Contents : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

428  Nr.  76.  1916.

Dieser  Anzeige  ist  folgende  Klasseneinteilung  zugrunde  zu  legen:

I.  Rindvieh:
1.  Kälber  unter  3  Monate  alt;  6
2.  Jungvieh,  3  Monate  bis  noch  nicht  2  Jahre  alt;
3.  2  Jahre  alte  und  ältere  Bullen,  Stiere  und  Ochsen;
4.  2  Jahre  alte  und  ältere  Kühe;
5.  Rindvieh  im  ganzen;
II.  Schafe  (im  ganzen);
III.  Schweine:
1.  unter  8  Wochen  alte  Ferkel;
2.  8  Wochen  bis  noch  nicht  ½  Jahr  alte  Schweine;
3.  ½  Jahr  bis  noch  nicht  1  Jahr  alte
a)  Zuchteber,
b)  Zuchtsauen,
)  andere  Schweine:
4.  1  Jahr  alte  und  ältere
a)  Zuchteber,
b)  Zuchtsauen,
P)  andere  Schweine:;
5.  Schweine  im  ganzen.
Vordrucke  für  schriftliche  Anzeigen  sind  von  den  Gemeindevorständen  bezw.
Ortsvorstehern  und  den  ritterschaftlichen  Ortsobrigkeiten  abzufordern.

II.

Die  Gemeindevorstände  im  Großherzoglichen  Domanium,  im  städtischen
Gebiet  und  im  Gebiet  der  Klosterämter,  die  Ortsvorsteher  in  den  nicht  gemeindlich
  verfaßten  Ortschaften  dieser  Gebiete  und  die  ritterschaftlichen  Ortsobrigkeiten
haben  ein  fortlaufendes  Verzeichnis  der  Viehbestände  aller  Viehhalter  ihrer  Gemeinde
  bezw.  Ortschaft  oder  ihres  Gutsbezirks  zu  führen.  In  dieses  Verzeichnis
sind  erstmalig  die  Viehbestände  nach  dem  Ergebnis  der  Viehzwischenzählung
vom  15.  April  1916  aus  den  Ortslisten  dieser  Zählung  zu  übertragen.  Dann
sind  fortlaufend  am  15.  jedes  Monats  die  von  den  Viehhaltern  angezeigten
Viehbestände  einzutragen  und  zu  Ortssummen  aufzurechnen.