Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810. (5)

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che  Inwohner  aufgewiegelt,  oder  auch  eine  auswäreige  Macht  zum  Kriege  gegen  das

Königreich  anfgefordert,  oder  sonst  M#einem  wider  dasselbe  ausgebrochenen  Kriege  in

feindseeliger  Absicht  Veranlassung  hegeben,  oder  sich  feindlicher  Truppen  zu  Auoführung

  einer  Empörung  bedient,  oder  auch  mit  einer  im  Kriege  gegen  den  Staat  befangenen
  Regierung  sich  schriftlich  eingelassen,  Nachrichten  erthei#t,  oder  eben  diese  Acsicht
  durch  möndliche  Besprechungen  ausgeführt  hat,  w#bey  in  allen  Fällen  eine  sole
  Communication  mit  einem  einzelnen  Mitgliede  der  feiadlichen  Regierung  oder  Militärs
  ebenfalls  als  Hochverrath  anzusehen,  und  der  gleichen  Strafe  unterworfen  ist.
Ant.  .

Die  Strafe  dieses  Verbrechens  ist  die  Strafe  des  Schwerdio.  Der  Verbrecher  wird
auf  einer  Schleife  auf  den  Richtplatz  geführt,  sein  eigenthümliches  Bermogen  eonflseirt.
Die  Kinder  des  Hingerichteten  sollen  einen  andern  Nahmen  und  Wappen  erhalten.

Frt.  «  -

Bey  mehrexen  Mitschuldigen  trifft  diese  Strafe  sowohl  die  Raͤdelsfuͤhrer  als  dieieniae
welche  an  d  Verbrechen  aleu  peebrr  Theil  genommen  haben.  «  Yf  h«sdmentge«
rt.  V

Andere  Theilnehmer  und  Gehuͤlfen,  welche  zu  Befoͤrderung  des  Verbrechens  vorsaͤtzlich
mitgewirkt  haben,  werden  mit  dem  Schwerdte,  jedoch  ohne  die  Art  IV.  bestimmten  Schärfungen,
  bestraft.  Ein  entfernterer  Antheil  wird  mit  einer  dem  Grade  der  Verschuldung
angemessenen  ausserordentlichen  Strafe  geahndet,  welche  aber  nie  unter  zehenjährigem  Fe-Kungs-Alrreste
  bestimmt  werden  darf.  ·

Art.  VII.

Ist  das  Verbrechen  noch  nicht  zur  Ausführung  gekommen,  so  wird  die  in  solchem
Falle  eintretende  extraordingire  Strafe  nach  der  Gefährlichkeit  der  von  dem  Verbrecher  gewählten
  Mittel  und  dem  Grade,  in  welchem  sich  die  Vorbereitungen  der  Ausföhrung  genähert
  haben,  abgemessen.

*  Art.  VIII.  »
„Handlungen,  wodurch  das  Leben  oder  die  Freyheit  des  Koͤnigs,  oder  in  der  Minberjährigkeit,
  des  Regenten  in  Gefahr  geräth,  oder  der  Staat  Gefahr  laͤuft,  seine  Selbst—
aͤndigkeit  und  Verfassung  zu  verlieren,  koͤnnen,  wenn  sie  aus  Fahrlaͤßigkeit  oder  aus
pflichtwidriger  Feigheit,  ohne  feindseelige  Absicht  begangen  worden,  zwar  nicht  als  Hochver—
rath  angesehen)werden;  sie  sind  aber,  wenn  sie  nicht  als  besondere  Verbrechen  erscheinen,
auf  welche  eine  eigene  Pönal-Sanction  geseht  ist,  nach  der.  Groͤße  der  daraus  entstandenen
Gefahr  und  nach  dem  Grade  der  Verschuldung,  mit  Gefängniß,  Festungs-Arbeit  oder  dem
Zuchthause  zu  bestrafen,  und  diese  Strafe  kann  bis  zu  zehenjähriger  Arbeit  auf  der  Festung

oder.  dem  Zuchthause  geschärft  werden.  rrn  n  -

rt.

Es  ist  unerläßliche  Pflicht  jedes  Umerthans,  der  von  dem  Vorhaben  eines  Hochvesraths
  glaubwürdige  Nachricht  erhält,  der  Obrigkeit  sogleich  die  Av#eige  davon  zu  machen,
und  die  Ausführung  desselben,  so  viel  an  ihm  ist,  zu  verhindern.  Wer  dieses  in  der  Absicht
  unterläßt,  damit  die  Ausführung  des  Verbrechens  nicht  verhindert  werde,  hor,  wenn
das  Unternehmen  wirklich  ausgeführt  worden  ist,  eine  vier  bis  achej#ahrige,  und  wenn  die
Ausfährung  nicht  zu  Stande  gekomm#ien  ist,  sechsmonathliche  bis  vierjährige  Festungs  oder
Suchthausstrase  zu  erwarten,