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streckung derselben ihr Augenmerk zu richten, und die Uebertretungen mit angemessenen Geld-
oder Gefäͤngnißstrasen zu ahnden. Decretum Stuttg in Koͤnigl. Ob. Reg. Ob. Pol. De-
partem. den #e% 1809. Ad Mand. Sacr. Reg. Maj.
Die Aukhebung des Zunftzwangs bei der Uhrenmacherei betressend.
In Betref der schon large her zwischen den Groß und Klein: Uhrenmachern über die
Frage, ob und in wie weit die Uhrenmacher Profession als eine freie Kunst anzusehen seie?
bestehenden Streitigkeiten, haben Wir Uns bewogen gefunden, zu Belebung des Gewerb-
fleisses allergndigst zu verordnen, daß bei der Uhrenmacherei, mit Aufhebung des Unter-
schieds zwischen den Groß; und Klein-Uhrenmachern aller Zunftiwang hiemit aufgelößt,
und die Uhrenmacherei überhaupt als eine freie Kunst, deren Ausübung jedem verbürgerten
Unterthanen frei stehr, unter der Bestimmung erklärt seyn selle, daß jeder, der von diesem
Gewerbszweig Gebrauch machen will, seiner Octs Obrigkeit die Anzeige zu machen, und
ein Patent zu lösen habe.
Wobei übrigens den Uhrenmachern, welche mit andern Handwerkern bisher in einer
Zunft gestanden sind, seel gestellt wird, ob sie noch ferner in diesem Zunftoerband bleiben,
oder sich davon losmachen wollen, wo sie sodann im leitern Fall einen verhiltuißmäsigen
Antheil der auf der Lade hastenden Schulden zur Bezahlung zu übernehmen haben.
Indem Wir nun diese Verordnung hiedurch allgemein bekannt machen, wollen Wir
zugleich Unsere Königl. Kreisimter allergnédigst angewiesen haben, in Gemähheit derselben
Unsern Königl. Beamten aufzugeben, von den in ihren Amtsbezirken befindlichen Groß-
oder Klein= Uhrmachern, welche mit andern Handwerckern bisher in einer Zunft gestanden
And, die Erkldrung abzufordern, oder abfordern zu lassen, ob sie den bisherigen Honftorr,
band ferner beibehalten, oder aus demselben treten wollen; sofort bei denjenigen, welche sich
für das Leztere erklären, über den an den Schulden der Lade zur Bezahlung zu überneh-
menden verhältnißmäsigen Amheil zuforderst eine gütliche Uebereinkunft zwischen ihnen
und den Ladenvorstehern einzuleiten; m deren Enestehung aber, unter Anzeige aller zur
Sache und deren Beurtheilung gehörigen Umstände, an Unsere Königl Ober-Regierung,
HOber= Polizei-Departement allerunterthänigsten Bericht zu erstatten. Stuttgart, in Königl.
Hb. Regier. Ob. Pol. Dep. den 3. Jan. 1809. Ad Mand. S. Reg. Maj.
Deeret #an sämtliche Cameral -Beamte, die an die Justizbeamte zu leistende Postporto-Vorschüsse
betreffend; d. d. 28. Jan. 1809.
Da die Königl. Justiz= Beamte des Königreichs angewiesen sind, alle Berichte und
Dakete, welche sie an das Ober-Justiz= Collegium ersten Senars absenden, auf der Post
zu frankiren, so werden die Cameral: Beamte des Kêönigreichs hiemit legitimirt, den Ober-
beamten zu diesem Behuf auf Verlangen augemessene Vorschüsse zu leisten, und auf Geor-
gi#t jeden Jahrs mit denselben abzurechnen, wobei bemerkt wird, daß die Justiz= Beamte
von dem Ober-Justiz-Collegio ersten Senats bereits angewiesen worden sind, vor dem
Schluß des Rechnungs-Jahrs über diejenigen Porto-Auslagen, welche der Fiscus zu tra-
gen har, Verzeichnisse zu enewersen, solche gedachtem Senat zur Attestation vorzulegen, und
daraufhin mit den Cameral-Beamten abzurechnen. Kön. Ob. Fin. Kammer, Rechn. Dep.