Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

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strikts-Commisston bllden, diesen sich nicht glelchstellen. Der Kandvogt hat als Präses die 
Direktion der ganzen Geschäfts-Behandlung nach den von Sr. Königl. WMajestät 
durch die Khnigl. Conseriptlons-Commission ertheilten Vorschriften, und der Oberamtmann 
sat sich dessen Anordnungen nach dem Subordinetlons-Verhältniß zu fügen, indem der- 
selbe mur zum Behuf der Abgabe nothwendiger Notizen dabel zugezogen wird. Bei Be- 
bandlung eines jeden einzelnen Conseriptlonspflichtigen hat der Beamte blos aktenmäßige 
Auskunft zu geben, der Landvegt aber zu entscheiden oder im Zwelfel bei Anwendung 
eines Gesetzes oder einer Verordnung der Königl. Conscriptlons-Commission auf einen ein- 
lelnen Fall, solchen an ebengedachte Commission zur Entscheidung zu berlchten. 
  
14) Bei Truppenmärschen ist es vorzüglich die Obllegenbelt des Kandvoges, für elne 
engemessene Dislokatlon der Truppen und für die schleunige Belbringung der erforderlichen 
Vorspanns-Pferde, Transport Wägen und Werpflegungsmittel zu forgen. Er hat aber in 
wichtigeren Fällen, besonders bei bedeutenden Lleferungen, wenn es die Zelt gestattet, die 
ihm untergeordneten Ober-Beamten um ihre gutächtliche Aeußerung zu vernehmen, und 
den letztern kommt es zu, die jedem Oberamts-Distrikt aufgelegten Prästationen auf die 
damlt betroffenen Amtsorte unter Landvogtelamtlicher Oberaufsicht umzulegen. 
15) Die richtige Fertigung und Elnsendung der Beoblkerungs-Listen, auch der ge- 
mönlichen Jahrs-Berichte über den Erndte-Heu= und Wein-Ertrag, den Schaf- 
RNudole= und Pferde Stand te. liegt in so ferne auf der Verantwortlichkelt der Land- 
vog!s, daß derselbe nicht nur für die pänktliche Beobachtung der Einsendungs= Termine, 
sondern auch für die Zuverläßigkelt der darinn enthaltenen Notizen von Amts wegen und 
oahne eine hbhere Aufforderung abzuworten, mit allem Ernst zu sorgen bat; daher er die 
Oberamtleute in seinem Bezirk zur genauen Angabe der dahin einschlagenden Notizen be- 
senders anzuhalten hat. 
16)) Wenn den Landodgten über Gegenstéude, welche sämtliche ihnen untergebene Ober- 
ämter angeben, Berlchte abgefordert werden; so steht ihnen zwar frei, die hiezu ubihlgen 
Notizen von den Ober Beamten einzuziehen, sie werden aber ausdrücklich erinnert, sich nicht 
auf elnen bloßen Auszug der ob#wamtlichen Berichte, vlelwenlger auf die bloße Einsendung 
derselben mit einer Begleltungs-Anzeige zu beschränken, sondern jedesmal ihre auf elgene 
Erfahrung und eigenes Nachdenken sich gründenden Ansichten beizufügen. 
17) Im allgemeinen wird den Künigl. Ober-Beamten gemessenst eingeschärft, sich ouf 
keine Weise belgehen zu lassen, das Ansehen und die Amtswürde der ihnen vorgesetzten 
kandobgte zu verklelnern, noch ihre gesetzliche Unterordnung unter dleselben außer Augen 
zu setzen; so wie im Gegentheil auch von den letztern zuversichtlich erwartet wird, daß sie 
sich alles dessen, was dle Ober-Beamte in Ausübung lbrer Amtepflichten behindern, lrre 
leiten oder verdrossen machen und ihre amtlichen Funktionen erschweren könnte, enthal- 
ten, vielmehr denselben durch ein offenes, gerades und liberales Benehmen enigegen 
kommen, und sle auf jede Welse zu pflichtmätlger Thätigkelt aufzumuniern suchen, auch
	        
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