Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1809. (4)

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Königl. Censeriptions-Commission. Vorschrift pflichtmäßiger Vorsorge, damit alle und jede 
Cantonisten ohne Unterschied in den Conscriptions Listen aufgeführt werden mögen. 
Da man die Erfahrung gemacht, daß schon Cantonisten in den Conskriptions, Listen 
vergeßen worden, weil deren Aufnahmen einzig auf Ertracte der Taufbücher gegründet wur- 
den, welche natürlich über Familien oder einzelne Individuen, die von andern Orten in den 
besragten Ort gezogen, ebenso bei auswärts gebohrenen unehelichen Kindern keine Auskunfe 
geben können, so wird andurch verordnet, daß bei den Vorbereitungs-Geschäften zu den 
Jahres-Musterungen immer von den Orts-Vorständen neben den Ertrakten der Taufoücher 
auch die Familien= Register, und Bürger= und Beisizer-Verzeichnisse auch Ogegschafts- 
Tabellen durchgegangen werden sollen. Inben man überzeugt ist, daß bei Anwendung sol- 
cher Borsorge und den erforderlichen Famllien-Kenntnißen der Orts-Vorsieher kein Can- 
tonist vergessen werden kann, so wird zugleich angefügt, daß hierumer kein Fehler für die 
Zukunft werde ungeahndet gelassen werden. Stuttg. den 2 3. Jan. 1809. 
Königl. Conferiptions-Commission. 
Königl. Decret betr. die Erweiterung des Wirkungs-Kreises des Königl. Ober-Cenfur= 
Collegiums; d. d. 13. Jan. 1800. 
Se. Königt. Maj. haben Sich bewegen gefunden, in Abstcht auf das Cenfur- 
Wesen und die Verhälinisse des Ober-Censur-Collegii folgendes als Normal Vorschrift 
für die Zukunft festzufezen: 
Alles was Bucherdruk und Nachdruk, so wie die Verbreicung von gedrusten Schrif- 
ten betrift, gehört einzig und ausschliehlich zur Beurtheilung des Königl Ober-Cen- 
sur-Collegii, in der Wirkung, um hiezu nach seinem Gurdünken und nach Maaßga= 
be der gesezlichen Vorschriften die erforderliche Erlaubniß zu ertheilen, oder zu versa- 
gen; dieses Censur-Collegium steht unter dem Polizei-Ministerium und hat sich allein 
an dasselbe zu wenden, ohne daß eine andere Behörde von allen dabei vorkommenden 
Gegenständen oder Geschäften, Kennentß und Einsicht zu nehmen, oder dazwischen 
zu treten, wohl aber die getroffenen Verfügungen und Entscheidungen des OberT Cen- 
fur-Collegi# auf dessen Verlangen, in so weit es in sein Ressort einschlägt, in Aus- 
übung zu sezen verbunden ist. Z 
b) Die Legal-Geld: Strafe und Conftscation können nur als ordinaire, an und fär sich 
schon zu erkennende Strafe angesehen werden, wenn ein Werk ohne Erlaubniß ge- 
drukt, nachgedrukt oder verbreitet wird, welches alles vor dem Geseze ganz einerlei 
ist; wenn aber das ohne Erlaubniß gedrukte, nachgedrukte oder verbreitete Werk so# 
beschaffen ist, daß die Erlaubniß zum Druk oder dessen Ausgabe nie ertheilt worden 
wäre, so muß nicht allein die simple Umgehung dieser Erlaubniß, sondern auch das 
Verbrechen der Publication zugleich gestraft werden. In diesem Falle hat das Ober- 
Justiz-Collegium ersten Senats über die ferner zu erkennende körperliche Strafe des 
Buchdrukers, Buchhändlers oder Verlegers zu entscheiden, doch so, daß die Ansicht 
des Ober-Cenfür-Collegit im Punkte der Strafwürdigkeit ohne weitere Untersuchung 
von Seite des Senats zu Grunde geleget, und blos die Applikation der Strase von 
demselben bestimmt werden soll.
	        
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