Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810. (5)

27 
und dieser soll, daß solches geschehen, auf dem Patent 
Sinsen vesnbe welcher Ekn H. 2# do06 ein neuerlich 7-3 
migl. Ober-Finanz= Kammer Lumpen sammelt, oder die eingesammelten Lumpen in Pa- 
ier Pobriken anderer Bezirke liefert, wird auf Betreten das erstemal mir # kleinen Frevel 
da 6 eitemal aber neben Abnahme des Patents mit kleinen Freveln, und das Ausschwär- 
en der eumpen über die Gränzen neben der Confiscation des Werths der Lumpen, mit 1 Ast 
ger Ger und bei Unvermsglichen mit 14 tägiger Incarcerarion bestraft. 4 
a 7) Wean ein Papier-Fabrikant Lumpen von Sammlern aus andern Bezirken sich lie- 
fern läßr, so verfällt derselbe in eine Strafe von 2 kleinen Freveln; die Ausfuhr aber i 
den Sebrirameen wie den Sammlern und Fuhrleuten neben der Conftscation bei 24 fl. Straͤ- 
oten. 
fe * 9 Diejeuige Papier-Fabrikanten, welche weniges oder kein weißes Papier verferrigen 
mithin die in ihrem Bezirk eingesammelte bessere leinene Lumpen nicht beuuzen können, sol 
len die entbehrlichen Verräthe nicht an Lumpen= Händler, Buchbinder oder Kaufleute, weil 
überhaupt Niemand mehr mit Lumpen Handel treiben darf, verkaufen, sondern solche an 
benachbarte Papier-Fabrikanten gegen obrigkeitliche Certificate, wohin solche geliefert werden 
und wie hech das Quantum sich belaufe, überlassen. 7 
o) Wird das Verbot vom 4. Mai 17 3. die Lumpen als Dünger in die Felder zu 
sebrauchen, hiemit ausdrüklich wiederholt. Die Kumpen-Sammler hingegen sind gehalten 
alle Sorten von Lumpen, wie auch solche beschaffen wären, ohne Auswahl anzunehmen " 
10) Die Ausfuhr des Leimleders ist schon in der Joll-Ordnung v. 180g. mit einer 
Abgabe von 2 fl. 8kr. per Centner belegt, und sind hierunter auch insbesondere die Perga- 
mem= und andere Haut-Spähne, so wie namenrlich die Schaaf-Füße begriffen. 8 
11). Die Ober-Cameral-Zoll= und Aceise-Beamten, Ortsvorsteher und VPolizei: Sol- 
daten haben über die genaueste Befolgung dieser Verordnung zu wachen, und die Ober 6Q 
.. «,. . « - Die kramt- 
leute alle diejenige, welche selche übertreten, zu bestrafen; auch wird den Denuncianten Ei 
Drittel von allen erkannten Geldstrafen zugesichert. Decret. Stuttgarr, in Königl. Ob w. 
Sinanz= Kammer, kandwirthsch. Depart. den 34. Jan. 1810. Er lpeciali Relolor. er- 
Das Auesweichen der den Posten begegnenden Fuhren betr. 
» DurchdiePostdienst-InstkuctionS.23.Z.5.(Staats--und Regierun s-Blatt v 
Jahr 1807. S. 212.) ist in Betreff des Ausweichens der den Posten begegmenden a#bomn 
bestimmt und festgesezt worden, x 
:) den Ordinari= Postwägen muß jedes andere Fuhrwerk ausweichen, dergestalt daß die 
Exrra-Posten und Couriers selbst denselben auf das von dem Postillon durch das Horn 
H n gebende Zeichen ausweichen müssen; 1 
en Trtra-Posten und Couriers müssen gleichfalls alle und jede Fuhren 
führende Postillon durch das Blasen des Posthorns es eolenn, ze, sbalr der 
5 Würde irzend ein Kurscher, Fuhrmann oder Banuer dieser Aufforderuag gar keine, 
oder eine so unvollständige Folze leisten, daß dadurch dem Postgefihrte ein Nachtheil 
erwachsen würde, so hat der Postüillon sich deßwegen nicht mit dem Kutscher, Fuhr-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.