Volltext : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1809. (4)

Nro.  II.  1800.  -
Koniglich=  Württembergisches

Staats-und  Regierungs-Blatt.

Samstag,  11.  Merz.

 

 

Zurükberufung  aller  Königl.  unterthanen,  die  sich  aufserhalb  der  Staaten  des  Rheinischen  Bundes  aufhalten.

Da  Se.  Königl.  Mas.  allergnädigst  verordnet  haben,  daß  alle  Königl.  Unterthanen,
  wes  Standes  und  Würden  sie  seien,  und  ohne  Unterschied,  ob  sie  eine  Königl.  Erlaubniß,
  länger  ausserhalb  der  Staaten  des  Rheinischen  Bundes  zu  bleiben,  früher  erhalten  haben
  oder  nicht,  unverzüglich  sich  in  die  Königl.  Staaten  zurükbegeben  sollen;  so  wird  ihnen
solches  hierdurch  zu  ihrer  Nachricht  und  Nachachtung  mit  der  Weisung  öffentlich  bekannt
gemacht,  daß,  wenn  diese  Rükkehr  in  das  Königreich  nicht  binnen  4  Wechen  erfolge,  ihrt
Besizungen,  so  wie  ihr  öbriges  in  den  Ki#iall  Siae##ô
Ausnahme  in  Beschlag  genommen  und  seiner  Zeit  unfehlbar  werde  eingezogen  werden;  sie
ssch  also  diese  und  die  weitere  nachtheilige  Folgen  ihres  Ausbleibens  selbst  zuzuschreiben  haben.
  Stuteg.  in  Kön.  Ob.  Regierung,  den  o.  Merz  1809.  Ad  Mand.  S.  R.  Maj.

Decret  der  Königl.  Conscriptions-Commission  in  Betreff  der  aus  fremden  Kriegsdiensten
zurükkommenden  Militairpflichtigen  Un:erttenen  des  Königreichs.

Da  man  seit  einiger  Zeit  mißliebig  zu  ersehen  gehabt,  daß  mehrere  aus  fremden  Kriegsdiensten
  zurükgekehrte  militalrpflichtige  Unterthanen  des  Königreichs  blos  durch  die  Patrimonial=
  Beamten  ohne  alle  und  jede  Bemerkung  ihrer  verflossenen  und  noch  weiter  zu  leistenden
Dienstverhälenisse  eingesandt  worden,  gleichwohl  aber  zu  Beurtheilung  ihrer  sernern  Militairpflichrigkeir
  wesentlich  nörhig  zu  wissen  ist,  ob  sie  ihrem  vorigen  Landesherrn  oder  einer
fremden  auswärtigen  Macht  geoiem  haben;  so  wird  denen  Königl.  Kreisämtern  aufgegeben,
darüber  zu  wachen,  daß  hinführo  keine  dergleichen  Militairpflichtige  durch  das  Patrimonial-=Ant#,
  sondern  jedesmal  durch  das  Souverainetäts=  Oberamt  eingesandt  und  von  demselben
  in  dem  Lieferungs-Schein  genau  bemerkt  werde:  ob  der  Eingesandte  seinem  vorigen
Landesherrn  oder  einer  fremden  Macht  gedien  habe,  und  im  ersten  Fall,  ob  er  als  Ausgehobener
  oder  Freiwilliger  und  wie  lange,  eder  als  Eingestanderer  für  einen  Andern  gegen
Handgeld  und  wie  viel,  seine  Dienstzeit  erstanden  habe.  Seurttgart,  den  7.  Mer;  1809.

Kön.  Conscript.  Commisston.
Die  Stellung  der  in  den  Patrim.  Orten  befindlichen  Hunde  zur  Oberforstamtl.  Hundsmusterung  betr.

Da  die  in  den  Patrimonial=  Orten  befindlichen  Hunde,  gleich  allen  übrigen,  zu  der