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darinn bemerkt werden soll, daß nichts gefallen sel. Stuttgast, in Koͤnigl. Ober-
Regierung, Ober-Polizet-Departemenc, den 7. Dec. 1809.
Derret der Kön. Ob. Fin. Kammer, Depart. der indirekten Steuern, d. d. 20.
1809. betreffend die Erläuterung der Verordnung vom 6. Oec. d. J. wegen Aufhebung des
Transito= Zoll vom baaren Gelde.
Den Kömgl. Ober Zoll-Aemtern wird hiedurch zu erkennen gegeben, daß die durch das
Sctaats= und Regievungs= Blace Mro. 7. dieses Jahrs bekgunt gemachte Verordnung wegen
Aaufhebung des Transito-Zollk vom baaren Gelde sich allein auf dasjenige baare Geld oder
Cemanti beziehe, welches in dem Königreiche Bayern aufgegeben wird, oder dahin addres-
sirt ist, und durch die dissettigen Staaten transitirt, daß mithin in Beziehung auf den Tran-
stto-Zoll von dem übrigen baaren Gelde es bei der Bestimmung der Zoll-Ordnung verbleibe.
Rechts-Erkenntniße des Kön. Ober Tritunals.
1) In der bei dem vormaligen Kaiserl. Reichshofrarhe eingelegten, nun vor das Ks--
nigliche Ober-Tribunal zu rechtlicher Enescheidung sich eignenden Appellations-Sache von
Oehringen, zwischen der Rosine Philippine Weidner cum curatore zu Weinspach und cons.
Klägern, Appellanten an einem, und der Marie Catharine, Wittwe des Johann Caspar
Murr's., jeze verehlicht an Johann Adam Rikert zu Michelbach, Beklagter, Appellatin am
andern Theil, Vererbung aus einem Ehevertrag betreffend, wird die absolutorische Urthel
voxiger Instanz, unrer Vergleichung der Appellations Prozeß= Kosten bestätigt. Tübingen,
den 9. Det. 1809. «
e)Jnderbeid-mchemaligenKaiserfichenReichs-Kammergerichtentchängiggemacky
ten, nun vor das Königl. Ober-Tribunal gehörigen Appellations-Sache von der Fürstlich
Hih nlohischen, über das Schuldenwesen des Steuer: Sekretärs Burger niedergesezt gewe-
senen Commission zu Langenburg, zwischen dem Pfarrer Fürer in Elpersheim, jeze dessen
Witewe mit ihrem Geschlechts Vormunde, Imploratin, Appellantin an einem, sodann
dem vormaltgen Patrimonial-Obervogt Eisenmenger, als Güterpfleger der Burger'schen
Ganntmasse, Imploranten „Appellaten am andern Theil, die Herausgabe verpfändeter Ak-
tiv-Schuldscheine betreffend, wird die von dem Nichter voriger Instanz unter dem 20. Au-
gust 18o#§. gefällte Urthel bestätigt, und der in der Appellations-Instanz aufgegangene
Prozeß-Kostens-Belauf verglichen. Tübingen, den 14. Dec. 1809. «
Erkenmtniße des Kön. Ober-Justiz-Collegii Iiten Senaté.
1) In der Appellationssache von Ebingen zwischen den Gläubigeru des Alrt Ulrich Reh-
fuß,„Meggers daselbst, Klägern Appellanren, und Veronika, des Alt Ulrich Rehfuß Ehe-
frau, cum curakore, Beklagten, Appellatin, wurde die von den Klägern Anten ergriffene
Appellarion von Amtswegen verworfen, auch der von ihnen evenmaliter gebetenen Zulassung
zur Nullitäten-Deduktion in principali bei Christian Schott nicht Statt gegeben, übrigens
Margaretha, des Mathias Beck Ehefcau, zur Ausführung der Nullitäten in principali zu-
gelassen. Stutegart, den 1. Dec. 1809.
a) In Wechselklag= Sachen des Ludwig Friedrich Zeller zu Seucegart, Klägers, wider
Dec.
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