Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1810. (5)

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Sperlingen beekdigten bürgerl. Schüzen erlaubt, VI. 100. 1 Schi « 
Waldunsgm Wo 9342 S chüz OBorsichtbechmpchiesseum 
Schießgewehr. S. Feuergewehr. 
Schiess-PYlaʒz, Stuttg. Polizei-Verordnung wegen desselben, VIII. 470. 
Schieß= Dulver. Vorschrift für Krämer wegen dessen Aufbewahrung, VIII. 208. 
Schlachtvieh. Dießfalsige Verordnungen, VII/I. 163. 164. 
Schlotgarten zu Stuttgart. S. Anlagen. ç 
Schlösser. Die Königl. und die der vormaligen Reichsfürsten und Grafen sind von der Brandverk. 
Anstalt ausgeschlossen, VIII. 31. S. 3. Ausnahme in Ansehung solcher Königl. Schldsser, dar- 
in Amts-Wohnungen eingerichtet sind, edend. Die der Patrimonialherrn dürfen nicht höher 
als zu 25,0 fl. angeschlagen werden, 33. K 6. · 
Schlässelgelder. Beim Joll= und Accis-Ansaz zum Kausschilling zu schlagen, VIII. 373. 
Schreib. Materiallen. Derwaltung. Gehört zum Ressort des Rechn. Dep. VII. 171. 
Schriftsteller. Vorschriften fuͤr dieselben, VIII. 274. 2c. In wie ferne sie, ungeachtet der Cenfur, 
verantwortlich und einer Privat-Satisfactions = Klage unterworfen seyn knen, 276. Was 
sie bei der Eingabe der zu censirenden Schriften zu beobachren haben, VIII. 302. IX. 40. 422. 
434.— v 
Schulden. Der Studirenden, S. Ereditgesez. Was die Orts-Magistrate bei Contrahirung von Schusl- 
den ihrer Untergebenen, Versicherung derselben, und Ausfertigung der Unter-Pfands= und 
Schuld-Verschreibungen zu beobachten haben, VIII. 323— 25. Passiv-Schulden dürfen von 
der Activ-Capital-Summe bei der Capitalsteuer nicht abgezogen werden, 426, « « 
Schuldklagen.Dieaußorgerichti.gehörenzuchssortdesIl.—Ob. Justiz. Senats VII. arL8. Ein- 
führung eines aussergerichtl. Contumacial-Verfahrens bei liqniden Schuld-Forderungen, VIII. 
144. Nur ein Drittheil von den Besoldungen Königl. Diener Sarf als Srecutions- Mittel bei 
Schuldklagen angewender werden, 277: usdehnang dieser Berordnung auf die von dem 
Souverain selbst ausgesezten Pensionen und Gratialien X. 117. s 
Schuldverschreibung. Von der Ausfertigung einer foͤrmlichen, VIII. 325. Erneurung der Formu- 
lare zu gerichtl. Schuldverschreibungen, X. 415. Verwerfung der bisherigen und ausschliesli- 
cher Gebrauch der neuen, ebend. Erläuterung und weitere Bestimmungen, 416. Formular zu 
einer gerichtl. Schuld= und Unterpfands-Verschreibung von Eheleuten 321. Beil. II. — eines 
Einzelnen, 424. Beil. III. Vergl. Unterpfands-Verschr. 4 
Schul. Anstalten. Schulen. Gehdren zu dem Geschäftskreise des Geisik. Dep. VI. 8. J. 3. Die 
Aussicht über das gesammte evangel. Schulwesen hat das Ober-Consistorium 18. §. 5 Ueber 
das kathol. der kathol. Geistl. Rath 19. S. 63. 65. Verlangter Bericht darüber VII. 320. 
Jeder Christl. Gemeinde wird der fortdauernde Genuß ihres Schul-Fonds zugesichert, 60,. 
Was die Patronat-Herrschaften bei Nominationen zu evangel. luther. Schuldiensten zu be- 
obachten haben VIII. 1q40. Von Besezung der Katholischen q92. Beil. zu Nro. 43. K. II. f. 
Einrichtung einer Muster-Schule zu Heilbronn, 6290. Nähere Bestimmungen IX. 1. Dies- 
falsiger Lehr -Cursus für Geistl. 170. Die Einsendung und Ergänzung der evangel. Schul- 
Berichte monirt, IX. 86. Anordnung einer besondern Aufsicht über das Schulwesen der refor= 
mirten Gemeinden al7. Anstalten zu Bildung lateinischer Schullehrer X. 447. 
Arbekts. Schulen. Verbindung derselben mit den Lehr-Schulen, VIIl. 545 
Katholische Slementar-Schulen. Reue Schulordnung für dieselben VIII. 320. f. Besiimmung 
des Schulbesuches, s37. Kehr-Gegenstände, 833. Unterrich #s = Methode, 535. rüfungen 
är. Formular zu der dabei zu übergebenden Schultabelle, ebend. Beff. N here Be- 
stimmungen die Form und Einrichtung derselben betr. X. 264. 265. Schul-Kommissio- 
r—.— Inspeetoren, VIII. qz. Vorschrift die Form ihrer Eingaben detr. X. 
263. 264. 4 
Sonntags-Schulen. VIII. 333. 8. 9. 541. Einrichtung einer solchen zu Heilbronn nach den neuern 
Grundsäzen der Pädagogik, 625. 6 
Schul= Bücher. Das kleine Seilerische Erbauungs-Buch und Rochows Kinderfreund sollen für alle 
hevangel. Inther. Schulen auf Kosten der piorum CorpPor#um angeschaft werden, VIllI. 534. An-
	        
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