Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1812. (7)

Nro. 5. 1 8 1 . 25 
Koͤniglich-Wuͤrttembergisches 
Staats- und Regierungs« Blatt. 
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Donnerstag, 30. Januar. 
  
Eine provisorische, für gegemwärtige Zeit eingerichtete Medikamenten-Tare betreffend. 
d. d. 26. Jan. 1872. 
Da dle gangbaren Artlkel der Medlkamenten neuerdings durch die Handels-Verhält 
allsse eine große Verschledenheit in den Ankaufs-Mreisen erlelden, so wird hiemit nach Al- 
lerhbchster Genehmigung und in Gemäßbelt der Kbnigl. Mericinal-Instruktlon h. 15. für 
die gangbaren und tbeureren Arzneimlttel nach den jetzigen Verhältnissen die angeschlossene 
proolsorlsche Medikamenten-Tare festgesetzt, und zur allgemeinen Nachachtung für alle 
Apotheker im Kbulgreiche bekannt gemacht, auch zuglesch verordnet, daß den Apotbekern 
bei größeren Zahlungen für die in dffentlichen Kranken= und Armen= Häusern abgegebene 
Arznelen ein Sechstbell, bei dffentlichen Epldemle-Kosten ein Siebentheil von dleser vorge- 
schrlebenen proolsorischen Medlkamenten = Toxe abgezogen werden solle. Stuttgart, den 16. 
Jan. 1317. HKdnigl. Section des Medleinal-Wesens. 
  
Provolforische Tare für Medlkamenten von Echter und bester Qnalltät. Dile hler nicht 
genannten Artikel behalten elnstweilen die Tare, welche in dem Ac. 1756 gedruckten Ver- 
zelchniß bestimmt ist. 
1 Pfund. 12 Loth /1 Loth 1r1 Quint Gran. 
kr. kr. kr. kr. 
s·“ 
   
Acetum camphoraunmnmn 60 
lavendulese . 3 
ocdoralum ofslicinale 10 
— rubi idaei cum saccharo 6 
— SSasilliticum .. 4 
— vini commune ... 1 
— — destillalum " 6"“ · * 4