Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1809. (4)

36

von  dem  betreffenden  Koͤnigl.  Oberforstamte  vorzunehmenden  Hundsmusterung  zu  stellen  sind;
so  wird  dieses  den  saͤmtlichen  betreffenden  Behoͤrden  zur  schuldigen  Nachachtung  aumit  bekannt
  gemacht.  Stuttgart,  in  Koͤnigl.  Ob.  Reg.  Ob.  Pol.  Depart.  den  1.  Merz  1809.

Kön.  Ober-Consistorium  monirt  die  Einsendung  rükständiger  Berichte  über  die  Vollendung
der  Familien  -  W  ·

Da  mehrere  Dekane  die  ihnen  abgeforderten  Berichte  uͤber  die  Vollendung  der  Familien-Register
  in  ihren  Dioͤcesen,  welche  noch  vor  Ende  des  vorigen  Jahrs  haͤtten  eingesendet
  werden  sollen,  noch  nicht  erstattet  haben,  so  werden  diejenigen,  welche  damit  zuruͤkgeblieben
  sind,  erinnert,  ihre  Berichte  nunmehro  binnen  14  Tagen  an  das  Königl.  Ober-Consistorium
  unfehlbar  einzusenden.  Decretum  Stutg.  im  Kön.  Ober-Consistorium,  den  3.
Merz  1800.

Decret  des  Kön.  Ober-Consistoriums.  Mangelhafte  oder  rükständige  Schulberichte  betr.

Da  mehrere  Dekane  in  dem  unter  dem  17.  Jan.  d.  J.  ihnen  abgeforderten  Bericht
über  den  Schul-Zustand  ihrer  Diöcese  die  Schulfonds  und  Schulstiftungen  jedes  einzelnen
Orces,  so  wie  den  jährlichen  Beitrag  jedes  Kindes  zum  Schulgeld  anzugeben  unterlassen
haben:  so  wird  ihnen  hiemit  aufgegeben,  in  3.  Tagen  diese  dücke  ihres  Berichts  zu  ergänzen,
  so  wie  die  Dekane,  die  mit  dem  ganzen  Schulbericht  noch  im  Rükstande  sind,  erinnert
  werden,  denselben  um  so  mehr  schleunigst  einzusenden,  als  der  Termin  dazu  bereits  ver-M
  L  SE#  autol.  Ober-Consistorium,  den  3.  Merz  1300.

Erkennin  des  Kön.  Ober-  Just.  Collegii  IIten  Senats.

Die  Appellations-Sache  von  Alpirspach  zwischen  Johann  Kopp,  Hofbauren  auf  dem
Büchenberg,  Kl.  Appellanten  an  einem,  und  den  Pflegern  des  Johann  und  Johann  Adam
Weigold  daselbst,  Bekl  Apvellaren  am  andern  Theil,  eine  Zinsforderung  betr.  wurde,  we-—
  offenbaren  Defects  in  Beobachtung  der  Fatalien  der  Appellation,  und  bei  der  gaͤnzlichen

manglung  einer  Beschwerde  von  Amtswegen  per  Reseript.  verworfen.  Stuttg.  den  3.  Merz

 

Se.  Koͤnigl.  Maj.  haben  durch  ein  Decret  vom  24.  Febr.  den  Oberarzt  Koch  vom
binien-Infanterle-Regiment  v.  Camrer  zum  Staabsarzt  in  dem  Haupt:  Militaͤr  Spital  Solitude
  zu  ernennen  allergnaͤdigst  geruht.

Vermög  allerhöchsten  Decrets  vom  25.  Febr.  haben  Sr.  Koͤnigl.  Maj.  den  Cameral-
  Verwalter  Bleibel  in  Freudenstatt  nach  Roteweil,  und  den  Cameral-Verwalter  Hofrath
  v.  Riedmüller  in  Scokach  nach  Freudenstatt  zu  versezen  geruht.

Se.  Königl.  Maj.  haben  vermög  allerhöchsten  Decrets  vom  28.  Febr.

den  Oberamtmann  Hartmann  in  Gmünd  nach  Stockach,  und  den  Oberamemann
Burckhard  in  Stockach  nach  Gmünd,  ferner  den  Oberamimann  Geß  in  Böblingen  nach
Ehingen  zu  versezen;  —-den

  gewesenen  Oberamtmann  Huͤttenschmid  von  Ellwangen  zum  Oberamtmann  in
Boͤblingen,

den  seitherigen  Oberamtmann  Stadlinger  zu  Rottweil  zum  Stifts-Verwalter  und