Full text : Der Polizeibeamte.

Besondere  Beilage  zu  Nr.  22  des  Reichs-Gesetzblatts.



Bekanntmachung,
betreffend
die  Aichung  des  Getreideprobers.
Vom  14.  Mai  1898.



Auf  Grund  des  Artikels  18  der  Maaß=  und  Gewichtsordnung  wird  die  Bekanntmachung
  vom  14.  Mai  1891,  betreffend  die  Aichung  des  Getreideprobers
(Reichs-Gesetzbl.  1891  Beilage  zu  Nr.  16)  im  §.  3  Ziffer  5  wie  folgt  abgeändert:

Das  Gesammtgewicht  eines  Getreideprobers  in  der  tragbaren  Form  darf
einschließlich  der  Metallkapsel  2  300  Gramm  nicht  überschreiten.

Berlin,  den  14.  Mai  1898.

Kaiserliche  Normal-Aichungs-Kommission.
Hopf.





Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.