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baupt für vorträglich anseben, ouch In der Lebens-Verbludung zum Theil ein Hinderns#ß
liegt, welches der Thellnahme aller Gemelnde Glleder an den Gemelnbeits-Rechten ia
so fern entgegen stehr, als dlese Rechte bfters Zugehhrungen von geschlostenen Lehen-
Gätern sind: So haben Wir nach Anbbrung Unsers Staats-Roaths beschlossen und ver-
ordnen andurch: ’
I-)DleAllodlflkknmgdekBaucrs-Lehetiüberhaupt,unddkePewandlnngdekFalb
LeheulugbesondetelaEtblcben,stetesinsgütetundoollesElqemhum,follaufallembg-
liche Weise beguͤnstigt werden.
U.) Bei den von der Königl. Ober-Flnanz-Kammer und den Corporatlonen und
Stifrungen abhängenden Fall-Lehen wird nach den diesfalls bereits elngeführten Grund-
lätzen ferner verfahren werden.
III.) Ueber dle Zertrennung elnes Fall-Lehens der Ober-Flaanz-Kammer wird, nach
jedesmaliger Begutachtung der Kron-Domänen-Sektlon, von dem Finanz Minister bei
Uns angefragt werden.
IV.) Der in dem ersten Artlkel ausgeserochene Grundsat bezleht sich auch auf dle von
ürstlichen, Grästichen, Adelichen und andern Gutsbesle#ern, als Lehenherrn, abhängige
auernlehen.
V.) Kein Gutsbesltzer dorf dle von einem Fall-#ebens-Inhaber nachgesuchte Ver-
wandlung oder Allodistikation des Lehens aus bleßem Eigenwillen und ohne Auführung
wichtiger Gründe juräckweisen. Die Modalltätes und Bedingungen derfelben hängen von
elner frelwilligen Uebereinkunft des Lehensherrn mit dem #ehensmann ab. Es find aber
den Gutsherrn die von der Flnanz-Kammer hlerin befolaten Grundsätze, jedoch obne el-
nen Zwang, anzuempfeblen. Die Uebereinkunft belder Theile ist dem Kd#igl. Beamten
anzuzelgen, und von dlesem der neu ronstleulrten Behbrde zur Prüfung vorzulegen.
VI.) Sollte ein Gutsbesitzer aus offenbarem bösem Willen selnem bebenträger dle
Erleubniß zu Verwandlung des Fall-Lehens unter annehmlichen Bedingungen versagen,
so ist Uns davon durch Unsern Minister des Innern dle uamirelbare allerunterthänlgste
Anzelge zu machen.
VII.) Es steht den. Gutsbefleern frei, die von ihnen herrührende Fall= behen belm
Heimfall, oder auf Nachsuchen der Lebenträger zertrennen, oder auch nur einen Thell
des Fall-Lehens in eln Erblehen oder Eigenthum verwandlen zu lassen.
VIII.) Ven elner eintretenden Zertrennung aber ist die Kinigl. Beamtung zu be-
nachrichtigen.
IX.) Geschlossene ulcht fallbare Baueruhbfe und Erblehen= Güter, in wessen Ober-
Eigenthum ste auch seien, därfen sowohl durch Erbschaft, als auf andere Welse, nach
vorheriger Anzeige bei dem Gutsherrlichen Beamten, zertrennt werden. ·
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