Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1815. (10)

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Leonberg. Der bei dem Koug Leib- Cavallerie-Regiment Nr. 1. gestandene Stmeine, Baffl 
Anton Luz, von Weil der Stadt gebbrtig, ist aus der Garnison Ludwigsburg desertirt. Sämtliche 
Cioil und Militair, Behdrden werden daher ersucht, nach demselben zu fahnden, ihn auf Betreten 31 
arretiren, und an die unterzeichnete Stelle, oder an das Commando in Kudwigsburg einliesern zu las- 
sen. Deu 15. Sept. 1615. Koin. Oberamt. 
dLeutkirch. Der beim Königl. kin#ien= Infanterle-Regiment Nr. 4. gestandene Gemeine Thomas 
Orblmaier von Kirchderf gebürtig, ist den 27. Jun. d. J. im Lager bei Schöneburg, von einem De- 
tachement-Commando, welches Wasser dahin holen sollte, deserrirk. Sämtliche Cioll= und Militair- 
Behdrden werden nun ersucht, auf densetben genau zu sahnden, ihn auf Berreten zu arretiren, und 
an die unterzeichnete Stelle einliesern zu lassen. Den 30. Aug. 1815. Kin. Oberamt. 
Marbach. Der bei dem Infanterie-Regiment Nro. 7. gestandene Gemeine, Friedrich Dom, 
von Marbach gebörtig, ist den 19. Jul. d. J. bei Chan#on fur Seine, in Frankreich desemtutt. 
Sämtliche Kduigl. Behbrden werden daher geziemend ersucht, auf Leesen Deserteur fahnden, ihn im Bes 
tretungsfall arretiren, und hieher einliefern zu lassen. Den 30. Aug. 1615. K. Oberamt. 
Plieningen. Um die Mlrwirkung zur Beifahung des bel dem Königl. Infanterie-Regimems 
Nr 7. gestandenen Gemeinen, Georg Seidel von Dlenschen. welcher am 13. Inl. I. J. bei Thiers 
in Frankreich desertirte, wird hierdurch von unterzogener Seelle öffentlich geberen. Den 16. Sept. 1615. 
Kön. Amts-Oberamt S#tuttgart. 
Tübingen. Der bei dem Könisl. Jafanterse-Reglment Nr. 6. Kronprinz gestandene Gemeine, 
Jebann Bernard NU von Nehren, Tübioger Oberamts, i#t den s. Jul. d. J. auf dem Marsch ven 
Dorlisheim bber die Vogesen nach Raon fur Plaine in Frankreich desertirt. Könlgl. Hochlbbl. Oberäm- 
ter werden daher ersucht, auf diesen Desemeur fahaden, ihn auf Vetreten hieher liefern # lassen. Den 
30. Aug. 1815. Kbn. Oberamt. 
Blberach. Englisweiler. Manbus Maucher von Englisweiler, welcher ein dortiges Hofe 
t, das Kammergut genannt, vormals von dem Erzhaufe Oestreich, jetzt ven der Krone Wörttem- 
erg zu Mannlehen ug, ist ohne Hinterlassaug eines ehelichen maͤnnlichen Leibes-Erben vor Kurzem 
gestorben. Da nun aber derselbe nicht allem für sich selbt, sondern auch als Lehentrager seines Va- 
kers Bruder Matthias, wie nicht minder der öbrigen drey angeblichermasen schon verstorbenen #rüder 
seines Vaters, benanntlich Joseph, Johann und Benedikt, dann anstatt seines Ur= Grosvarers Bruders 
Georz Maucher allenfalls tgrlassenten männlichen chelichen Descendenz mu gerachtem Gute letzimals 
belehnt war, so werden in-Gemäsbeit allerhchssen Befebls des Kön. kehen= Hofes die zur #hens- 
Succeifion zwar berechtigten aber längst verschollenen Mattheus Maucherischen Agnaten oder deren al- 
lenfalls vorhandene rechtmäsige männliche Descendenten per eictales unter Anberaumung eines perem- 
torischen Termins von drei Nie zur Erscheinung vor der unterzeichneten Stelle entweder in Per- 
son oder durch genüglich Bevollmächtigte mit der Bedrohung vorgeladen, daß nach Verfluß dieser Frit 
das Muucherische Lehen, im Fall diefelben ihre Euccessions-Rechte hierauf nicht gebdrig erwiesen har 
ben würden, dem Lebensberrlichen Fiscus heimgefallen erklärt und diesem zufolge #erüber das Weitere 
versägt werden würde. Biberach, den 6. Sepf. 1615. Kôn. Oberamt. 
Sigmarswangen, Oberamts Sulz. Jum Jwek einer Renovation des Unterpfandsbuchs v. einer 
allergnädigst angeordueten Untersochung in der Gemeinde-Verwaltung zu Sigmaréwangen bedorf das 
Oberamt einer genauen Keuntniß aller sewehl von einzelnen Bürgern als besenders von der Gemeinde 
ausstehenden öffentlichen Schuldverschreibrugen. Es werden doher alle diejenigen, welche ven der Ge- 
meinde oder von einzelnen Bürgern zu Sigmarswangen gerichtliche Obligartionen in Haudven haben, 
ausfgefardert, dieselbe sobald als möglich dem unterzeichneten Oberam im Onzinel oder in Abschrift 
mltzuthellen, um sewobl bei Renovation des Unterpfandsbuchs, als auch vorzöglich bei der Untersu- 
cung der Gemeinde= Berwaltung darauf Rücksicht nehmen zu Danen. Den 15. Sept. 1815. 
# Kin. Oberamt.
	        
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