Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1809. (4)

Königlich=  Württembergisches

Staats=  und  Regierungs-Blakt.

Samstag,  §5.  Aug.

 

 

General-Verordnung,  d.  d.  3.  Aug.  1800.  Die  Ausdehnung  des  mit  dem  Grosherzogthum
Baden  bestehenden  Cartels  auf  die  entweichenden  Militairpflichtigen  betr.
Da  nach  einer  getroffenen  wechselseitigen  Uebereinkunft  das  mit  dem  Grosherzogthum
Baden  bestehende  Militär-Cartel  auch  auf  die  sämtlich  entweichenden  Cantonpflichtigen  der
Königl.  Württemb.  und  Grosherzoglich  Badenschen  Staaten  ausgedehnt  worden  ist;  so  werden
  sämtliche  Kreis=  und  Oberämter  unter  Beziehung  auf  die  erlassenen  General-Reseripte
vom  27.  April  und  3#5.  Nov.  1790.  16.  Aug.  1804.  und  20.  Dec.  18305S.  angewiesen,  alle
Grosherzoglich  Badensche  Militatrpflichtige  Unterthanen,  welche  sich  ohne  besondere  Erlaubniß
  in  den  diesseitigen  Staaten  aufhalten,  oder  auch  künftig  in  dieselben  kommen  würden,
um  sich  ihrer  Conscriotionspflichilgkeic  zu  entziehen,  ohne  weiters  auch  ohne  jenseitige  amtliche
  Reguisition  anhalten,  und  an  die  nächstgelegene  Grosherzeglich  Badensche  Behörde  ausliefern
  zu  lassen.
Dieses  erneuerte  und  ausgedehnte  Milirär-Cartel  wird  hiemit  zur  allgemelnen  Wissenschaft
  und  Nachachcung  bekannt  gemacht.  Decret.  in  Königl.  Ober-Regierung,  Regim.  Departem.
  den  3.  Aug.  1809.  Ad  Mand.  Sacr.  Reg.  Moj.

Königl.  Verordnung,  die  naͤhere  Bestimmung  des  Geschaͤftskreises  der  Gerichtsschreibereien  betr.

Friderich,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von  Wuͤrttemberg  ꝛc.  ꝛc.  ꝛt.

Da  Wir  noͤthig  finden,  den  Geschäftekreis  der  eigentlichen  Gerichtsschreibereien  und
die  Scheidung  desselben,  von  dem  der  Amtsschreibereien  im  Allgemeinen  näher  zu  bezeichnen,
so  verordnen  Wir  folgendes:  "

1)  der  bisher  zwischen  den  sogenannten  großen  und  kleinen  Gerichtsschreibereien,  oder
den  mit  im  Schreiberei--Fach  gepruͤften  Maͤnnern  besezten  Gerichtsschreiberei-Stellen  in
größern  Ames=  Orten  und  den  eigentlichen  Dorfs-Gerichtsschreibereien  gemachte  Unterschted
  kann  bei  der  Scheidung  des  Geschäftskreises  beider  nicht  mehr  zu  Grund  gelegt  werden,
  indem  diejenige  sogenannte  groß=  Gerichtsschreibereien,  welchen  bisher  alle,  oder  wenigstens
  der  größere  Theil  der  zum  Geschäftekreis  der  Stadt  und  Anusschreibereien  gehörigen
Geschäfte  übertragen  war,  insofern  sie  für  die  Zukunft  in  der  Regel  in  den  vollen  Geschäfts-Umfang
  einer  dem  Oberamtlichen  und  dem  Central-Geschäftskreis  der  Stadeschreibe-