Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1809. (4)

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Da  nun  hierdurch  die  Conscriptionspflichtigen  Gelegenheit  erhalten,  sich  den  jahrlichen
Musterungen  zu  entziehen,  so  wird  hierdurch  verordnet,  daß  dergleichen  Certificate  nie  anders
  als  mit  dem  Beisaze

„guͤltig  bis  zur  naͤchsten  Musterung“
ertheilt  werden  sollen.  u  den  26.  Jan.  1809.  Koͤnigl.  Ober-Regierung,  Reg.  Dep.

Decret  des  Koͤnigl.  katholischen  Geistl.  Raths  an  die  Khnigl.  Ober=  und  Dekanat-Aemter,
  die  Berichte  über  die  Beschaffenheit  erledigter  karhol.  Kirchendienste  betreffend.

Da  die  Berichte  über  die  Beschaffenheit  erledigter  katholischer  Kirchendienste  nicht  immer
  nach  der  Vorschrift,  welche  das  Decret  vom  35.  Jun.  1307.  (Staats=  und  Regierungs-Blatt
  Nro.  §1.)  enthalt,  noch  in  der  gehörigen  Zeit  erstattet  werden;  so  wird  hiemit
säntlichen  Ober=  und  Decanat=  Aemtern  der  gemessene  Befehl  ertheilt,  die  gesezliche  Ordnung
  künfeig  auf  das  genaueste  zu  beobachten.  Der  Dekan  hat  jedesmal  den  Bericht  segleich
  nach  erfelgter  Erledigung  zu  entwerfen,  und  denselben  dem  Oberamt  zur  Einsicht  und,
wo  es  nörhig  wäre,  zur  Berichtigung  oder  Ergänzung  mitzurheilen.  In  Fallen,  wo  vin
Pateimontal-Beamter  zu  concurriren  hat,  ist  derselbe  durch  die  Königl.  Beamte  zur  ungeüumten
  Erfüllung  seiner  Pflicht  aufzurufen.

Indem  übrigens  der  bisherige  Termin  von  14  Tagen  zur  Einsendung  dieser  Berichte  auf
4  Wechen,  vom  Erledtgungs-Tage  an  gerechnet,  verlängert  wird,  erwartet  man  desto  zuverläsiger,
  daß  derselbe  in  keinem  Falle  mehr  werde  versäumt  werden.  Decr.  Srurtg.  im  kathol.
geistlichen  Rath,  den  4.  Febr.  1809.

Rechts-Erkenntnisse  des  Kön  Oker-Trib.  zu  Tübingen.

1)  In  der  hofgerichtlichen,  an  das  Königl.  Ober-Tribunal  zu  rechtlicher  Entscheidung
gewiesenen  Implorations:  Sache  von  Schorndorf,  zwischen  der  Elisaberhe  Catharine  Moserin
  mit  ihrem  Geschlechts-Vermunde,  Klägerin,  Imploranein,  und  dem  Pfleger  der  3.  Johann
  Meoser'schen  Kinder,  Intervenienten,  Mitimploranten  an  einem,  sodann  dem  Göter-Ofleger
  der  Marie  Catharine  Moserin  daselbst,  Beklagten,  Imploraten  am  andern  Theil,
eine  Heirathgurs-Forderung  betreffend,  wird,  nach  gestattetem  und  in  principeli  geführtem
Mullitaͤten:  Prozesse,  die  Urthel  voriger  Instanz,  als  keineswegs  nichrig  bestätigt,  und  die
implorantische  Varthei  zur  Erstattung  der  Prozeßkosten  dieser  Instan;  an  die  imploratische
Masse  verureheilt.  Den  4.  Febr.  18c9.

a)  In  der  Appellations-Sache  von  der  Fürstlich  Hohenlohe:  Neuenstein=  Ingelsingenschen
  Justiz-Kanzlei  zu  Oehringen  zwischen  dem  Handelomann  Johann  Ludwig  Heinle  daselbst,
  Imploramn,  Appellanten  an  einem,  und  den  Johann  Georg  von  Hillenbrand'schen
Cnratoren  in  Augspurg,  Imoloranten,  Appellaten  am  andern  Theil,  eine  hypothekarische
Klage  betreffend,  wird  vorerst  im  Dunkte  der  Appellations-Förmlichkelten,  mitrelst  Bescheides,
  dieselbe  für  erwachsen  angenommen,  sodann,  in  Erwägung  ihrer  warerieilen  Beschafsenheit,
  durch  Urthel  die  Appelluion  wegen  gänzlichen  Mangels  an  einer  Beschwerde  verworfen,
  und  Implorat  sowohl  in  die  Erstammung  der  auch  in  bteser  Arpellatiens=  Instanz
der  implorantischen  Curatel  verursachten  Prozeß  Kosten,  als  auch  wegen  seiner  frevelhaften
Verzögerung  der  Sache,  in  eine  Fiscal:  Strafe  von  Zehen  Reichsthalern  verurtheilt.  Den
*  1%  Bebr.  1309.