Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810. (5)

Nro.  9.  1810.  “
Königlich=  Württembergisches

Staats-und  Regierungs-Blatt.

Samstag,  3.  Merz.

 

 

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Bittschriften  um  geistliche  Aemter  betr.  d.  d.  20.  Febr.  1810.

Den  Königl.  Dekanat-Aemtern  wird  hiemit  aufgegeben,  ihren  sämtlichen  untergeordneten
  Geistlichen  zu  bedeuten,  daß  sie  in  ihren  Bittschriften  um  Anstellung  oder  Beförderung
  jedesmal  den  Vornamen,  Geburts=  Ort,  Nahmen  und  Charakter  ihres  Vaters,  ihrer
Familie,  Besoldung,  Dienstzeit,  so  wie  auch  bie  früher  bekleideten  Stellen  und  wie  lang  sie
denselben  vorgestanden  sind,  bemerken  sollen;  indem  sie  widrigenfalls  zu  erwarten  haben,
daß  im  Fall  einer  unvollständigen  Angabe  ihnen  ihre  Bittschriften  ohne  weiters  zur  Ergänzung
  würden  zurükgeschikt  werden.  Decretum,  Stuttgart  im  Konigl.  Ober-  Consistorium,
den  20.  Febr.  1810.

Rechts-Erkenntniß  des  Kdnigl.  Ober-Tribunals.

In  der  an  das  Königl.  Ober-Tribunal  zu  rechtlicher  Entscheidung  gewiesenen  Appellations-Sache
  von  Alpirspach,  zwischen  Johannes  Kopp  zu  Büchenberg,  Kläger,  Appellanten,
  und  den  Johann  Georg  Eberhardt'schen  Relikten  daselbst,  Beklagten,  Appellaten,
ein  Dienstbarkeits-Recht  des  Holzhaues  zu  Teicheln  betreffend,  wird,  nach  erkanntem  und
vollführtem  Beweise  und  Gegenbeweise,  zu  Recht  erkannt,  daß  die  Beklagten,  Appellaten,
dasjenige,  was  ihnen  zu  beweisen  obgelegen  ist,  rechrsbeständig  dargethan  haben,  und  in
der  Hauptsache,  daß  dieselben  in  dem  Quast-Besize  des  Rechtes,  soviel,  aber  nicht  mehr
Hokz,  als  die  Teichel-Lage  ihres  Brunnens  erfordert,  in  dem  Forchen=  Walde  des  Klcgers,
  Appellanten,  zu  hauen,  belassen;  demnach  von  der  gegen  sie  angestellten  Klage  entbunden,

  und  übrigens  die  sämtlichen  Prozeß-Kosten  gegen  einander  verglichen  seyn  sollen.
Tübingen,  den  15.  Febr.  1810.

Erkenntnisse  des  Königl.  Ober-Justiz-Collegi#  II.  Senats.

1)  In  der  Appellations-Sache  von  Herrenberg,  zwischen  Rosine  Catharine  Sterzer
allda,  cum  curator.  Klägerin,  Appellantin,  an  einem,  und  Johann  Peter  Mast  daselbst,
Beklagten,  Appellaten,  am  andern  Theil,  puncto  satisfactionis  privatæ  ex  stupro  et  alimentationis
  prolis,  wurde  die  Urthel  erster  Instanz  confirmirt,  und  die  Appellantin  in  die  in
der  Appellations-Instanz  aufgegangene  Kosten  verurtheilt.  Stut:g.  den  10.  Febr.  1870.