Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1809. (4)

Rro. 7. 13f00. 49 
Königlich Württembergisches 
Stagts-und Regierungs-Blatt. 
Samstag 1r. Febr. 
  
  
— 
Decret des Königl. Ober-Censur-Collegiums, betr. die ordnungsmäsige Einreichung 
der zum Druk bestimmten Schriften bel den Cenfur-Teyörden; d. d. 6. Febr. 1800. 
Es ist zwar in der Kön Censur-Ordnung v. 13. Mai v. J. G. 1. bereits bestimmt ver- 
ordnet, daß kein Buchdruker irgend eine Schrife druken dürfe, ehe er dieselbe der Cenfur- 
Behürde übergeben und von dieser die Erlaubniß zum Druk erhalten har; und es folge 
hieraus von selbst, daß immer schon die Manuscripte der zum Druk bestimnten Schriften 
und nicht erst bereits gedrukte Cerrectur-Bogen zur Censur vorzulegen seien. Da sich aber 
schon öfters Buchdruker haben beigehen lassen, blos lezteres zu thun, so findet man sich 
veranlaßt, anmit sämtlichen Oberäurern, iu deren Amtebezirk sich Buchrruker befinden, 
aufzugeben, lezteren nachdrüklich einzuschärfen, daß sie durchaus nie den Druk eines Ma- 
nuseripts anfangen sollen, ehe dieses censtrt, und die Erlaubniß zum Druk ertheile worden. 
Hievon kann nur in einzelnen Fällen auf besendere censuramtliche Erlaubniß eine Auznah- 
me gemacht, und verstattet werden, statt des Manuseripts einen Correctur-Bogen dem be- 
treffenden Censuramt zu übergeben. 
Die zu censirende Manuseripte selbst sollen übrigens immer deutlich und so, daß auf 
dem Rand seder Seite ein leerer Raum, wo nöchigen Falls der Censor seine Bemerkungen 
beifügen kann, bleibt, geschrieben, überhaurt wohl geordner, durchaus paglnirt, und nichr 
blos in losen Bogen oder Blättern, sondern entweder ganz geheftet, oder wenigstens nach 
Serternen pünkilich gelegt den Cenfur-Behörden übergeben werden; und haben sich dieienige, 
die hierinn die Ordnung nicht beobachten, zu gewärtigen, daß ihnen die eingesandte Manu- 
seripte zu ordnungsmäßigerer Wiedereingabe zurükgegeben werden, sie sich also den hiedurch 
entstehenden Aufenthalt selbst zuzuschreiben. Decrer. Sturtgart im Kön. Ober Cenfur= 
Collegium den 6. Febr. 1809. 
Decret. Die ordentlichen Pastoral -Concursprüfungen der katholilchen Geistlichen im J. 3 o0. bekr. 
Da man für die dießjährigen ordentlichen Pastoral-Concursprüfungen der katholischen 
Geistlichkei: den 11. April ꝛc. und den 1. Sept. 2c. bestimmt haben will; so wird solches an- 
durch mit dem Anhange bekannt gemacht, daß sich die Candidaten vierzehen Tage zuvor bei 
dem vorstzenden Eraminator schriftlich zu melden, am Tage vor der Prüfung aber zur Ein-
	        
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