Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1809. (4)

Nro. 9. 18f00. o9 
Koͤniglich- Wuͤrttembergischts 
Staats-und Regierungs-Blakt. 
Samstag, 35. Febr. 
  
  
Königl. Verordnung, die Aufmunternng der in Tübingen studierenden Wundrzte betr. 
Se. Königl. Maj. haben allergnädigst geruhr, zu weiterer Aufmuncerung der in 
Tübingen studierenden Wundärzte, durch das an das Königl. Staars-Ministerium erlassene 
allerhöchste Reseript vom al. Febr. 1809. einen eigenen Preis auszusezen, welcher jährlich 
dem sleissigsten und geschiktesten zu Theil werden soll. Solcher bestehr in Einer goldenen 
Medaille, welche die Königl. Hof= und Domainen-Kammer in: Werth von 15. Dukaten 
jährlich ausprägen lassen wird. Auf der einen Seite trägt sie das Bildniß des Königs 
ajestät, mit der Umschrift: Fridericus, Kexr Württembergiz: und auf der 
andern die Aufschrift: Lohn des Fleisses 1800. Die Austheilung geschieht unter 
Beiwirkung des jewelligen Canzlers der Universttät, und der an dem Clinicum angestellten 
Drofessoren nach dem Vorschlag des Professors der Chirurgie. 
Decret der Königl. Ober-Finanz-Kammer, Depart. der direkten Steuern, 
kan sämtliche Cameral-Verwalter, die Steuer Lieferungen betr. d. d. 20. Febr. 1809. 
Da der Schluß des Rechnungs" Jahrs nahe ist, und noch mehrere Oberämter mit 
ihren verfallenen Steuer-Raten im Rükstand sind; so werden sämtliche Königl. Cameral= 
Verwalter nachdrüklich erinnert, an die mit dem Steuer-Einzug beauftragten Unrer-Be- 
hörden die gemessensten Weisungen ergehen zu lassen, daß nicht nur das bereits Verfallene 
innerhalb 14 Tagen au die General= Sceuer-: Kasse unfehlbar eingeltefert, sondern auch mit 
den künftigen Raten au#die Verfall: Termine dergestalt genau eingehalten werde, daß auf 
den Termin Georgü dieses Jahrs vollständige Adbrechnung mit der Haupt: Kasse könne ge- 
troffen werden. Man erwartet um so mehr eine sträkliche Vollziehung dieses allerhöchsten 
Befehls, als sonst gegen diesenigen Beamten, weichen hierunter eine Versäumniß zur Last 
fällt, die gesezlichen Strafen werden in Anwendung gebracht werden. Decret. Srurtgart, 
in Königl. Ober-Finanz-Kammer, Departem. der kirekten Steuern, den 2c0. Febr. 1800. 
Königl. Ober-Regierung. — Den Amtsschreiber Mauchart in Mumelsheim betreffend. 
Se. Königl. Majs, haben dem Amtsschreiber Mauchart in Mundelsheim in sei- 
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