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nem allerunterthaͤnigsten Gesuch um Beibehaltung seines bisherigen Nangs und um Er-
laubniß die Uniform eines Königl. Cameral-Beamten ferner tragen zu dörfen allergnädigst
zu willfahren geruhet. Sturtgart, in Königl. Ob. Reg. Reg. Dep. den 10. Febr. 130.
Rechts-Erkenntnisse des Kön. Ober-Trib. zu Tübingen.
1) In der Appellarions-Sache von der Füestlich Hohenlohe-Neuenstein-Ingelsingen-
schen Justiz-Kanzlei zu Oehringen zwischen dem quiescirenden Hof:= und Justizrath Johann
Christian Fridrich Herwig zu Herwigshof bei Waldenburg, Beklagten, A-pellanten an ei-
nem, sodann der Handelsmann Mangelo'schen Curatel in Oehringen, Klägerin, Appellatin,
und dem Kaufmann Eisenmenger daselbst, Intervententen und Mitappellaten am andern
Theil, eine Schuldforderung ex muruo betreffend, wird die im Punkte der Appellations=
Färmlichkeiten, mittelst Vorbescheides, für hieher erwachsen erklärte Berufung, in Hinsicht
auf die Materialien der Sache, durch Urthel nicht angenommen, und Beklagrer zur Wie-
der" Erstartung der seinem Gegentheil in Appellakorio verursachten Prozeß-Kosten verurkheilt.
Den 17. Febr. 1309.
2) In der bei dem Königl. Ober-Justiz-Collegium in Scuttgart aussergerichtlich ver-
handelrten, durch rechtsförmliche Berufung an dieses Kinigl. Ober-Tribunal erwachsenen
Appellations= Sache des Königl. Gehetmenraths und Land-Ober-Jägermeisters von Hunolt-
stein zu Leonberg, Imploranten, Appellanten an einem, und dem General"' Domanial= Cas-=
sier, Kammerrath Pfaff in Sturtgart, als Curator der beiden minderjährigen Ludwig und
Fridrich Freiherrn von Röder, Imploraten, Appellaten am andern Theil, die Unstatthaftig=
keit einer nachgesuchten Caurionsleistung in Beztehung auf den möglichen Fall einer künf-
eigen Repreß Klage betreffeud, wird in Erwägung der materiellen Beschaffenheir des Streit-
Gegenstandes, von oberstrichterlichen Amtes wegen beschlossen, daß die eingewandte Ap-
vellation wegen Mangels an irgend einer, auch nur denkbaren Beschwerde nicht angenom-
men seyn, und diesem zufolge es bei dem von dem KöntgI. Ober-Justiz= Collegium unter
dem 1. Jul. 1808. cerlassenen Dekrete unabaͤnderlich verbleiben soll. Den 17. Febr. 1809.
3) In der Appellations= Sache von dem Käönigl. Ober-Justiz= Collegiumn in Stutt-
zart zwischen dem geheimen Hofrach von Kraft zu Zitzenhausen, Souverainetärs Oberamts
Stokach, Beklagten, Appellanten, und der Grosherjoglich Badischen Renntkammer der
Prerinz Obecrhein, als verordneter Behörde zur Ober" Administration des Marimiliani-
schen Stiftungs-Fonds in Mörsburg, Klägerin, Appellatin, eine Darlehens-Forderung be-
treffend, wird zwar dle Appellation, im Punkte ihrer Förmlichkelten, mittelst Bescheides
für hieher erwachsen erklärr, hingegen, in Ansehung der materiellen Eigenschaft der Sache,
wegen Mangels an einer gegründeten Beschwerde verworsen, und Beklagrer nicht nur in
die Erstatrung sämelicher, der klägerischen Renekammer sowohl durch sein Richt-Erscheinen
an der vorigen Tagfart, als auch in dieser Appella'imns-Instanz überhaupt verursachten
ProzeßKosten, sondern noch überdiß, theils wegen des ihm zur Last fallenden Ungehorsams,
thrils wegen seiner murhwilligen Srrei-sucht zu Erlegung einer Fiscal: Strase von Zwanzig
Reichsthalern verurtheilt. Den 18. Bebr. 1809.