Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1809. (4)

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Beilage zu Rro. 40. 
(Oes Stusts= und Regicrungs-Blatts von 1800.) 
  
Instruktion für das Landdragoner, Korps. 
§. Jr 
Das zu Handhabung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Innem des Königreichs aufgestellke 
Tanddragoner-Corps enthält nach seiner gegenwärtigen Einrichtung im Ganzen 321 Mann, und darunter an 
berittenen Land-Dragonern rá Unter-Osfiziere und 130 Gemeine, und an Sand= Füsflieren 14 Unter-Ossi= 
ziere und 163 Gemeine. „ "% 
Es stehet unter einem Kommandeur, welchem 2 berittene und 2 Infanterie-Offiziere nebst a Quartier- 
meistern beigeordnet sind. 
#h. 2. 
Nach der festgesezten Dislocation des Korps enthalt 
     
1) der Kreis, an Kavallerie: 1 Unter-Offi#z. 10 Gem. an Infanterie: 1 Unker-Offiz. 12 Gem. 
2) der — — 1 — 10 — — — 1 — II — 
3) der — — 1 — 10 — — — 1 — 11 
4) der — — 1 — 89 — — — 11 — 9 — 
der — — 1 — 8 — — — 1 — 10 — 
der — — 1 — 1 — — — 1 — 12 — 
) der — — 1 — 8 — — — 1 — 10 — 
8) der — — 1 — 10 — — — 1 — 10 — 
) der — — 1 — 8 — — — 1 — 10 — 
10) der — — 1 — 8 — — — — 8 — 
3 der — — 1 — K S — — 1 — 10 — 
12) der — — 1 — 8 — — — 1 — 20 — 
Hiezu kommen nech 
die Stuttgarter Reserve mit Cavallerie: 1 Unter-Ofsiz. r5 Gem. Infanterie: Unter= Ofsiz. 20 Gem. 
die Ludwigsburger Reserve mit Cavall: 1 Unter-Offiz. 8 Gem. Infanterie: 1 Unter-Offz. 10 Gem. 
Es versteht sich hiebei von selbst, daß in Fällen, wenn die in einem oder dem andern Kreise zu kreffen- 
den Sicherheits-Anstalten eine größere Anzahl von Mannschaft erfordert, auf höhere Anordnung eine tempo- 
raire Aenderung dieser Dislecation nach Erforderniß der Umstände eintreten kann; jedoch ist in allen Fällen 
die in Stuttgart und Ludwigsburg befindliche Reserve nicht zu sehr zu schwächen, damit die Polizei von ihr 
die stets erforderliche Aushülfe erhalten könne. 
S 
— 
KrW 
Die Jurisdictions-Ausübung über dieses Korps, e ganze innere Organisation und Oekonomie, die Er- 
Anzung und Verpflegung desselben, die Bestrafung und %½#s des dazu gehörigen Personals, wird durch, 
ie big etgnetn ilikair = Behörden besorgt und geleitet, welche erforderlichen Gals mit den Kreis= Uem- 
tern Rüksprache zu nehmen haben. « 
In Ausübung des ihm obliegenden Polizei-Diensts hingegen steht jeder unter den Befehlen des Kreis- 
Hauptmemns: welchem er zugekheilt ist, und der auch auf Bestkrasfung oder Entlassung einzelner Schuldhaften 
antragen kann. 
S. 4. 
Die Kosten des Land-Dragoners-Korps werden zueliem Fond der Königk, Generak-Kriegs-Kasse mit-
	        
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