Besondere Beilage zu Nr. 22 des Reichs-Gesetzblatts.
Bekanntmachung,
betreffend
die Aichung des Getreideprobers.
Vom 14. Mai 1898.
Auf Grund des Artikels 18 der Maaß= und Gewichtsordnung wird die Bekanntmachung
vom 14. Mai 1891, betreffend die Aichung des Getreideprobers
(Reichs-Gesetzbl. 1891 Beilage zu Nr. 16) im §. 3 Ziffer 5 wie folgt abgeändert:
Das Gesammtgewicht eines Getreideprobers in der tragbaren Form darf
einschließlich der Metallkapsel 2 300 Gramm nicht überschreiten.
Berlin, den 14. Mai 1898.
Kaiserliche Normal-Aichungs-Kommission.
Hopf.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.