Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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Der  Gutsherr  wie  die  Gemeinde  kann  die  Lösung  eines  derartigen  Verhältnisses
  gegen  Fortfall  der  Geld-  und  Natural.  Beiträge  und  gegen  Entschädigung
  für  die  Landdotationen  verlangen.  Der  Gemeinde  steht  dabei  das  Recht
zu,  statt  der  Gewährung  einer  Entschädigung  die  Landdotation  herauszugeben.

Ixun  Betreff  der  Auseinandersetzung  kommen  die  Vorschriften  der  §#.  41.
bis  45.  mit  der  Maßgabe  zur  Anwendung,  daß  zu  den  im  ersten  Absatze  des
§.  45.  erwähnten  Losen  auch  die  Gutöherren  Nichts  beizutragen  haben.

Die  Schöffen  haben  ihr  Amt  in  der  Regel  unentgeltlich  zu  verwalten  und
nur  auf  den  Ersatz  baarer  Auslagen  Anspruch.

S.  29.

Der  Gemeindevorsteher  ist  die  Obrigkeit  des  Gemeindebezirkes  und,  sofern  Aechte  und  Hflichten
er  nicht  zugleich  selbst  Amtsvorsteher  ist  (§.  56.  Absatz  5.),  das  Organ  des  Amtsvorstehers
  für  die  Polizeiverwaltung.  ,

Der  Gemeindevorsteher  hat  vermöge  dessen  das  Recht  und  die  Pflicht,  da,
wo  die.  Erhaltung  der  öffentlichen  Ruhe,  Ordnung  und  Sicherheit  ein  sofortiges
polizeiliches  Einschreiten  nothwendig  macht,  das  dazu  Erforderliche  vorläufig  anzuordnen
  und  ausführen  zu  lassen  (§.  79.).

C.  30.

Der  Gemeindevorsteher  hat  das  Recht  und  die  Pflicht:

1)  der  vorläufigen  Festnahme  und  Verwahrung  einer  Person  nach  den
Vorschriften  des  §.  2.  zu  1.  und  JF.  6.  des  Gesetzes  zum  Schutze  der  persönlichen
  Freiheit  vom  12.  Februar  1850.  (Gesetz  Samml.  S.  45.).  Er
hat  aber  von  einer  solchen  Festnahme  sofort  und  spätestens  innerhalb
wölf  Stunden  dem  Amtsvorsteher  Anzeige  zu  machen,  welcher  über
ie  Aufrechthaltung  der  Gewahrsam  ungesäumt  zu  entscheiden  und  das
Weitere  nach  den  Vorschriften  des  angeführten  Gesetzes  anzuordnen  hat;

2)  die  unter  Polizeiaussicht  stehenden  Personen  zu  beaufsichtigen;

3)  die  ihm  vom  Amtsvorsteher,  der  Staats-  oder  Polizeianwaltschaft  aufgetragenen
  polizeilichen  Maßregeln  auszuführen  und  Verhandlungen
aufzunehmen;

4)  die  in  den  §9.  8.  ff.  des  Gesetzes  über  die  Aufnahme  neu  anziehender
Personen  vom  31.  Dezember  1842.  (Gesetz  Samml.  für  1843.  S.  5.)
vorgeschriebene  Meldung  entgegenzunehmen.

.  ....  §.31.  .
Für  den  Bereich  eines  selbsistindigen  Gutsbezirks  ist  der  Besitzer  des  Guts  utsversteher.

zu  den  Pflichten  und  Leistungen  verbunden,  welche  den  Gemeinden  für  den  Bereich
  ihres  Gemeindebezirkes  im  Ientlichen  Interesse  gesetzlich  obliegen.

*  ichigce  hat  insbesondere  die  in  den  I§.  29.,  30.  und  79.  aufgeführten
obrigkeitlichen  Befugnisse  und  Pflichten  entweder  in  Person  oder  durch  einen
von  ihm  zu  bestellenden,  zur  Uebernahme  des  Amtes  befähigten  Stellvertreter
auszuüben.  Der  letztere  muß  seinen  beständigen  Aufenthalt  im  Gutsbezirke  oder
in  dessen  unmittelbarer  Nähe  haben.

Jahrgong  1872.  (Nr.  8080.)  92  Es