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g. 14.
Candidaten, welche sich im Laufe ihrer praktischen Vorbereitung einer bedeutenden
Verfehlung schuldig machen, koͤnnen erst nach erprobter Vessorung, jedenfalls aber erst
mit dem nachfolgenden Jahrskurse zur Anstellungs-Prüfung zugelassen werden.
15.
Die Anmeldung zur Anstellungs-Prüfung geschieht vor dem ersten Februar jeden
Jahrs mittelst einer an das evangelische Consistorium gerichteten Eingabe, in welcher
sich der Candidat über die Erfüllung der durch die 99.12 — 14 festgesehten Vorbe-
dingungen auszuweisen, und diesen Ausweis mit den erforderlichen Zeugnissen zu bele-
gen hat.
vJ # 16.
Nach vorgängiger Untersuchung und etwaiger Ergänzung dieser Ausweise wird
von dem evangelischen Consistorium über die wirkliche Zulassung zur Anstellungs-Prü-
fung erkannt, und auf den Grund dieses Erbenntnisses die namentliche Vorladung der
Candidaten im Laufe des Monats Februar durch das Regierungs-Blatt erlassen.
. 17.
Die Pruͤfung wird theils schriftlich, theils muͤndlich, theils in deutscher, theils in
lateinischer Sprache, je durch zwei Mitglieder des evangelischen Consistoriums vorge-
nommen.
Die Gegenstände derselben sind: Glaubens= und Sitten-Lehre, Erklärung des
alten und neuen Testaments, Kirchen-Geschichte, Kirchen-Recht, Pädagogik, birchliche
Geseßt= und Geschäfts-Kunde.
Außerdem hat jeder Candidat eine Predigt= und eine Catechisations-Probe, jede
von der Dauer einer Viertelstunde, zu geben.
§. 1.
Zur schriftlichen Prüsung werden zwei halbe Tage verwendet, und an jedem der-
selben den Candidaten drei bis vier Fragen zur schriftlichen Beantwortung vorgelegt.
Die Ausarbeitung geschieht unter der Aufsicht eines Consistorial-Erpeditors, dem
jeder Candidat seinen Aufsaß vor dem jedesmaligen Abgang aus dem Canzlei-Zimmer
zu übergeben har.