Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1809. (4)

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auchbiejenigeAbwesenvefressen,derenAufenthalkoOntMSesanntist-undblesichbeider 
nächsten Jahrs-Musterung nach ihrer unerlaubten Entfernung oder nach Ablauf der ihnen 
in ihren Wander= oder Reise-Pässen zur Rükkehr bestimmten Zeit nicht zu Haus einfinden, 
ohne darauf Ruͤksicht zu nehmen, ob sie den Huldigungs-Eid abgelege haben oder nicht. 
K. 25. Fortsetzung. 
Diese Abwesenden sind durch drey in das Scuts= und Regierungs-Blakt einzurüken- 
de, und an das Rathhaus des Ober-Amtssitzes und des Wohnorts der Encwichenen anzu- 
schlagene Edictal-Ladungen von 4 zu 4 Monaten, und zwar das erstemal am #ten May, 
das zweitemal am iten Sept. und das drirtemal am rien Januar des folgenden Jahrs, 
zu Rukkehr in ihr Heimwesen aufzufordern. 
S. 20. Fortsetzung. 
Besitzt ein solcher böslich Ausgewichener kein eigenthümliches Vermögen, so ist dessen 
Vater oder Pfleger mit Sirenge anzuhalten, ihn herbeizuschaffen, oder seinen Aufenthaus- 
Ort anzugeben, und für denselben mit seinem eigenen Vermögen in der Maaße zu hasten, 
daß, wenn der eine oder der andere überwiesen würde, den Abwesenden zur Entweichung 
durch sein Anrathen veranlaßt, oder ihn darinn vorsäßlich unterstützt zu haben, der auf 
solche Art mitschuldig Erfundene für den Encwichenen 4oo fl. in Unsere K. Kriegs= Casse 
zu erlegen haben solle. 
Aasserdem verfällt die Erbs Portion des Entwichenen, wenn sie ihm während seiner 
Abwesenheit anfällt, Unserem K Fiseus, und kon#mt er selbst noch zurük, ohne seinen Un- 
gehorsam entschuldigen zu können, so bleibt er Uns 16 Jahre zu dienen verpflichtet. 
§. 27. Resi kution. 
Die Wieder Einsehung in den vorigen Stand kann nur dann statt sinden, wenn die 
Unmäöglichkeit der Rürkehr dis Abwesenden vor dem abgelaufenen Termin unwidersprechlich 
gerechtfertiger ist; so wie auch nur unter dieser Voraussehzung der Wieder Ersatz des bereits 
consiseirten Bermögens an ihn, an seine Erben aber, ausser diesem Fasl, nur alsdann ger 
schehen kann, wenn vollständiz erwiesen ist, daß der Ausgebliebene vor Ablauf des in den 
Cl#ationen bestimmten Termins, oder ehe ihm die Rükkehr möglich gewesen, gestorben ist. 
K. 28. Behandlung der Ausgewichenen, wenn sie zurükkommen. 
Kömmt ein Entwichener entweder noch ror oder nach abgelaufenem Termin zurük; so 
ist derselbe, wenn er in der Zw'schenzeit zu dem Militär ausgehoben worden wäre, (was 
die Districes Commissien bei den Aewesenden in den Listen jedesmal zu bemerken hat;) so- 
gleich an dasselbe anzugeben, und nach Beschaffenheit der Umstände mit verlängerter Capi- 
tulations Zeit zu alssentiren 
Wenn er aber, während seiner Abwesenheit, wegen Untuͤchtigkeit, oder um anderer 
Ursachen willen, zum Militär nicht ausgeheben worden seyn würd-, oder nach seiner Räk- 
kehr ein Gebrechen, welchts ihn zum Militär Dienst untüchtig machte, an ihm entdekt wer- 
den sollte; so ist er w-##n seiner Emfernung mit verhältnißmäsiger körperlicher Serase zu 
belegen. 
K. 20. Deserteurs. 
Das einem wirk'ich'n Deserteur zur Zeie der Deserrion mit Rujen und Eigenthum 
bereits ange, alee Verl##gen wird sogleich co# siseirt; das ihm, aber nur dem Eizenrhum
	        
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