Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1809. (4)

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Beilage  zu  Nro.  4r.
des  Königl  Staats-und  Regierungs-Blatts  von  1809.

 

Militär-Consceriptions-Ordnung
für  die
Königl.  Württembergische  Staaten.
Frlderich,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Württemberg  rc.  kc.  kc.

Wir  haben  durch  mehrfältige  Wahrnehmungen  die  Ueberzeugung  erhalten,  daß  die  in
Unserer  Conseriptions-Ordnung  vom  Jahr  1806.  enthaltenen  Exemtionen  einzelner  Unterthanen-Classen
  von  der  Verbindlichkeit  zum  Kriegs-Dienst  mit  dem  hehen  Zwek  dieses  Dienstes,
welcher  jedem  Staatsbürger  Sicherheit  der  Person  und  des  Etgenhums  gewährt,  aber  auch
von  jedem  eine  thätige  Mitwirkung  fordere,  sich  nicht  vereinigen  lassen,  und  indem  fie  die
allgemeine  Verbindlichkeit  sämrlicher  Königl.  Uncerthanen  auf  einen  Theil  der  Dienstpflichttgen
  beschränken,  bei  diesem  eine  dem  Gemein-Wohl  schädliche  Abneigung  gegen  den  Militär-Stand,
  als  gegen  eine,  nur  den  geringeren  Volksklassen  aufgelegte  Last  erzeugen,  welches
  Unfern  Landesväterlichen  Absichten  in  vollkommen  gleicher  Behandlung  aller  Unserer
lieben  und  getreuen  Unterthanen  ohne  Unterschied,  in  welcher  Classe  sie  auch  gebohren  seyn
mögen,  durchaus  nicht  enespricht.  Wir  sehen  Uns  daher  veranlaßk,  gedachte  Conseriptions=Ordnung
  hiemit  aufzuheben,  und  dagegen  folgende  vom  r.  Aug.  d.  J.  an  geltende  allgemeine
  Verordnungen  zur  allgemeinen  Nachachtung  allergnädigst  vestzusezen.

K  .  Allgemeine  Regel  der  Dienst-Möflschtigkeit.

Jeder  Unterthan  Unsers  Königreichs,  ohne  Unterschted  des  Rangs  und  der  Geburt,  ist
militärpflichtig,  und  unter  den  unten  folgenden  Bestimmungen  der  Conseription  unterworfen.
§.  2.  Ausnahme  und  nähere  Bestimmung  dieser  Mlicht.

Nur  die  ehemaligen  unmirrelbaren  deutschen  Reichsfürsten  und  Grafen,  deren  Besitzungen
  derch  den  24.  Artikel  der  Nheinischen  Bundes-Acte  Unserer  Souverainett  unterworsen,
  und  mit  Unserem  Konigreich  vereiniget  sind,  wollen  Wir  für  ihre  Person  und  Familien-Mi#gNlieder
  bei  der  ihnen  zugestandenen  Besrelung  von  der  Militär-Pflichtigkeit  belassen.

Wir  versehen  Uns  aber  zu  ihnen,  daß  sie,  eingedenk  des  hohen  Berufs,  als  die  Ersten
und  Edelsten  Unsers  Reichs,  Untern  übrigen  Unrerthanen  mit  ihrem  Beispiel  voranzugehen,
sich  von  selbit  aufgefordert  fühlen  werden,  sich  und  die  ihrigen,  besonders  in  Fällen  dringender
  Ge.fuhr„  an  die  Vercheid#ner  des  Vaterlandes  anzuschließen,  und  dadurch  eine  der  ehrenvollsten
  Stalsbürger  Pflichten  zu  erfüllen.