Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1809. (4)

Kro. 8. 13f00. 57 
Königlich Württembergisches 
Staats-und Regierungs-Blakt. 
Samstag 18. Febr. 
  
  
General-Rescript, das Verzugsrecht des Königl. Fiscus in Ansehung der Reste Königl. Beamten 
dei entstehendem Gang detr. d. d. 7. Febr. 1809. 4 
Frlderich, von Gottes Gnaden, König ven Württemberg rc. rc. 2c. 
Unsern bieherigen allerhöchsten Verordnungen zu Folge sind bel einem ausgebrochenen 
Gant die Forderungen Unserer Königl. Central: Staats: Casse, sie mögen in Steuren, 
Strafen oder andern Einkünften bestehen, jedesmal in die erste Classe zu sezen, in so ferne 
die Forderung an den ersten Schuldner ergeht. 
Dem Zweck eben dieser Verordnung aber ist es angemessen, daß anch bei entstehendem 
Concurs über das Vermögen eines Beamten dem Fiseus gleiches Recht in Ansehung rer 
von den Beamten aus der Hand des ersten Schuldners bezogenen und ungetreu verwende- 
ten Staars, Einkünfte zustehe. 
Wir sehen Uns daher bewogen, ausdrüklich festzusegen, daß Unserm Königl. Fiscus 
in Ansehung eines sich etwa vorfindenden Rests seiner Verwalter, welche Benennung sie 
auch haben mögen, sie seien von der höheren oder niederen Classe, wie z. B. herrschaftl- 
che Kastenknechte, Kiefer u. s. w. die Gegenstände ihrer Verwalrung mögen in Geld, Na- 
turalien oder Materialien bestehen, im Gant eben dasjenige Vorzugsrecht der ersten Classe 
jzustehen soll, das die pia Corpora bereits geniessen, wobet Wir jedoch, damit den frühern 
Rechten der Privat-Gläubiger nicht zu nahe geereten werde, hiemit verordnet haben wollen, 
daß alle Prioat= Schulden, welche vor dem Datum dieser Unserer allerhächsten Vererdnung 
eomtrahirt worden, nach dem zur Zeie der Contrahirung der Schuld bestandenen Rechte be- 
handelt werden sollen. Daran 2c. Im Kenigl. Seaats-Minist. den 7. Febr. 1809. 
Ad Mand. S. Reg. Maj. 
Koͤnigl. Ober-Regierung, an die Koͤr. Oberaͤmter, wie den Militairpflichtigen Certificate 
zu ertheilen seien. 
Man hat schon mehrmals die Bemerkung gemacht, daß von den Koͤnigl. Oberaͤmtern 
noch kurz vor Vornahme der jährlichen Censeriptien den Milttairpflichtigen auf ein Jahr 
zültige Certiskcte, sich ausserhalb ihres Wohnorts in dem Kängreich aufhalten zu dürfen, 
ertheilt werden.
	        
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