Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1815. (10)

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Leonberg.  Der  bei  dem  Koug  Leib-  Cavallerie-Regiment  Nr.  1.  gestandene  Stmeine,  Baffl
Anton  Luz,  von  Weil  der  Stadt  gebbrtig,  ist  aus  der  Garnison  Ludwigsburg  desertirt.  Sämtliche
Cioil  und  Militair,  Behdrden  werden  daher  ersucht,  nach  demselben  zu  fahnden,  ihn  auf  Betreten  31
arretiren,  und  an  die  unterzeichnete  Stelle,  oder  an  das  Commando  in  Kudwigsburg  einliesern  zu  lassen.
  Deu  15.  Sept.  1615.  Koin.  Oberamt.

dLeutkirch.  Der  beim  Königl.  kin#ien=  Infanterle-Regiment  Nr.  4.  gestandene  Gemeine  Thomas
Orblmaier  von  Kirchderf  gebürtig,  ist  den  27.  Jun.  d.  J.  im  Lager  bei  Schöneburg,  von  einem  Detachement-Commando,
  welches  Wasser  dahin  holen  sollte,  deserrirk.  Sämtliche  Cioll=  und  Militair-Behdrden
  werden  nun  ersucht,  auf  densetben  genau  zu  sahnden,  ihn  auf  Berreten  zu  arretiren,  und
an  die  unterzeichnete  Stelle  einliesern  zu  lassen.  Den  30.  Aug.  1815.  Kin.  Oberamt.

Marbach.  Der  bei  dem  Infanterie-Regiment  Nro.  7.  gestandene  Gemeine,  Friedrich  Dom,
von  Marbach  gebörtig,  ist  den  19.  Jul.  d.  J.  bei  Chan#on  fur  Seine,  in  Frankreich  desemtutt.
Sämtliche  Kduigl.  Behbrden  werden  daher  geziemend  ersucht,  auf  Leesen  Deserteur  fahnden,  ihn  im  Bes

tretungsfall  arretiren,  und  hieher  einliefern  zu  lassen.  Den  30.  Aug.  1615.  K.  Oberamt.

Plieningen.  Um  die  Mlrwirkung  zur  Beifahung  des  bel  dem  Königl.  Infanterie-Regimems

Nr  7.  gestandenen  Gemeinen,  Georg  Seidel  von  Dlenschen.  welcher  am  13.  Inl.  I.  J.  bei  Thiers

in  Frankreich  desertirte,  wird  hierdurch  von  unterzogener  Seelle  öffentlich  geberen.  Den  16.  Sept.  1615.
Kön.  Amts-Oberamt  S#tuttgart.

Tübingen.  Der  bei  dem  Könisl.  Jafanterse-Reglment  Nr.  6.  Kronprinz  gestandene  Gemeine,
Jebann  Bernard  NU  von  Nehren,  Tübioger  Oberamts,  i#t  den  s.  Jul.  d.  J.  auf  dem  Marsch  ven
Dorlisheim  bber  die  Vogesen  nach  Raon  fur  Plaine  in  Frankreich  desertirt.  Könlgl.  Hochlbbl.  Oberämter
  werden  daher  ersucht,  auf  diesen  Desemeur  fahaden,  ihn  auf  Vetreten  hieher  liefern  #  lassen.  Den
30.  Aug.  1815.  Kbn.  Oberamt.

Blberach.  Englisweiler.  Manbus  Maucher  von  Englisweiler,  welcher  ein  dortiges  Hofe
t,  das  Kammergut  genannt,  vormals  von  dem  Erzhaufe  Oestreich,  jetzt  ven  der  Krone  Wörttemerg
  zu  Mannlehen  ug,  ist  ohne  Hinterlassaug  eines  ehelichen  maͤnnlichen  Leibes-Erben  vor  Kurzem
gestorben.  Da  nun  aber  derselbe  nicht  allem  für  sich  selbt,  sondern  auch  als  Lehentrager  seines  Vakers
  Bruder  Matthias,  wie  nicht  minder  der  öbrigen  drey  angeblichermasen  schon  verstorbenen  #rüder
seines  Vaters,  benanntlich  Joseph,  Johann  und  Benedikt,  dann  anstatt  seines  Ur=  Grosvarers  Bruders
Georz  Maucher  allenfalls  tgrlassenten  männlichen  chelichen  Descendenz  mu  gerachtem  Gute  letzimals
belehnt  war,  so  werden  in-Gemäsbeit  allerhchssen  Befebls  des  Kön.  kehen=  Hofes  die  zur  #hens-Succeifion
  zwar  berechtigten  aber  längst  verschollenen  Mattheus  Maucherischen  Agnaten  oder  deren  allenfalls
  vorhandene  rechtmäsige  männliche  Descendenten  per  eictales  unter  Anberaumung  eines  peremtorischen
  Termins  von  drei  Nie  zur  Erscheinung  vor  der  unterzeichneten  Stelle  entweder  in  Person
  oder  durch  genüglich  Bevollmächtigte  mit  der  Bedrohung  vorgeladen,  daß  nach  Verfluß  dieser  Frit
das  Muucherische  Lehen,  im  Fall  diefelben  ihre  Euccessions-Rechte  hierauf  nicht  gebdrig  erwiesen  har
ben  würden,  dem  Lebensberrlichen  Fiscus  heimgefallen  erklärt  und  diesem  zufolge  #erüber  das  Weitere
versägt  werden  würde.  Biberach,  den  6.  Sepf.  1615.  Kôn.  Oberamt.

Sigmarswangen,  Oberamts  Sulz.  Jum  Jwek  einer  Renovation  des  Unterpfandsbuchs  v.  einer
allergnädigst  angeordueten  Untersochung  in  der  Gemeinde-Verwaltung  zu  Sigmaréwangen  bedorf  das
Oberamt  einer  genauen  Keuntniß  aller  sewehl  von  einzelnen  Bürgern  als  besenders  von  der  Gemeinde
ausstehenden  öffentlichen  Schuldverschreibrugen.  Es  werden  doher  alle  diejenigen,  welche  ven  der  Gemeinde
  oder  von  einzelnen  Bürgern  zu  Sigmarswangen  gerichtliche  Obligartionen  in  Haudven  haben,
ausfgefardert,  dieselbe  sobald  als  möglich  dem  unterzeichneten  Oberam  im  Onzinel  oder  in  Abschrift
mltzuthellen,  um  sewobl  bei  Renovation  des  Unterpfandsbuchs,  als  auch  vorzöglich  bei  der  Untersucung
  der  Gemeinde=  Berwaltung  darauf  Rücksicht  nehmen  zu  Danen.  Den  15.  Sept.  1815.

#  Kin.  Oberamt.