Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr.  61.  1917.  457

OLVelanntachung.  vom  291  März.  1910,  betrefsend.  Verglitungssätze  für  Naturalnerpflegung.

  .  »
Die  nachstehende  Verordnung  des  Bundesrats,  betreffend  Änderung  der  Vergütungssätze
  für  Naturalperpflegung  während  der  Dauer  des  Krieges,  vgl.  Bekanntmachung
  des  Reichskanzlers  vom  23.  März  1917  in  Nr.  72.  des  Deutschen
  Reichsanzeigers  vom  24.  März  d.  Is.,  wird  hiermit  zur  allgemeinen
Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  29.  März  1917.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
v  L.  v.  Meerheimb,.

Bekanntmachung.

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  der  Vorschriften  vom  1.  April  1876  unter
Ziffer  3,  2  Abs.  2  zu  §  10  des  Gesetzes  vom  13.  Juni  1873  über  die  Kriegsleistungen
in  der  Falung  der  Kaiserlichen  Verordnung  vom  29.  Dezember  1906.  (Rl.  1907
S.  5).  in  seiner  Sitzung  vom  15.  März  1917  die  nachstehende  Verordnung,  betreffend
Anderung  der  Vergütungssätze  für  Naturalverpflegung,während
der  Dauer  des  Kriegees,  erlassen:

1.

Die  Verglitungssäge  für  Naturalverpflegung  —  somohl  für  Offiziere,  Sanitätsoffiziere

  und  obere  Beamte,  als  auch  für  Mônnshaften  und  Unterbeamte  —  werden

flr  die  Dauer  des  Krieges,  verteilt  auf  die  einzelnen  Mahlzeiten,  wie  folgt  festgesetzt:
·  mit  Brot:  ohne  Brot:

für  die  volle  Tageskot  20900  =  1,85  —

h)  für  die  Mittagstost..  1000  —  0,95.

3  für  die  Abendkwtt  0,)67  =  0,62  —

ch  für  die  Morgenkot  0,33—7  0,28  —
8  3.

Die  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Verkündung  in  Kraft.
Berlin,  den  23.  März  1917.  —

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Lewald.

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