Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1903. (37)

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Artikel  IV.

Dieses  Gesetz  tritt,  soweit  es  sich  um  die  zu  seiner  Durchführung  notwendigen
  Maßnahmen  handelt,  sofort,  im  übrigen  mit  dem  1.  Januar  1904
in  Kraft.

Insoweit  Knappschaftskassen  in  Frage  kommen,  kann  mit  Zustimmung  des
Bundesrats  durch  Kaiserliche  Verordnung  ein  späterer  Zeitpunkt  für  das  Inkrafttreten
  von  Vorschriften  dieses  Gesetzes  in  einzelnen  Bundesstaaten  oder  im  Reichsgebiete
  bestimmt  werden.

Sofern  bis  zum  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  die  Statuten  einer  Krankenkasse
  die  nach  demselben  erforderlichen  Abänderungen  nicht  rechtzeitig  erfahren
sollten,  werden  diese  Abänderungen  durch  die  Aussichtsbehörde  mit  rechtsverbindlicher
  Wirkung  von  Amts  wegen  vollzogen.

Die  auf  Grund  des  §  75a  des  Krankenversicherungsgesetzes  den  Hilfskassen
ausgestellten  Bescheinigungen  verlieren  am  1.  Januar  1904  ihre  Gültigkeit,  sofern
sie  nicht  nach  der  Verkündung  dieses  Gesetzes  von  neuem  erteilt  worden  sind.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Schlobitten,  den  25.  Mai  1903.

—  Wilhelm.
Graf  von  Posadowsky.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.