Wir verordnen in dieser Gemäsheir #
I. In Absicht auf die Vermögens-Steuer
A. Umfang derselben:
K. 1. Der gegenwärtigen Vermögens-Steuer sind alle Landeseinwohner und Un-
terthanen, weß S#ndes sie seyn mögen, ohne irgend eine Ausnahme, so wie die
Communen und andere Geieinheiten, die Familien-Stifrungen, Zunftkassen und an-
dere dergleichen öffentlichen und Privat-Anstalten, im ganzen Umfange des König-
reichs unterworfen, und es ist hievon allein das Staats= und Kron-Eigenthum, na-
mentlich all dasjenige Vermögen ausgenommen, welches unter der administrativen Lei-
tung der drei Abtheilungen der Kron-Domänen-Section des Königl. Finanz-Depar-
tements, und der Königl. Hof= und Domänen-Kammer steht.
K. 2. Nicht weniger unterliegen der Vermögens-Steuer alle diejenigen Auslän=
der, welche auf längere oder kürzere Zeit ihr Domicilium im Königreich genommen,
so wie im Auslande sich aufhaltende Württemberger, welche das Lanfes-Ugrerrhanen=
recht sich vorbehalten haben, beide jedoch nur in 6 weit, als ihr Vermögen im König-
reich, mithin unter dem Schuße des disseitigen Staats befindlich ist. Ebenso sind auch
diejenigen Ausländer zu behandeln, welche zwar sich nicht im Königreich aufhalten, hin-
gegen cinen Theil ihres Vermögens in demselben stehen haben, wohin insbesondere
auch alle auswärtigen Corporationen und Stiftungen, keineswegs aber die Staats-
und Privat-Besibungen derjenigen Souverains gehören, von welchen gleiche Frei-
heit dem disseitigen Staats= und Kron-Eigenthum zugestanden ist.
## 3. Die Vermögens-Steuer umfaßt in gleicher Maße alle Vermögenstheilr
der Contribuenten, das bewegliche wie das unbewegliche, das rentirende wie das
nicht rentirende Eigenthum, also namentlich: -
q)AllesuntcrlnfcrchouverainetåtstehendeGrund-Eigenthum,anGebüudeiy
Feldgütcsrn,Waldungen-Seen-c.
b)allesMobiliar-Vcrmdgen,baarcchld,Kostbatkeiten,Vieh,Naturalien-Bot-
raͤthe, Waarenlager und gemeinen Hausrath aller Art;
c) Capitalien, Zieler, Ausstaͤnde, und alle andern verzinsliche und unverzinsliche
Akrio-Posten, jedoch in der Maße, daß die im Ausland stehenden Aktiv-Posten
nur bei Inländern und wirklichen Unterthanen, nicht aber bei den §. 2. ge-
nannten Freinden dem Steuer-Vermögen zu rechnen sind.
K. 4. Nach dem Begriff der Vermögens-Steuer trifft dieselbe nur den reinen
Vermögens-Stock, und es ist daher zugestanden, von der Summe des Aktiv-Ver-
mogens alle verzinslichen und unverzinslichen Passiv-Schulden in Abzug zu brin-
gen. Es gehdren jedoch bieber keineswegs laufende Ausgaben und Kosten, inso-
fern ste nicht zu den Passiv-Rückständen vergangener Jahre zu rechnen sind; auch
versteht es sich von selbst, daß diejenigen Contribnenten, welche nur ihr im König-
reich angelegtes Vermogen versteuern, auch nur die damit in Verbindung stehende-
Passio-Posten in Abzug zu bringen haben.