Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1812. (7)

155 
baupt für vorträglich anseben, ouch In der Lebens-Verbludung zum Theil ein Hinderns#ß 
liegt, welches der Thellnahme aller Gemelnde Glleder an den Gemelnbeits-Rechten ia 
so fern entgegen stehr, als dlese Rechte bfters Zugehhrungen von geschlostenen Lehen- 
Gätern sind: So haben Wir nach Anbbrung Unsers Staats-Roaths beschlossen und ver- 
ordnen andurch: ’ 
I-)DleAllodlflkknmgdekBaucrs-Lehetiüberhaupt,unddkePewandlnngdekFalb 
LeheulugbesondetelaEtblcben,stetesinsgütetundoollesElqemhum,follaufallembg- 
liche Weise beguͤnstigt werden. 
U.) Bei den von der Königl. Ober-Flnanz-Kammer und den Corporatlonen und 
Stifrungen abhängenden Fall-Lehen wird nach den diesfalls bereits elngeführten Grund- 
lätzen ferner verfahren werden. 
III.) Ueber dle Zertrennung elnes Fall-Lehens der Ober-Flaanz-Kammer wird, nach 
jedesmaliger Begutachtung der Kron-Domänen-Sektlon, von dem Finanz Minister bei 
Uns angefragt werden. 
IV.) Der in dem ersten Artlkel ausgeserochene Grundsat bezleht sich auch auf dle von 
ürstlichen, Grästichen, Adelichen und andern Gutsbesle#ern, als Lehenherrn, abhängige 
auernlehen. 
V.) Kein Gutsbesltzer dorf dle von einem Fall-#ebens-Inhaber nachgesuchte Ver- 
wandlung oder Allodistikation des Lehens aus bleßem Eigenwillen und ohne Auführung 
wichtiger Gründe juräckweisen. Die Modalltätes und Bedingungen derfelben hängen von 
elner frelwilligen Uebereinkunft des Lehensherrn mit dem #ehensmann ab. Es find aber 
den Gutsherrn die von der Flnanz-Kammer hlerin befolaten Grundsätze, jedoch obne el- 
nen Zwang, anzuempfeblen. Die Uebereinkunft belder Theile ist dem Kd#igl. Beamten 
anzuzelgen, und von dlesem der neu ronstleulrten Behbrde zur Prüfung vorzulegen. 
VI.) Sollte ein Gutsbesitzer aus offenbarem bösem Willen selnem bebenträger dle 
Erleubniß zu Verwandlung des Fall-Lehens unter annehmlichen Bedingungen versagen, 
so ist Uns davon durch Unsern Minister des Innern dle uamirelbare allerunterthänlgste 
Anzelge zu machen. 
VII.) Es steht den. Gutsbefleern frei, die von ihnen herrührende Fall= behen belm 
Heimfall, oder auf Nachsuchen der Lebenträger zertrennen, oder auch nur einen Thell 
des Fall-Lehens in eln Erblehen oder Eigenthum verwandlen zu lassen. 
VIII.) Ven elner eintretenden Zertrennung aber ist die Kinigl. Beamtung zu be- 
nachrichtigen. 
IX.) Geschlossene ulcht fallbare Baueruhbfe und Erblehen= Güter, in wessen Ober- 
Eigenthum ste auch seien, därfen sowohl durch Erbschaft, als auf andere Welse, nach 
vorheriger Anzeige bei dem Gutsherrlichen Beamten, zertrennt werden. · 
JhthabtblenachdasErfordekllchezuverfügennndbelanutsnmchem
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.