Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1809. (4)

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Umer= Abehellungen der aten Classe, mit Einschluß der Titular-Hofräthe aufgezählten Kön. 
Dienern und Unterthanen, nach den hieoben erwähnten Besiimmungen ertheilt werden. 
F. 12. Aufhebung der Cantone. 
Die bisher bestandene Eintheilung des Königreichs in Cantone hört auf; jeder Conseri- 
birte wird ohne Unterschied, aus welchem Kreis oder Oberamt er gedohren ist, da, wo er 
conseribirt ist., denjenigen Corps oder Regimemern zugetheilt, zu welchen er vorzügliches 
Geschick besizt. 
vð. 13. Stellvertreter. Juden. 
Im allgemeinen bleibt es untersagt, durch Stellung eines andern Mannes sich von der 
Militaͤrpflichtigkeit zu befreien. Ein jeder, den die Aushebung trift, muß auch selbst die 
Pflicht zu dienen erfuͤllen, es waͤre denn, daß Wir aus ganz besonders vorwaltenden Gruͤn- 
den eine Ausnahme Allerhöchstselbst gestarten wollten. 
Wir wollen jedoch den in Unsern Königl. Staaten lebenden Juden noch ferner erlau- 
ben, daß diejenige, welche die Aushebung trift, statt der persönlichen Dienstleistung die 
Summe von 400 fl. au Unsere Kriegs-Casse bezahlen dürfen. 
§. 14. Freiwilliger Eintritt in den Militärdienst. 
Allen in die Conseriptions-Liste aufgenommenen Unterthanen stehee es frei, auch ohne, 
daß sie die Aushebung trift, in das Königl. Milträr aus eigener Bewegung einzutreten. 
§. 15. Behörden, welche bei der Conscription und Aushebung zu handeln haben. 
Conscriptions -Lommission. . 
Die Vollziehung der Aushebung der Consceriprionspflichtigen zum akeiven Milicärdienst 
wird durch die von Uns allergnädigst niedergesezte Conscriprions-Commtssion ausschliessend 
eleitet. 
8 Sie ist diejenige Stelle, die in zweifelhasten Fällen über die Dienstpflichtigkelt und 
Diensttüchtigkeit des Conseribirten vor seiner Assenrirung bei einem Regiment oder Corps, 
urtheilt, die eine vollständige Uebersicht über alle Militärpflichtige führt, die Repartition der 
für das Bedürfnis des Militärs auszuhebenden Mannschaft vornimmt, und hiebei die für 
jede Waffe erforderliche Anzahl bestimmt, damit für jede Art des Dienstes diesenigen Indi- 
viduen genommen werden können, welche zu demselben durch physische Beschaffenheit und 
Kräfte vorzüglich geeignet find. « 
H.16·Instructionsi1r·diesckbe. 
DieConseripttonNCommissionwirdbeidiesenGeschäfteneinzigundalleindicjenlge 
Instruction pünktlich befolgen, welche Wir derselben zu diesem Ende ertheilt haben. Sie 
bleibe Uns für jede Abweichung, die ste sich von dieser Instruktion erlauben würde, samt 
und sonders verantwortlich. 
S. 17. Distrikts-Commission. Conscriptions-Listen. 
In jedem Oberamt bildet der Kreis= Hauptmann und der Oberammann die Districts- 
Commission. Durch dieselbe ist alle Jahre, und zwar im Monat Januar eine genaue und 
vollständige Liste der in dem Jahr vorhandenen Militärpflicheigen, nach den verschtedenen 
Abtheilungen abgesondert, zu entwerfen, und zwar sind alle und jede militärpflichtige Indi-
	        
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