Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1809. (4)

Nro. 46. 1809. 45 
Koͤniglich-Wuͤrttembergisches 
Staats-und Regierungs-Blatt. 
Samstag, 3o. Sept. 
  
Das leichtsinnige Fahren und das Ausweichen der Fuhrleute betr. 
Da bie Fuhrleute im Fahren vielfaͤltig großen Leichtsinn dadurch beweisen, daß sie kein 
Leitseil fuͤhren, und oͤfters in der Trunkenheit sich auf den Wagen stellen, oder sezen, und 
solchergestalt die Pferde sich selbst überlassen, hierdurch aber nicht nur die ihnen entgegenkom- 
menden Fuhrwerke, sondern auch Fußgehende nicht geringer Gefahr ausgesezt werden: so wird 
hiemit verordnet, daß kein Fuhrmann seine Pferde verlassen, oder ohne Leitsell sich auf sei- 
nen Wagen stllen, oder sezen solle, widrigenfalls derselbe, wenn gleich kein Schade da- 
durch geschehen wäre, wegen seines gefährlichen Leicktsinns um eine kleine Frevel, auf den 
Fall aber, daß sich ein Unglük dadurch ereignet hätte, nach Gestalt der Sache neben dem 
Ersaz aller Kosten noch härter gestraft werden solle. 
Auch sind nicht selten schon theils durch das allzuspäte, theils durch das in gleicher 
Richtung geschehene Ausweichen der Kutscher und Fuhrleute Unglüksfälle veranlaßt worden, 
und Streitigkeiten entstanden, und es wied daher hiemit verordnet, daß jedes auf der Strasse 
einem andern begegnende Gefährt oder Wagen frühzeitig und immer auf die rechte Seite 
auszuweichen habe. 
Den sämtlich Königl. Kreisämtern wird hiemit aufgegeben, für die allgemeine Bekannt- 
machung dieser Verordnung sowohl in Srädten als in den Dérfern Sorge zu tragen, und 
zur Beobachtung derselben ihre untergeordneten Polizei-Behörden nachdrüklich anzuweisen. 
Decret, Stutcg. in Königl. Ob. Reglerung, Ob. Polizei-Dep. den 15. Sept. 1809. 
Ad Mand. Secr. Reg. Mej. 
Daß jeder mit einem Boten zu Fuß abgehenden Depesche ein Lauszettel beizulegen sei. 
Da man häufig wahrzunehmen gehabt hat, daß die durch Fußgehende Boten abgeschik- 
ten Depeschen durch Nachläßigkeic der Dorfsvorsteher sehr langsam spedirt werden: so wer- 
den die Königl. Oberämrer andurch erinnert, sich die Abstellung dieser Unordnung ernstlich 
angelegen seyn zu lassen. Zu welchem Ende die Einleitung zu treffen ist, daß jeder Depe- 
sche ein Lauszerrel, worinn die Ortsvorsteher der Ablosungs-Stationen die Stunde der An- 
kunft und des Abgangs des Boten pflichtmäsig zu bemerken haben, beigelegt werde. Sturtg. 
in Königl. Ob. Regier. Ob. Pol. Depart, den 15. Sept, 1809.
	        
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