Nro. II. 1800. -
Koniglich= Württembergisches
Staats-und Regierungs-Blatt.
Samstag, 11. Merz.
Zurükberufung aller Königl. unterthanen, die sich aufserhalb der Staaten des Rheinischen Bundes aufhalten.
Da Se. Königl. Mas. allergnädigst verordnet haben, daß alle Königl. Unterthanen,
wes Standes und Würden sie seien, und ohne Unterschied, ob sie eine Königl. Erlaubniß,
länger ausserhalb der Staaten des Rheinischen Bundes zu bleiben, früher erhalten haben
oder nicht, unverzüglich sich in die Königl. Staaten zurükbegeben sollen; so wird ihnen
solches hierdurch zu ihrer Nachricht und Nachachtung mit der Weisung öffentlich bekannt
gemacht, daß, wenn diese Rükkehr in das Königreich nicht binnen 4 Wechen erfolge, ihrt
Besizungen, so wie ihr öbriges in den Ki#iall Siae##ô
Ausnahme in Beschlag genommen und seiner Zeit unfehlbar werde eingezogen werden; sie
ssch also diese und die weitere nachtheilige Folgen ihres Ausbleibens selbst zuzuschreiben haben.
Stuteg. in Kön. Ob. Regierung, den o. Merz 1809. Ad Mand. S. R. Maj.
Decret der Königl. Conscriptions-Commission in Betreff der aus fremden Kriegsdiensten
zurükkommenden Militairpflichtigen Un:erttenen des Königreichs.
Da man seit einiger Zeit mißliebig zu ersehen gehabt, daß mehrere aus fremden Kriegsdiensten
zurükgekehrte militalrpflichtige Unterthanen des Königreichs blos durch die Patrimonial=
Beamten ohne alle und jede Bemerkung ihrer verflossenen und noch weiter zu leistenden
Dienstverhälenisse eingesandt worden, gleichwohl aber zu Beurtheilung ihrer sernern Militairpflichrigkeir
wesentlich nörhig zu wissen ist, ob sie ihrem vorigen Landesherrn oder einer
fremden auswärtigen Macht geoiem haben; so wird denen Königl. Kreisämtern aufgegeben,
darüber zu wachen, daß hinführo keine dergleichen Militairpflichtige durch das Patrimonial-=Ant#,
sondern jedesmal durch das Souverainetäts= Oberamt eingesandt und von demselben
in dem Lieferungs-Schein genau bemerkt werde: ob der Eingesandte seinem vorigen
Landesherrn oder einer fremden Macht gedien habe, und im ersten Fall, ob er als Ausgehobener
oder Freiwilliger und wie lange, eder als Eingestanderer für einen Andern gegen
Handgeld und wie viel, seine Dienstzeit erstanden habe. Seurttgart, den 7. Mer; 1809.
Kön. Conscript. Commisston.
Die Stellung der in den Patrim. Orten befindlichen Hunde zur Oberforstamtl. Hundsmusterung betr.
Da die in den Patrimonial= Orten befindlichen Hunde, gleich allen übrigen, zu der