpflanzung anderer taug-
lichen Feldgewichse möglichst noch zu benuzen, so ist es doch zwekmässig, denen, die etwa
mit den in solchen Fällen gemachten Landwirthschaftlichen Versuchen und Erfahrungen nicht
bekannt sind, hiezu eine nähere Anleitung zu geben.
Es können nemlich Ortschaften, welche Früchte und Furter durch Wetterschlag verloh-
ren haben, sich durch folgende Verfahrungsarten, wenn sie eine oder die andere, welche am
passendsten ist, anwenden, noch einigen Ertrag verschaffen.
Diejenige Semmer= Halmfrüchte, welsche noch nicht in Aehren geschossen sind, wenn sie
plözlich abgemähr worden, spressen aufs Neue aus der Wurzel, und geben zwar eine späte
aber noch ziemlich gure Erndte.