Nro. II. 1800. -
Koniglich= Württembergisches
Staats-und Regierungs-Blatt.
Samstag, 11. Merz.
Zurükberufung aller Königl. unterthanen, die sich aufserhalb der Staaten des Rheinischen Bundes aufhalten.
Da Se. Königl. Mas. allergnädigst verordnet haben, daß alle Königl. Untertha-
nen, wes Standes und Würden sie seien, und ohne Unterschied, ob sie eine Königl. Erlaub=
niß, länger ausserhalb der Staaten des Rheinischen Bundes zu bleiben, früher erhalten ha-
ben oder nicht, unverzüglich sich in die Königl. Staaten zurükbegeben sollen; so wird ihnen
solches hierdurch zu ihrer Nachricht und Nachachtung mit der Weisung öffentlich bekannt
gemacht, daß, wenn diese Rükkehr in das Königreich nicht binnen 4 Wechen erfolge, ihrt
Besizungen, so wie ihr öbriges in den Ki#iall Siae##ô
Ausnahme in Beschlag genommen und seiner Zeit unfehlbar werde eingezogen werden; sie
ssch also diese und die weitere nachtheilige Folgen ihres Ausbleibens selbst zuzuschreiben ha-
ben. Stuteg. in Kön. Ob. Regierung, den o. Merz 1809. Ad Mand. S. R. Maj.
Decret der Königl. Conscriptions-Commission in Betreff der aus fremden Kriegsdiensten
zurükkommenden Militairpflichtigen Un:erttenen des Königreichs.
Da man seit einiger Zeit mißliebig zu ersehen gehabt, daß mehrere aus fremden Kriegs-
diensten zurükgekehrte militalrpflichtige Unterthanen des Königreichs blos durch die Patrimo=
nial= Beamten ohne alle und jede Bemerkung ihrer verflossenen und noch weiter zu leistenden
Dienstverhälenisse eingesandt worden, gleichwohl aber zu Beurtheilung ihrer sernern Mili-
tairpflichrigkeir wesentlich nörhig zu wissen ist, ob sie ihrem vorigen Landesherrn oder einer
fremden auswärtigen Macht geoiem haben; so wird denen Königl. Kreisämtern aufgegeben,
darüber zu wachen, daß hinführo keine dergleichen Militairpflichtige durch das Patrimonial-=
Ant#, sondern jedesmal durch das Souverainetäts= Oberamt eingesandt und von demsel-
ben in dem Lieferungs-Schein genau bemerkt werde: ob der Eingesandte seinem vorigen
Landesherrn oder einer fremden Macht gedien habe, und im ersten Fall, ob er als Ausge-
hobener oder Freiwilliger und wie lange, eder als Eingestanderer für einen Andern gegen
Handgeld und wie viel, seine Dienstzeit erstanden habe. Seurttgart, den 7. Mer; 1809.
Kön. Conscript. Commisston.
Die Stellung der in den Patrim. Orten befindlichen Hunde zur Oberforstamtl. Hundsmusterung betr.
Da die in den Patrimonial= Orten befindlichen Hunde, gleich allen übrigen, zu der