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Beilage zu Rro. 40.
(Oes Stusts= und Regicrungs-Blatts von 1800.)
Instruktion für das Landdragoner, Korps.
§. Jr
Das zu Handhabung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Innem des Königreichs aufgestellke
Tanddragoner-Corps enthält nach seiner gegenwärtigen Einrichtung im Ganzen 321 Mann, und darunter an
berittenen Land-Dragonern rá Unter-Osfiziere und 130 Gemeine, und an Sand= Füsflieren 14 Unter-Ossi=
ziere und 163 Gemeine. „ "%
Es stehet unter einem Kommandeur, welchem 2 berittene und 2 Infanterie-Offiziere nebst a Quartier-
meistern beigeordnet sind.
#h. 2.
Nach der festgesezten Dislocation des Korps enthalt
1) der Kreis, an Kavallerie: 1 Unter-Offi#z. 10 Gem. an Infanterie: 1 Unker-Offiz. 12 Gem.
2) der — — 1 — 10 — — — 1 — II —
3) der — — 1 — 10 — — — 1 — 11
4) der — — 1 — 89 — — — 11 — 9 —
der — — 1 — 8 — — — 1 — 10 —
der — — 1 — 1 — — — 1 — 12 —
) der — — 1 — 8 — — — 1 — 10 —
8) der — — 1 — 10 — — — 1 — 10 —
) der — — 1 — 8 — — — 1 — 10 —
10) der — — 1 — 8 — — — — 8 —
3 der — — 1 — K S — — 1 — 10 —
12) der — — 1 — 8 — — — 1 — 20 —
Hiezu kommen nech
die Stuttgarter Reserve mit Cavallerie: 1 Unter-Ofsiz. r5 Gem. Infanterie: Unter= Ofsiz. 20 Gem.
die Ludwigsburger Reserve mit Cavall: 1 Unter-Offiz. 8 Gem. Infanterie: 1 Unter-Offz. 10 Gem.
Es versteht sich hiebei von selbst, daß in Fällen, wenn die in einem oder dem andern Kreise zu kreffen-
den Sicherheits-Anstalten eine größere Anzahl von Mannschaft erfordert, auf höhere Anordnung eine tempo-
raire Aenderung dieser Dislecation nach Erforderniß der Umstände eintreten kann; jedoch ist in allen Fällen
die in Stuttgart und Ludwigsburg befindliche Reserve nicht zu sehr zu schwächen, damit die Polizei von ihr
die stets erforderliche Aushülfe erhalten könne.
S
—
KrW
Die Jurisdictions-Ausübung über dieses Korps, e ganze innere Organisation und Oekonomie, die Er-
Anzung und Verpflegung desselben, die Bestrafung und %½#s des dazu gehörigen Personals, wird durch,
ie big etgnetn ilikair = Behörden besorgt und geleitet, welche erforderlichen Gals mit den Kreis= Uem-
tern Rüksprache zu nehmen haben. «
In Ausübung des ihm obliegenden Polizei-Diensts hingegen steht jeder unter den Befehlen des Kreis-
Hauptmemns: welchem er zugekheilt ist, und der auch auf Bestkrasfung oder Entlassung einzelner Schuldhaften
antragen kann.
S. 4.
Die Kosten des Land-Dragoners-Korps werden zueliem Fond der Königk, Generak-Kriegs-Kasse mit-