27
und dieser soll, daß solches geschehen, auf dem Patent
Sinsen vesnbe welcher Ekn H. 2# do06 ein neuerlich 7-3
migl. Ober-Finanz= Kammer Lumpen sammelt, oder die eingesammelten Lumpen in Pa-
ier Pobriken anderer Bezirke liefert, wird auf Betreten das erstemal mir # kleinen Frevel
da 6 eitemal aber neben Abnahme des Patents mit kleinen Freveln, und das Ausschwär-
en der eumpen über die Gränzen neben der Confiscation des Werths der Lumpen, mit 1 Ast
ger Ger und bei Unvermsglichen mit 14 tägiger Incarcerarion bestraft. 4
a 7) Wean ein Papier-Fabrikant Lumpen von Sammlern aus andern Bezirken sich lie-
fern läßr, so verfällt derselbe in eine Strafe von 2 kleinen Freveln; die Ausfuhr aber i
den Sebrirameen wie den Sammlern und Fuhrleuten neben der Conftscation bei 24 fl. Straͤ-
oten.
fe * 9 Diejeuige Papier-Fabrikanten, welche weniges oder kein weißes Papier verferrigen
mithin die in ihrem Bezirk eingesammelte bessere leinene Lumpen nicht beuuzen können, sol
len die entbehrlichen Verräthe nicht an Lumpen= Händler, Buchbinder oder Kaufleute, weil
überhaupt Niemand mehr mit Lumpen Handel treiben darf, verkaufen, sondern solche an
benachbarte Papier-Fabrikanten gegen obrigkeitliche Certificate, wohin solche geliefert werden
und wie hech das Quantum sich belaufe, überlassen. 7
o) Wird das Verbot vom 4. Mai 17 3. die Lumpen als Dünger in die Felder zu
sebrauchen, hiemit ausdrüklich wiederholt. Die Kumpen-Sammler hingegen sind gehalten
alle Sorten von Lumpen, wie auch solche beschaffen wären, ohne Auswahl anzunehmen "
10) Die Ausfuhr des Leimleders ist schon in der Joll-Ordnung v. 180g. mit einer
Abgabe von 2 fl. 8kr. per Centner belegt, und sind hierunter auch insbesondere die Perga-
mem= und andere Haut-Spähne, so wie namenrlich die Schaaf-Füße begriffen. 8
11). Die Ober-Cameral-Zoll= und Aceise-Beamten, Ortsvorsteher und VPolizei: Sol-
daten haben über die genaueste Befolgung dieser Verordnung zu wachen, und die Ober 6Q
.. «,. . « - Die kramt-
leute alle diejenige, welche selche übertreten, zu bestrafen; auch wird den Denuncianten Ei
Drittel von allen erkannten Geldstrafen zugesichert. Decret. Stuttgarr, in Königl. Ob w.
Sinanz= Kammer, kandwirthsch. Depart. den 34. Jan. 1810. Er lpeciali Relolor. er-
Das Auesweichen der den Posten begegnenden Fuhren betr.
» DurchdiePostdienst-InstkuctionS.23.Z.5.(Staats--und Regierun s-Blatt v
Jahr 1807. S. 212.) ist in Betreff des Ausweichens der den Posten begegmenden a#bomn
bestimmt und festgesezt worden, x
:) den Ordinari= Postwägen muß jedes andere Fuhrwerk ausweichen, dergestalt daß die
Exrra-Posten und Couriers selbst denselben auf das von dem Postillon durch das Horn
H n gebende Zeichen ausweichen müssen; 1
en Trtra-Posten und Couriers müssen gleichfalls alle und jede Fuhren
führende Postillon durch das Blasen des Posthorns es eolenn, ze, sbalr der
5 Würde irzend ein Kurscher, Fuhrmann oder Banuer dieser Aufforderuag gar keine,
oder eine so unvollständige Folze leisten, daß dadurch dem Postgefihrte ein Nachtheil
erwachsen würde, so hat der Postüillon sich deßwegen nicht mit dem Kutscher, Fuhr-