Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810. (5)

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Krt.  X.

Si  aber  die  Anzeige  nicht  aus  böser  Absicht,  sonderr  aus  Einfalt,  Schuͤchternheit,
amichtiger  Beurtheilung,  oder  mißverstandener  Pflicht  unterblieben,  oder  war,  der  unterlass
senen  Anzeige  ungeachter,  keine  Gefahr  für  den  Staat  oder  dessen  Oberhaupt  zu  besorgen,
so  wird  die  Verheimlichung  mit  einer  verhältnißmäßig  geringeren  ertraordinairen  Strafe
geahndet.  ·  ,

«  ·  Art.  XI.

Wer  der  Obrigkeit  von  einem  Hochverraths-Unternehmen  glaubwürdige  Anzeige  macht,

dessen  Nahmen  wird  verschwiegen.  Selbst  einem  Theilnehmer  wird  Straftosigkeit  und  womöglich

  Geheimhaltung  seines  Nahmens.  zugesichert,  wenn  er  das  Verbrechen  noch  vor
dessen  Ausbruche,  so  lange  es  geheim  war  und  abgewendet  werden  konnte,  entdeckt.
Art.  XllI.

Der  Landesverrätherey  insbesondere  macht  ssch  ein  Unterthan  schuldig,  der  frembe
Truppen  zu  einem  seindlichen  Einfall  ins  Reich  auffordert;  der  bey  einem  ausgebrochenen  Kriege
  den  feindlichen  Staat  freywillig  und  absichtlich  unterstützt,  indem  er  nach  eingetretenenr
Kriegs-Zustande  zum  Feinde  übergehr  und  die  Waffen  gegen  sein  Vaterland  trägt,  oder
dem  Feinde  Kriegs-Mannschaft,  Städte,  Festungen,  Pässe  oder  andere  Vettheidigungs-Posten
  überliefert,  oder  die  Plane,  Stellungen  oder  Operationen  der  Kriegsheere  des  Staats.
oder  seiner  Verbündeten  dem  Feinde  verräth,  oder  ihren  Umternehmungen  in  der  Absschr,
dem  Feinde  Vorschub  zu  leisten,  durch  Ruinirung  der  Brücken  und  Straßen,  durch  Erschwerung
  der  Unterhaltungs-Mittel,  durch  veranlaßte  Deserrions  Complotte  ,  Hindernisse
in  den  Weg  legt,  oder  feindliche  Kriegs-  Gefangene  in  Freyheic  setzt,  oder  auch  Nachri  -
ren  über  die  diesseitigen  Kriegs  =  Operationen,  den  Zustand  der  Armee,  oder  sonst  Nachtheil
bringende  Machrichten,  dem  Feinde  mittheile.  —-·«..
  .  Art.  XIII.

In  allen  biesen  Faͤllen  ist  die  Strafe  des  Schwerdts  die  ordentliche  Strafe.  Ist  das
Lerbrecherische  Unternehmen  nicht  zur  Ausführung  gekommen,  oder  ist  der  Schuldhafte  durch
Unverstand  oder  notorische  Unwissenheit  irre  geleitet  worden:  so  finder  eine  ausserordentliche
Srrafe  siatt,  welche  bis  zu  achtjähriger  Festungs=  oder  Zuchthaus:  Strafe  geschärft  werdem
Kann.

t·  ,  »  Art.  XIV.

Wer  frehwillig  und  ohne  durch  feindliche  Gewalt  gezwungen  zu  seyn,
1)  feindliche  Kundschafter  wissentlich  verbirge;
2)  feindliche  Offiziere  oder  Soldaten,  welche  in  der  Absicht  auszukundschaftem  gekommen
  siud,  zu  diesem  Ende  unterstütze;:  ·  .

3)  die  Hülse  des  Feindes  anruft  oder  gebraucht,  um  wahre  oder  vermeintliche  Rechts-Ansprüche
  gegen  den  Seaat  oder  auch  gegen  Mit-  Unterthanen,  mit  Uebergehung  der
competenten  Behörde  durchzusetzen,  oder  um  die  Obrigkeit  in  ihrer  amtlichen  Wirksankeit
  zu  beschränken;  ·  sp

4),maks-"Vdfk"PkivursEigentljum·,oderöasEigenthumVonCorporatisomndeztm
Feinde  verräth,  diesem  Urkunden  oder  geheime  Notizen  über  die  Rechts-Verhältnissedes
  Staats  überliefert,  oder  endlich,