Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1809. (4)

Nro. II. 1800. - 
Koniglich= Württembergisches 
Staats-und Regierungs-Blatt. 
Samstag, 11. Merz. 
  
  
Zurükberufung aller Königl. unterthanen, die sich aufserhalb der Staaten des Rheinischen Bundes aufhalten. 
Da Se. Königl. Mas. allergnädigst verordnet haben, daß alle Königl. Untertha- 
nen, wes Standes und Würden sie seien, und ohne Unterschied, ob sie eine Königl. Erlaub= 
niß, länger ausserhalb der Staaten des Rheinischen Bundes zu bleiben, früher erhalten ha- 
ben oder nicht, unverzüglich sich in die Königl. Staaten zurükbegeben sollen; so wird ihnen 
solches hierdurch zu ihrer Nachricht und Nachachtung mit der Weisung öffentlich bekannt 
gemacht, daß, wenn diese Rükkehr in das Königreich nicht binnen 4 Wechen erfolge, ihrt 
Besizungen, so wie ihr öbriges in den Ki#iall Siae##ô 
Ausnahme in Beschlag genommen und seiner Zeit unfehlbar werde eingezogen werden; sie 
ssch also diese und die weitere nachtheilige Folgen ihres Ausbleibens selbst zuzuschreiben ha- 
ben. Stuteg. in Kön. Ob. Regierung, den o. Merz 1809. Ad Mand. S. R. Maj. 
Decret der Königl. Conscriptions-Commission in Betreff der aus fremden Kriegsdiensten 
zurükkommenden Militairpflichtigen Un:erttenen des Königreichs. 
Da man seit einiger Zeit mißliebig zu ersehen gehabt, daß mehrere aus fremden Kriegs- 
diensten zurükgekehrte militalrpflichtige Unterthanen des Königreichs blos durch die Patrimo= 
nial= Beamten ohne alle und jede Bemerkung ihrer verflossenen und noch weiter zu leistenden 
Dienstverhälenisse eingesandt worden, gleichwohl aber zu Beurtheilung ihrer sernern Mili- 
tairpflichrigkeir wesentlich nörhig zu wissen ist, ob sie ihrem vorigen Landesherrn oder einer 
fremden auswärtigen Macht geoiem haben; so wird denen Königl. Kreisämtern aufgegeben, 
darüber zu wachen, daß hinführo keine dergleichen Militairpflichtige durch das Patrimonial-= 
Ant#, sondern jedesmal durch das Souverainetäts= Oberamt eingesandt und von demsel- 
ben in dem Lieferungs-Schein genau bemerkt werde: ob der Eingesandte seinem vorigen 
Landesherrn oder einer fremden Macht gedien habe, und im ersten Fall, ob er als Ausge- 
hobener oder Freiwilliger und wie lange, eder als Eingestanderer für einen Andern gegen 
Handgeld und wie viel, seine Dienstzeit erstanden habe. Seurttgart, den 7. Mer; 1809. 
Kön. Conscript. Commisston. 
Die Stellung der in den Patrim. Orten befindlichen Hunde zur Oberforstamtl. Hundsmusterung betr. 
Da die in den Patrimonial= Orten befindlichen Hunde, gleich allen übrigen, zu der
	        
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