5
Da nun hierdurch die Conscriptionspflichtigen Gelegenheit erhalten, sich den jahrlichen
Musterungen zu entziehen, so wird hierdurch verordnet, daß dergleichen Certificate nie anders
als mit dem Beisaze
„guͤltig bis zur naͤchsten Musterung“
ertheilt werden sollen. u den 26. Jan. 1809. Koͤnigl. Ober-Regierung, Reg. Dep.
Decret des Koͤnigl. katholischen Geistl. Raths an die Khnigl. Ober= und Dekanat-Aemter,
die Berichte über die Beschaffenheit erledigter karhol. Kirchendienste betreffend.
Da die Berichte über die Beschaffenheit erledigter katholischer Kirchendienste nicht immer
nach der Vorschrift, welche das Decret vom 35. Jun. 1307. (Staats= und Regierungs-Blatt
Nro. §1.) enthalt, noch in der gehörigen Zeit erstattet werden; so wird hiemit
säntlichen Ober= und Decanat= Aemtern der gemessene Befehl ertheilt, die gesezliche Ordnung
künfeig auf das genaueste zu beobachten. Der Dekan hat jedesmal den Bericht segleich
nach erfelgter Erledigung zu entwerfen, und denselben dem Oberamt zur Einsicht und,
wo es nörhig wäre, zur Berichtigung oder Ergänzung mitzurheilen. In Fallen, wo vin
Pateimontal-Beamter zu concurriren hat, ist derselbe durch die Königl. Beamte zur ungeüumten
Erfüllung seiner Pflicht aufzurufen.
Indem übrigens der bisherige Termin von 14 Tagen zur Einsendung dieser Berichte auf
4 Wechen, vom Erledtgungs-Tage an gerechnet, verlängert wird, erwartet man desto zuverläsiger,
daß derselbe in keinem Falle mehr werde versäumt werden. Decr. Srurtg. im kathol.
geistlichen Rath, den 4. Febr. 1809.
Rechts-Erkenntnisse des Kön Oker-Trib. zu Tübingen.
1) In der hofgerichtlichen, an das Königl. Ober-Tribunal zu rechtlicher Entscheidung
gewiesenen Implorations: Sache von Schorndorf, zwischen der Elisaberhe Catharine Moserin
mit ihrem Geschlechts-Vermunde, Klägerin, Imploranein, und dem Pfleger der 3. Johann
Meoser'schen Kinder, Intervenienten, Mitimploranten an einem, sodann dem Göter-Ofleger
der Marie Catharine Moserin daselbst, Beklagten, Imploraten am andern Theil,
eine Heirathgurs-Forderung betreffend, wird, nach gestattetem und in principeli geführtem
Mullitaͤten: Prozesse, die Urthel voriger Instanz, als keineswegs nichrig bestätigt, und die
implorantische Varthei zur Erstattung der Prozeßkosten dieser Instan; an die imploratische
Masse verureheilt. Den 4. Febr. 18c9.
a) In der Appellations-Sache von der Fürstlich Hohenlohe: Neuenstein= Ingelsingenschen
Justiz-Kanzlei zu Oehringen zwischen dem Handelomann Johann Ludwig Heinle daselbst,
Imploramn, Appellanten an einem, und den Johann Georg von Hillenbrand'schen
Cnratoren in Augspurg, Imoloranten, Appellaten am andern Theil, eine hypothekarische
Klage betreffend, wird vorerst im Dunkte der Appellations-Förmlichkelten, mitrelst Bescheides,
dieselbe für erwachsen angenommen, sodann, in Erwägung ihrer warerieilen Beschafsenheit,
durch Urthel die Appelluion wegen gänzlichen Mangels an einer Beschwerde verworfen,
und Implorat sowohl in die Erstammung der auch in bteser Arpellatiens= Instanz
der implorantischen Curatel verursachten Prozeß Kosten, als auch wegen seiner frevelhaften
Verzögerung der Sache, in eine Fiscal: Strafe von Zehen Reichsthalern verurtheilt. Den
* 1% Bebr. 1309.